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auf sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen beruht.
Dies ist nach meiner Bewertung vorliegend nicht der Fall.
Insoweit ist zu sehen, dass aufgrund Ihres Schreibens vom 01.04.2019
Ehrdelikte zum Nachteil von Frau Erste Staatsanwältin Sattler-Bartusch
in Betracht kommen, soweit Sie dieser eine „Begünstigung der AE
Nachbarin-X" zur Last legen sowie den Vorwurf erheben, Frau Erste
Staatsanwältin Sattler-Bartusch habe Sie „zu Unrecht in ein
Bedrohungsverfahren gebracht" bzw. „nicht ordnungsgemäß ermittelt".
Die in Betracht kommenden Ehrdelikte sind - auch wenn das Verfahren
verkürzt unter dem Schuldvorwurf der „Erpressung" eingetragen wurde -
erkennbar ebenfalls Gegenstand des Verfahrens, da es sich um dieselbe
prozessuale Tat handelt.
Eine tatbestandliche Verwirklichung der Ehrdelikte kommt vorliegend
durchaus in Betracht und ist keinesfalls von vornherein ausgeschlossen.
Zwar ist es „beim Kampf ums Recht" durchaus zulässig, auch starke und
eindringliche Ausdrücke zu verwenden.
Nicht mehr der Wahrnehmung berechtigter Interessen dienen dagegen
bewusst unwahre Tatsachenaussagen oder willkürliche, ins Blaue hinein
abgegebene Äußerungen und Schlussfolgerungen sowie haltlose
Beleidigungen.
Ob diese Grenze im vorliegenden Fall mit Ihrem Schreiben vom
01.04.2019 überschritten wurde, ist letztlich eine schwierige
Wertungsfrage.
Aus den genannten Gründen wäre Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde auch in
der Sache unbegründet. Da nicht von vornherein nur eine Einstellung des
Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO angezeigt war, ist das Vorgehen der
Staatsanwaltschaft nach § 154 StPO nicht zu beanstanden.
Auch die Dauer des Verfahrens ist nicht zu beanstanden, zumal Sie -
nach der Gelegenheit zur Stellungnahme - keinen konkreten
Ermittlungsmaßnahmen ausgesetzt waren.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Kottisch-Borchmann
Erste Staatsanwältin
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