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Schreiben der Staatsanwaltschaft Freiburg an Anwalt 15
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Staatsanwaltschaft Freiburg
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Staatsanwaltschaft Freiburg, Berliner Allee 1,
79114 Freiburg im BreisgauHerrn Rechtsanwalt
Anwalt 15
Anwaltskanzlei 15
.............
79............Freiburg |
Datum:
Name:
Durchwahl:
Aktenzeichen:
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15.05.2020/schmi
Herr Rall
0761/....................
200 Js 17515/19
(Bitte bei Antwort angeben) |
Ihr Zeichen VS/jh Ermittlungsverfahren gegen Gertrud Ida
Moser
wegen Erpressung Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Anwalt 15, in
dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 11.05.2020
folgende Entscheidung getroffen: Von der Verfolgung wird gemäß §
154 Abs. 1 StPO abgesehen. Mit freundlichen Grüßen gez. Rall
Oberstaatsanwalt
Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält
deshalb keine Unterschrift, wofür um Verständnis gebeten wird.
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Erklärung zum Text: Strafprozeßordnung
StPO § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten
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(1) |
Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
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1. |
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der
die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der
Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen
Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen
Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
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2. |
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist
nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung
und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden
ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung
auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend
erscheint.
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(2) |
Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf
Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig
einstellen.
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(3) |
Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits
rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung
vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen
Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die
rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung
nachträglich wegfällt.
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(4) |
Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu
erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig
eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung
eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der
anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
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(5) |
Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur
Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
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Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__154.html |
GM-Kommentar 1:
§ 154 Abs. 1 StPOVon der Verfolgung wird gemäß § 154 Abs. 1
StPO abgesehen, wenn der/die Beschuldigte in einem anderen
anhängigen Verfahren eine Strafe zu erwarten hat.
Die Strafe, die wegen der angezeigten Tat verhängt werden könnte, fiele
daneben voraussichtlich nicht beträchtlich ins Gewicht. |
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