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Meine Kommentare zu dem Schreiben OStA Rall vom 6. Okt. 2023


Abschreibetext mit anderer Struktur und meinen Kommentaren:

Staatsanwaltschaft Freiburg

Eingang bei RA 15  und bei mir: 10.10.2023

 

Staatsanwaltschaft Freiburg,
Heinrich-von-Stephan-Straße 1, 79100 Freiburg im Breisgau
 

Herrn Rechtsanwalt Datum: 06.10.2023/wal
RA 15 Name: Herr Oberstaatsanwalt Rall
  Durchwahl: 0761/51588-.......
Fach-Nummer:...... Aktenzeichen: 200 Js 17515/19
    (Bitte bei Antwort angeben)
   

Ihr Zeichen ......

Ermittlungsverfahren gegen G......... Moser

wegen Erpressung
 

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt RA 15,

Das Ermittlungsverfahren wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Eigene Info-Ergänzung:

Strafprozeßordnung (StPO) § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage,
so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
 
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.

Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis,
wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war;
dasselbe gilt,
wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder
wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Gründe:

I.

Der Beschuldigten liegt zur Last, die Staatsanwältinnen Sattler-Bartusch und Dr. Reil jeweils ohne Rechtsgrund mit Schreiben vom 01.04.2019 mit Forderungen von mehreren Tausend Euro überzogen und sie dadurch erpresst und mit diversen Äußerungen beleidigt zu haben.

GM- Kommentar:

ohne Rechtsgrund"
Diese Behauptung halte ich für offensichtlich falsch,
weil ich ausführliche Gründe angegeben hatte.

Das waren sogar zwei Briefe an die Staatsanwältin Sattler-Bartusch: 13.03.2019 und 01.04.2019.

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Gertrud Moser Kommentare zum OStA Rall-Schreiben vom 06.10.2023                                                         Seite 2

 

GM- Kommentar:

Diese Briefe waren eine Folge des Strafverfahrens wegen angeblicher Beleidigung meiner Nachbarin im Nov. 2017.
Diese konnte sich auf ihre Falschaussagen ab 2009 beziehen.

Seit diesem Jahr haben weder die Polizei noch die Justiz zu meinen Gunsten ermittelt und meine Beweisvorschläge abgelehnt oder ignoriert.

Daran war auch die Staatsanwältin Sattler-Bartusch beteiligt.
Sie hat bis heute, 2023, nichts zu meinen Gunsten ermittelt.

Inzwischen bin ich der Meinung, dass Polizei und Justiz mir gegenüber argumente-resistent sind.
 

 

GM- Kommentar:

„Fordererungen von mehreren Tausend Euro"

I.    (Für Dr. Reil: 3.000 Euro)

Mehrere Tausend Euro sind viel zuwenig. Bis heute habe ich über 30.000 Euro Rechtskosten.

Dr. Reil hat wichtige Ermittlungen aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über mich unterlassen.
Meine Schreiben an Sie belegten aber, dass die Inhalte des ärztlichen Gutachtens falsch sein müssen.

 Zum Zeitpunkt meiner Strafanzeige und meinem Strafantrag kannte ich den Inhalt des Gutachtens nicht, weil mir der Gutachter versichert hat, dass ich mir deswegen keine Sorgen machen soll.

Allmählich wurde ich misstrauisch, so dass ich erst 5 Monate später das Gutachten im Rahmen einer Akteneinsicht lesen konnte. Erst dann entdeckte ich, dass Dr. Reil das Gutachten angefordert und als Beiakte für die Strafanzeige angelegt hat.

(Ergänzt am 10.01.2024)  Leider habe ich die Falschaussagen von Nachbarin-X bzw. den Polizeibericht in ihrem Auftrag gegeben. Diesen hat der Gutachter weitgehend übernommen, obwohl er wusste, wie belastend die Falschaussagen für mich sind)

Letzteres erfuhr ich erst 2 Jahre später im Rahmen meiner abgelehnten Strafanzeige und weiteren Ergänzungsstrafanzeigen dazu.
Meine gesamten Schreiben passen nicht zum Gutachten.

Diese Diskrepanz zu erkennen, ist wohl einer Staatsanwältin nicht zumutbar.

 

II.   (Für Staatsanwältin Sattler-Bartusch: 6.000 Euro)

Mehrere Tausend Euro sind viel zuwenig. Bis heute habe ich über 30.000 Euro Rechtskosten.

Der Beginn dieser hohen Summe hat mit dem 1. Strafverfahren in meinem Leben zu tun, in das mich die Staatsanwältin Sattler-Bartusch gebracht hat.

Die Voraussetzungen für die Straftat „Bedrohung“ waren überhaupt nicht gegeben.

Kurz: Der Tatbestand lag gar nicht vor.

Richtig ermittelt wurde sowieso nicht, weil neue Falschaussagen meiner Nachbarin enthalten waren. In meinem Schreiben habe ich dann die Folgen beschrieben, die wesentlich höher als 6.000 Euro waren.
 

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Gertrud Moser Kommentare zum OStA Rall-Schreiben vom 06.10.2023                                                         Seite 3

 


„erpresst"

Der Tatbestand der Erpressung war offensichtlich nicht gegeben.

Mir ist schleierhaft, wie das mehrere Staatsanwält/innen in Lörrach, Freiburg und Karlsruhe angeblich nicht erkennen konnten.
Für mich skandalöses Verhalten in einem Rechtsstaat.

„mit diversen Äußerungen beleidigt"

Der Tatbestand der Beleidigung war auch offensichtlich nicht gegeben.
Ich muss jetzt in den Akten nachforschen,
ob es seitens der Staatsanwaltschaft überhaupt Begründungen gab.
 

II.

In dem Ermittlungsverfahren war mit Schreiben vom 08.07.2019 die Beschuldigte durch das Polizeirevier Weil/ Rhein zur Vernehmung als Beschuldigte vorgeladen worden.

GM- Kommentar:

Wieso mich dazu die Polizei vernehmen sollte, ist mir unklar, weil dazu Schreiben von mir an die Staatsanwaltschaft existierten, die die Basis für das Strafverfahren waren.

Soweit ich informiert bin, haben die vernehmenden Polizisten keine so umfangreiche juristische Ausbildung wie die Staatsanwältinnen.
 

 

Ich möchte nicht wissen,
was die Polizisten geschrieben hätten, wenn ich tatsächlich erschienen wäre.

 

Die Beschuldigte hat sich mit Schreiben vom 24.07. und 01.10.2019 zum Tatvorwurf eingelassen und beantragt, das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs.2 StPO einzustellen.

Auch der Verteidiger der Beschuldigten hat mit Schriftsatz vom 29.10.2019 zu den Tatvorwürfen Stellung genommen und eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO beantragt.

 
GM- Kommentar:

Ich habe mich fristgemäß verteidigt.

Mein „Verteidiger" hat erst nach Fristablauf und ohne Rücksprache mit mir ein Schreiben dazu eingereicht.
Es enthält ähnlich Gründe wie mein Schreiben.

Später bekam er nur eine Antwort, nicht ich.

Für die Tätigkeit des Verteidigers bekam ich 3 Rechnungen am 20.09.2019, 21.11.2019 und 22.05.2020.

Gesamte Zahlungen an den Verteidiger für eine nicht existierende Erpressung,  749,32 €
 

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Gertrud Moser Kommentare zum OStA Rall-Schreiben vom 06.10.2023                                                         Seite 4

 

GM- Kommentar:

Hier fehlt noch eine Information:

Meine Beschwerde vom 22.05.2020 hat unter dem Aktenzeichen 35 Zs 865/20 auch die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe am 09.06.2020 abgelehnt.

Nicht einmal sie hat angeblich nicht erkannt,
dass keine Erpressung vorliegt.

Zitat: „Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11.05.2020 entspricht der Sach- und Rechtslage". (Staatsanwältin Kottisch-Borchmann)

Für mich einer von vielen Beweisen, wie rechtswidrig sich die Polizei und Justiz seit 2009 sich mir gegenüber verhält, und vermutlich auch gegenüber vielen anderen Bürger/innen.

 

Seite 2

Das Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung vom 11.05.2020
im Hinblick auf ein zwischenzeitlich gegen die Beschuldigte ergangenes Strafurteil des Amtsgerichts Lörrach vom 02.09.2019, Az.: 31 Cs 86 Js 17536/17, nach § 154 Abs.1 StPO vorläufig eingestellt.

Über die Berufung der Beschuldigten gegen das Urteil im Bezugsverfahren wurde durch die zuständige Berufungskammer des Landgericht Freiburg bislang noch nicht entschieden.
 

GM- Kommentar:

Nach einem falsch beschriebenen Vorgang der Nachbarin-X im Nov. 2017 mit vielen unbewiesenen Falschaussagen
ist 6 Jahre später immer noch keine Entscheidung vorhanden !!!!

Das ist ein unbeschreiblicher Psychoterror durch die Justiz für mich,

Mein Strafverteidiger hat diese lange Zeit nicht moniert oder sonst etwas getan.

Zum Glück musste er dann nicht auf dieses „Begründungsschreiben“ reagieren.
 

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Gertrud Moser Kommentare zum OStA Rall-Schreiben vom 06.10.2023                                                         Seite 5

III.

 

1. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen
ist ein die Erhebung einer öffentlichen Klage rechtfertigender Tatverdacht wegen des Vorwurfs der (versuchten) Erpressung gegen die Beschuldigte nicht zu begründen.

Tatsächlich enthalten die Schreiben der Beschuldigten vom 01.04.2023 (Fehler: richtig: 01.04.2019) kein In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels,
auf dessen Eintritt die Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.
 

 

GM- Kommentar:

Für mich eine Frechheit: Ich bin wohl die Drohende !!!
 

 

  Dem bloßen Geltendmachen einer zivilrechtlich unbegründeten Forderung kann gegebenenfalls zivilrechtlich entgegengetreten werden,
es erfüllt jedoch vorliegend (noch) nicht den Tatbestand der (versuchten) Erpressung.
 
GM- Kommentar:

Für mich eine Frechheit: Meine Forderung war zivilrechtlich begründet.

Es wurde ja nie ordnungsgemäß von der Polizei, der Staatsanwaltschaft und Gerichten ordnungsgemäß zu meinen Gunsten ermittelt.

„es erfüllt jedoch vorliegend (noch) nicht den Tatbestand der (versuchten) Erpressung"

Bei diesem letzten Satzteil habe ich Verständnisschwierigkeiten.
 


 

2. Soweit die Anzeigeerstatterin Sattler-Bartusch in ihrer Strafanzeige vom 02.04.2019 beanstandet,
die Beschuldigte habe ihr vorgeworfen,
eine Anzeigeerstatterin begünstigt".
sie „zu Unrecht in ein Bedrohungsverfahren gebracht",
nicht ordnungsgemäß ermittelt" und
durch die Anzeigeerstatterin „Demütigungen" erfahren zu haben,
kommt die Verwirklichung von Ehrverletzungsdelikten in Betracht,
insbesondere könnte der Tatbestand der Beleidigung erfüllt sein.
 
 
GM- Kommentar:

Dies ist ein Beweis für mich, dass die Justiz nichts zugibt,
sondern Justizopfer mit weiteren rechtswidrigen Argumenten belastet.

Es wurde ja nie ordnungsgemäß von der Polizei, der Staatsanwaltschaft und Gerichten ordnungsgemäß zu meinen Gunsten ermittelt.

„Wenn ich diesen Abschnitt recht verstehe, haben angeblich zwei ausgebildete Jurististinnen nicht erkannt, dass sie die eben aufgeführten Rechte nicht in Anspruch genommen haben bzw. diese Rechte nicht erkannt haben.
 

 

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Gertrud Moser Kommentare zum OStA Rall-Schreiben vom 06.10.2023                                                         Seite 6

 

  a. Allerdings dürfte unter Berücksichtigung der neuerlichen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung,
u.a. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2022 - Az.: 1 BvR 2588/20 - (veröffentlicht in Juris),
und der darin beschriebenen verfassungsgerichtlichen Maßgaben an die Berücksichtigung widerstreitender Interessen (allgemeines Persönlichkeitsrecht, Meinungsfreiheit) bei der Prüfung der Strafbarkeit wegen Beleidigung (§185 StGB)
eine Strafbarkeit der Beschuldigten in dem von ihr geführten „Kampf ums Recht" nicht gesichert zu begründen sein.
 
 
GM- Kommentar:

Aus dem letzten Abschnitt schließe ich,
dass mein „Kampf ums Recht"
wohl ironisch ist. Für mich erweckt dies den Eindruck,
dass OStA Rall einen psychischer Defekt bei mir vermutet.

Ich weiß nicht, wie viele Informationen er tatsächlich über meinen ungerechten Rechtsfall hat und sich möglicherweise dem jahrelangen verbreiteten Polizei-, Richter- und Staatsanwaltsschaftsmeinung anschließt, dass die über 100 Aussagen meiner Nachbarin wahr sind,
weil die Inhalte des psychiatrischen Gutachtens von 2009 mündlich weitergegen (Berichtigung: weitergegeben) und ausgetauscht werden.

Aus den „Beweisen" zur angeblichen Erpressung weiß er sicherlich, dass es Online-Veröffentlichungen von mir gibt.
Ich vermute aber, dass er sich kaum darüber ausführlich interessiert hat,
sonst könnte ein Staatsanwalt im Sinne eines Rechtsstaat nicht ein derartiges „Begründungsschreiben“ verfassen.

„es erfüllt jedoch vorliegend (noch) nicht den Tatbestand der (versuchten) Erpressung“

Bei diesem letzten Satzteil habe ich Verständnisschwierigkeiten.

Wenn ich diesen Abschnitt recht verstehe, haben angeblich zwei ausgebildete Jurististinnen nicht erkannt, dass sie die eben aufgeführten Rechte nicht in Anspruch genommen haben bzw. diese Rechte nicht erkannt haben.

 

  b. Unabhängig davon stünde einer Strafverfolgung wegen Beleidigung
mittlerweile die eingetretene Strafverfolgungsverjährung, § 78 Abs.1 Satz 1 StGB,
entgegen.
Bei einer Beleidigung nach § 185 StGB
beträgt die Verjährungsfrist nach § 78 Abs.3 Nr. 5 StPO drei Jahre:
Nachdem dem Vorladungsschreiben des Polizeireviers Weil/ Rhein vom 08.07.2019 keine weiteren verjährungsunterbrechenden Handlungen nach § 78c Abs. 1 Nr. 2 - 12 StGB folgten, lief die Verjährungsfrist zum 08.07.2022 ab.

 

3. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände
war das bislang vorläufig eingestellte Ermittlungsverfahren wieder aufzunehmen und
einer Verfahrenserledigung nach § 170 Abs.2 StPO zuzuführen.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Rall
Oberstaatsanwalt
 

Geändert am:   10.01.2024

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