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Meine Kommentare zu dem Schreiben OStA Rall vom 6. Okt. 2023
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Abschreibetext mit anderer Struktur und meinen
Kommentaren: Staatsanwaltschaft
Freiburg Eingang bei RA 15 und bei
mir: 10.10.2023 |
Staatsanwaltschaft Freiburg,
Heinrich-von-Stephan-Straße 1, 79100 Freiburg im Breisgau
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Herrn Rechtsanwalt |
Datum: |
06.10.2023/wal |
RA 15 |
Name: |
Herr Oberstaatsanwalt Rall |
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Durchwahl: |
0761/51588-....... |
Fach-Nummer:...... |
Aktenzeichen: |
200 Js 17515/19 |
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(Bitte bei Antwort angeben) |
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Ihr Zeichen ...... Ermittlungsverfahren gegen G.........
Moser
wegen Erpressung
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt RA 15,
Das Ermittlungsverfahren wird gemäß § 170 Abs.
2 StPO eingestellt.
Eigene Info-Ergänzung:
Strafprozeßordnung (StPO) § 170
Entscheidung über eine Anklageerhebung
(1) |
Bieten die Ermittlungen
genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen
Klage,
so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch
Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen
Gericht.
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(2) |
Andernfalls stellt die
Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.
Hiervon setzt sie den
Beschuldigten in Kenntnis,
wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein
Haftbefehl gegen ihn erlassen war;
dasselbe gilt,
wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder
wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe
ersichtlich ist. |
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Gründe:
I.
Der Beschuldigten liegt zur Last, die Staatsanwältinnen
Sattler-Bartusch und Dr. Reil jeweils ohne Rechtsgrund mit
Schreiben vom 01.04.2019 mit Forderungen von mehreren Tausend
Euro überzogen und sie dadurch erpresst und mit
diversen Äußerungen beleidigt zu haben.
GM- Kommentar:
„ohne Rechtsgrund"
Diese Behauptung halte ich für offensichtlich falsch,
weil ich ausführliche Gründe angegeben hatte.
Das waren sogar zwei Briefe an die Staatsanwältin Sattler-Bartusch:
13.03.2019 und
01.04.2019. |
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Gertrud Moser Kommentare zum OStA Rall-Schreiben
vom 06.10.2023
Seite 2
GM- Kommentar:
Diese Briefe waren eine Folge des Strafverfahrens wegen angeblicher
Beleidigung meiner Nachbarin im Nov. 2017.
Diese konnte sich auf
ihre Falschaussagen ab 2009 beziehen.
Seit diesem Jahr haben weder die Polizei noch die Justiz zu meinen
Gunsten ermittelt und meine Beweisvorschläge abgelehnt oder
ignoriert.
Daran war auch die Staatsanwältin Sattler-Bartusch
beteiligt.
Sie hat bis heute, 2023, nichts zu meinen Gunsten
ermittelt.
Inzwischen bin ich der Meinung, dass Polizei und Justiz
mir
gegenüber argumente-resistent sind.
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GM- Kommentar:
„Fordererungen von mehreren
Tausend Euro"
I. (Für Dr. Reil: 3.000 Euro)
Mehrere Tausend Euro sind viel zuwenig. Bis heute habe ich über
30.000 Euro Rechtskosten.
Dr. Reil hat wichtige Ermittlungen aufgrund eines ärztlichen
Gutachtens über mich unterlassen.
Meine Schreiben an Sie belegten aber, dass die Inhalte des
ärztlichen Gutachtens falsch sein müssen.
Zum Zeitpunkt meiner
Strafanzeige und meinem Strafantrag kannte ich den Inhalt des
Gutachtens nicht, weil mir der Gutachter versichert hat, dass ich
mir deswegen keine Sorgen machen soll.
Allmählich wurde ich
misstrauisch, so dass ich erst 5 Monate später das Gutachten im
Rahmen einer Akteneinsicht lesen konnte. Erst dann entdeckte ich,
dass Dr. Reil das Gutachten angefordert und als Beiakte für die
Strafanzeige angelegt hat.
(Ergänzt am 10.01.2024)
Leider habe ich die Falschaussagen von Nachbarin-X bzw. den
Polizeibericht in ihrem Auftrag gegeben. Diesen hat der
Gutachter weitgehend übernommen, obwohl er wusste, wie
belastend die Falschaussagen für mich sind)
Letzteres erfuhr ich erst 2 Jahre später im Rahmen meiner
abgelehnten Strafanzeige und weiteren Ergänzungsstrafanzeigen dazu.
Meine gesamten Schreiben passen nicht zum Gutachten.
Diese Diskrepanz zu erkennen, ist wohl einer Staatsanwältin nicht
zumutbar.
II. (Für Staatsanwältin Sattler-Bartusch: 6.000 Euro)
Mehrere Tausend Euro sind viel zuwenig. Bis heute habe ich über
30.000 Euro Rechtskosten.
Der Beginn dieser hohen Summe hat mit dem 1. Strafverfahren in
meinem Leben zu tun, in das mich die Staatsanwältin Sattler-Bartusch
gebracht hat.
Die Voraussetzungen für die Straftat „Bedrohung“ waren überhaupt
nicht gegeben.
Kurz: Der Tatbestand lag gar nicht vor.
Richtig ermittelt wurde sowieso nicht, weil neue Falschaussagen
meiner Nachbarin enthalten waren. In meinem Schreiben habe ich dann
die Folgen beschrieben, die wesentlich höher als 6.000 Euro waren.
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- 3 - |
Gertrud Moser Kommentare zum OStA Rall-Schreiben
vom 06.10.2023
Seite 3
„erpresst"Der Tatbestand der Erpressung war offensichtlich nicht gegeben.
Mir ist schleierhaft, wie das mehrere Staatsanwält/innen in Lörrach,
Freiburg und Karlsruhe angeblich nicht erkennen konnten.
Für mich skandalöses Verhalten in einem Rechtsstaat.
„mit diversen Äußerungen
beleidigt"
Der Tatbestand der Beleidigung war auch offensichtlich nicht
gegeben.
Ich muss jetzt in den Akten nachforschen,
ob es seitens der Staatsanwaltschaft überhaupt Begründungen gab.
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II.
In dem Ermittlungsverfahren war mit Schreiben vom 08.07.2019
die
Beschuldigte durch das Polizeirevier Weil/ Rhein zur Vernehmung als
Beschuldigte vorgeladen worden.
GM- Kommentar:
Wieso mich dazu die Polizei vernehmen sollte, ist mir unklar, weil
dazu Schreiben von mir an die Staatsanwaltschaft existierten, die
die Basis für das Strafverfahren waren.
Soweit ich informiert bin, haben die vernehmenden Polizisten keine
so umfangreiche juristische Ausbildung wie die Staatsanwältinnen.
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Ich möchte nicht wissen,
was die Polizisten geschrieben hätten, wenn ich tatsächlich
erschienen wäre.
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Die Beschuldigte hat sich mit Schreiben vom 24.07. und 01.10.2019
zum Tatvorwurf eingelassen und beantragt, das Ermittlungsverfahren
nach § 170 Abs.2 StPO einzustellen. Auch der Verteidiger der Beschuldigten hat mit
Schriftsatz vom
29.10.2019 zu den Tatvorwürfen Stellung genommen und eine
Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO beantragt.
GM- Kommentar:
Ich habe mich fristgemäß verteidigt.
Mein „Verteidiger" hat erst nach Fristablauf und ohne Rücksprache
mit mir ein Schreiben dazu eingereicht.
Es enthält ähnlich Gründe wie mein Schreiben.
Später bekam er nur eine Antwort, nicht ich.
Für die Tätigkeit des Verteidigers bekam ich 3 Rechnungen am
20.09.2019, 21.11.2019 und 22.05.2020.
Gesamte Zahlungen an den Verteidiger für eine nicht existierende
Erpressung, 749,32 €
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- 4 - |
Gertrud Moser Kommentare zum OStA Rall-Schreiben
vom 06.10.2023
Seite 4
GM- Kommentar:
Hier fehlt noch eine Information:
Meine Beschwerde vom 22.05.2020 hat unter dem Aktenzeichen 35 Zs
865/20 auch die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe am 09.06.2020
abgelehnt.
Nicht einmal sie hat angeblich nicht erkannt,
dass keine Erpressung vorliegt.
Zitat: „Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11.05.2020
entspricht der Sach- und Rechtslage". (Staatsanwältin Kottisch-Borchmann)
Für mich einer von vielen Beweisen, wie
rechtswidrig sich die Polizei und Justiz seit 2009 sich mir
gegenüber verhält, und vermutlich auch gegenüber vielen
anderen Bürger/innen.
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Seite 2
Das Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung vom 11.05.2020
im Hinblick auf ein zwischenzeitlich gegen die Beschuldigte
ergangenes Strafurteil
des Amtsgerichts Lörrach vom 02.09.2019, Az.: 31 Cs 86 Js 17536/17,
nach § 154 Abs.1 StPO vorläufig eingestellt.
Über die Berufung der Beschuldigten gegen das Urteil im
Bezugsverfahren wurde durch die zuständige Berufungskammer des
Landgericht Freiburg bislang noch nicht entschieden.
GM- Kommentar:
Nach einem falsch beschriebenen Vorgang der
Nachbarin-X im Nov. 2017 mit vielen unbewiesenen Falschaussagen
ist 6 Jahre später immer noch keine Entscheidung vorhanden
!!!!
Das ist ein unbeschreiblicher Psychoterror durch die
Justiz für mich,
Mein Strafverteidiger
hat diese lange Zeit nicht moniert oder sonst etwas getan.
Zum Glück musste er dann nicht auf dieses
„Begründungsschreiben“ reagieren.
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- 5 - |
Gertrud Moser Kommentare zum OStA Rall-Schreiben
vom 06.10.2023
Seite 5 III.
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1. |
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen
ist ein die Erhebung einer öffentlichen Klage rechtfertigender
Tatverdacht wegen des Vorwurfs der (versuchten) Erpressung gegen die
Beschuldigte nicht zu begründen.
Tatsächlich enthalten die Schreiben der Beschuldigten vom
01.04.2023 (Fehler: richtig: 01.04.2019) kein
In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels,
auf dessen Eintritt die Drohende Einfluss hat oder zu haben
vorgibt.
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GM- Kommentar:
Für mich eine Frechheit: Ich bin wohl die Drohende
!!!
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Dem bloßen Geltendmachen einer zivilrechtlich unbegründeten
Forderung kann gegebenenfalls zivilrechtlich entgegengetreten
werden,
es erfüllt jedoch vorliegend (noch) nicht den Tatbestand der
(versuchten) Erpressung. |
GM- Kommentar:
Für mich eine Frechheit: Meine Forderung war
zivilrechtlich begründet.
Es wurde ja nie ordnungsgemäß von der Polizei, der
Staatsanwaltschaft und Gerichten ordnungsgemäß zu meinen
Gunsten ermittelt.
„es erfüllt jedoch vorliegend (noch) nicht den
Tatbestand der (versuchten) Erpressung"
Bei diesem letzten Satzteil habe ich
Verständnisschwierigkeiten.
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2. |
Soweit die Anzeigeerstatterin Sattler-Bartusch in ihrer
Strafanzeige vom 02.04.2019 beanstandet,
die Beschuldigte habe ihr vorgeworfen,
„eine Anzeigeerstatterin begünstigt".
sie „zu Unrecht in ein Bedrohungsverfahren gebracht",
„nicht ordnungsgemäß ermittelt" und
durch die Anzeigeerstatterin „Demütigungen" erfahren zu
haben,
kommt die Verwirklichung von Ehrverletzungsdelikten in
Betracht,
insbesondere könnte der Tatbestand der Beleidigung erfüllt
sein.
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GM- Kommentar:
Dies ist ein Beweis für mich, dass die Justiz nichts
zugibt,
sondern Justizopfer mit weiteren rechtswidrigen Argumenten
belastet.
Es wurde ja nie ordnungsgemäß von der Polizei, der
Staatsanwaltschaft und Gerichten ordnungsgemäß zu meinen
Gunsten ermittelt.
„Wenn ich diesen Abschnitt recht verstehe, haben
angeblich zwei ausgebildete Jurististinnen nicht erkannt,
dass sie die eben aufgeführten Rechte nicht in Anspruch
genommen haben bzw. diese Rechte nicht erkannt haben.
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- 6 - |
Gertrud Moser Kommentare zum OStA Rall-Schreiben
vom 06.10.2023
Seite 6 |
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a. |
Allerdings dürfte unter Berücksichtigung der neuerlichen
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung,
u.a. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2022 -
Az.: 1 BvR 2588/20 - (veröffentlicht in Juris),
und der darin beschriebenen verfassungsgerichtlichen Maßgaben an die
Berücksichtigung widerstreitender Interessen (allgemeines
Persönlichkeitsrecht, Meinungsfreiheit) bei der Prüfung der
Strafbarkeit wegen Beleidigung (§185 StGB)
eine Strafbarkeit der Beschuldigten in dem von ihr geführten „Kampf
ums Recht" nicht gesichert zu begründen sein.
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GM- Kommentar:
Aus dem letzten Abschnitt schließe ich,
dass mein „Kampf ums Recht"
wohl ironisch ist. Für mich erweckt dies den Eindruck,
dass OStA Rall einen psychischer Defekt bei mir vermutet.
Ich weiß nicht, wie viele Informationen er tatsächlich
über meinen ungerechten Rechtsfall hat und sich
möglicherweise dem jahrelangen verbreiteten Polizei-,
Richter- und Staatsanwaltsschaftsmeinung anschließt, dass
die über 100 Aussagen meiner Nachbarin wahr sind,
weil die Inhalte des psychiatrischen Gutachtens von 2009
mündlich weitergegen (Berichtigung:
weitergegeben) und ausgetauscht werden.
Aus den „Beweisen" zur angeblichen Erpressung weiß er
sicherlich, dass es Online-Veröffentlichungen von mir gibt.
Ich vermute aber, dass er sich kaum darüber ausführlich
interessiert hat,
sonst könnte ein Staatsanwalt im Sinne eines Rechtsstaat
nicht ein derartiges „Begründungsschreiben“ verfassen.
„es erfüllt jedoch vorliegend (noch) nicht den Tatbestand
der (versuchten) Erpressung“ Bei diesem letzten
Satzteil habe ich Verständnisschwierigkeiten. Wenn ich
diesen Abschnitt recht verstehe, haben angeblich zwei
ausgebildete Jurististinnen nicht erkannt, dass sie die eben
aufgeführten Rechte nicht in Anspruch genommen haben bzw.
diese Rechte nicht erkannt haben. |
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b. |
Unabhängig davon stünde einer Strafverfolgung wegen Beleidigung
mittlerweile die eingetretene Strafverfolgungsverjährung, § 78
Abs.1 Satz 1 StGB,
entgegen.
Bei einer Beleidigung nach § 185 StGB
beträgt die Verjährungsfrist nach § 78 Abs.3 Nr. 5 StPO drei Jahre:
Nachdem dem Vorladungsschreiben des Polizeireviers Weil/ Rhein vom
08.07.2019 keine weiteren verjährungsunterbrechenden Handlungen nach
§ 78c Abs. 1 Nr. 2 - 12 StGB folgten, lief die Verjährungsfrist
zum 08.07.2022 ab. |
3. |
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände
war das bislang vorläufig eingestellte Ermittlungsverfahren wieder
aufzunehmen und
einer Verfahrenserledigung nach § 170 Abs.2 StPO zuzuführen. |
Mit freundlichen Grüßen
gez. Rall
Oberstaatsanwalt
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