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Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
!
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3. Antwort zur 5. Petition, Anlage 1 zur 2. Antwort


Bundesjustizministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,        11017 Berlin
Briefdatum: 18.08.2014                                Aktenzeichen: Pet 4-18-07-312-009051
Anschrift ........
Betr.: Strafprozessordnung

 Eingabe von Frau G. Moser, 79589 Binzen. vom 21. Juli 2014 Ihr Schreiben vom 24. Juli 2014,

Die Petentin fordert eine „Änderung des Strafgesetzbuches und/oder der Polizeigesetze der Länder" dahingehend, dass das „Zurücknehmen einer Anzeige bei der Polizei wegen Falschaussagen durch ein Gespräch im Beisein der Polizei zwischen Anzeigeerstatter/in und der betroffenen Person möglich sein [solle], wenn die betroffene Person dies vorschlage".

Zur Begründung führt sie die psychischen, finanziellen und zeitlichen Belastungen an, die durch die Belastung einer Person mit Falschaussagen auftreten können und verweist auf ihre eigenen Erfahrungen.

Sie habe als Betroffene einer Strafanzeige anders als die ursprüngliche Anzeigeerstatterin keine Hilfe von der Polizei bekommen, als sie auf die Falschaussage hingewiesen habe. Die Polizei habe sich einseitig an den Ausführungen der Anzeigeerstatterin orientiert und Zeugen abgelehnt. Es sei ein jahrelanger Rechtsstreit entstanden, der immer noch nicht abgeschlossen sei.

Die von der Petentin geschilderte Vorgeschichte ist wohl so zu verstehen. dass eine andere Person die Petentin wegen Straftaten angezeigt hat, das Anzeigenvorbringen aber nicht der Wahrheit entsprach. Folglich ist das Anliegen der Petentin dahingehend auszulegen, dass eine Möglichkeit geschaffen werden soll, dass ein Anzeigenerstatter auf Vorschlag des Moser sene auf unwahren Angaben beruhende Anzeige im gemeinsamen Gespräch mit Polizeibeamten und des Moser zurücknehmen kann.

Zu der Petition nehme ich wie folgt Stellung:

Beruht eine Anzeige auf unwahren Behauptungen, macht sich der Anzeigeerstatter regelmäßig selbst wegen Falscher Verdächtigung gemäß § 164 des Strafgesetzbuches (StGB) oder Vortäuschens einer Straftat gemäß § 145d StGB strafbar.

Mit einem gemeinsamen Gespräch und der anschließenden Rücknahme der Anzeige (unter Einräumung des Umstandes, dass sie auf unwahren Behauptungen beruhte) bringt sich der ursprüngliche Anzeigeerstatter damit selbst in die Gefahr der Strafverfolgung. Da er sich jedoch nicht selbst belasten muss (vgl. § 55 der Strafprozessordnung), könnte er nicht gezwungen werden, sich im Rahmen eines solchen Gesprächs zu äußern, so dass die entsprechende Anregung eines solchen Gesprächs durch den Moser — und nicht auf Initiative des Anzeigeerstatters hin - regelmäßig ins Leere gehen würde. In den Fällen, in denen der ursprüngliche Anzeigeerstatter aber sein Vorgehen, also die Behauptung von Unwahrheiten gegenüber den Ermittlungsbehörden, bereut und reinen Tisch machen möchte, wird er dies ohnehin tun und bedarf es daher eines gemeinsamen Gesprächs nicht.

Einen praktischen Bedarf für die von der Petentin angeregte Gesetzesänderung vermag ich daher nicht zu erkennen.

Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag
xxx (Vorname Zuname)


Geändert am:   28.01.2019

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