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PDF-Schreiben an die Polizei
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Moser-Adresse ........ Per Email als PDF-Dokument an
we......................v@polizei.bwl.de
Polizeirevier Weil am Rhein
Basler Straße 7
79576 Weil am Rhein
24.07.2019
Az ST/1177815/2019
Ihre Vorladung vom 8. Juli zum 25. Juli 2019 wegen angeblicher
Erpressung zum Nachteil Staatsanwältin Dr. Reil und Erster
Staatsanwältin Sattler-Bartusch durch meine Schreiben vom 1. April 2019
Eingang am 10.07.2019 bei mir
Sehr geehrter Herr Pfaff,
sehr geehrte Damen und Herren,
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1. |
Zu dem genannten Termin werde ich nicht erscheinen,
weil ich anhand Ihres Schreibens nicht verstehen kann,
wieso ich den Straftatbestand der Erpressung begangen haben soll.
Vermutlich ist eine Erpressung nach dem Strafgesetzbuch gemeint:
StGB § 253 Erpressung
(1) |
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder
durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer
Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch
dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil
zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu
bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
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(2) |
Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung
der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem
angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
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(3) |
Der Versuch ist strafbar.
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(4) |
In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die
sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung
verbunden hat. |
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Daher beantrage ich zunächst die Einsicht in die Akten.
Ob ich dann einen Rechtsanwalt hinzuziehe, entscheide ich danach.
Laut Schreiben vom Leitenden Oberstaatsanwalt, Herrn Heering, vom
03.04.2019 Az 80 ARDB 1/19 werden die im Vorverfahren einer
angeblichen Straftat entstehenden Rechtsanwaltskosten nicht vom Staat
ersetzt, falls sich ergeben soll, dass der Tatbestand nicht erfüllt ist.
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- 2 -
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2. |
Ich weise erneut darauf hin,
dass mein umfangreicher, ungerechter Rechtsfall durch
einen Polizeibericht 2009 von Ihnen mit drastischen Falschaussagen
der Nachbarin-X entstanden ist.
Zu diesem Bericht haben Sie, die Polizei und die Staatsanwaltschaft
nachweislich nichts zu meinen Gunsten ermittelt und
Beweise zu meinen Gunsten abgelehnt. Das gilt auch für die beteiligten
Gerichte.Daher war
Nachbarin-X so dreist und hat am 22. November 2017 einen
ähnlichen Bericht verursacht, in dem sie sich bis auf das Jahr 2009
bezog.
Nach 10 Jahren kann ich dies wohl drastischer formulieren:
Meine Nachbarin-X
(in Kooperation mit ihrem Mann xxxx)
darf seit 2009 die Polizei, Gerichte und die Staatsanwaltschaft
verarschen
und ich muss dafür mit Rechtsfolgen, Rufmord, Psychoterror und
unangemessen hohen Kosten und Zeitaufwand büßen.
Dass ich dabei extrem untätige, nicht nach meinem Willen arbeitende
Anwälte und betrügerische Anwälte hatte, darf mir auch nicht angelastet
werden.
Die beteiligten Personen bei der Polizei sind daher verantwortlich
für meinen langjährigen, ungerechten Rechtsfall!
Und dazu gehören auch die beiden Anzeigenerstatterinnen bzw.
Staatsanwältinnen.
Dazu gibt es entsprechende Aktenberge, in denen ich mich seit 2009 mit
vielen Schriftstücken und rationalen Argumenten vergeblich zur Wehr
gesetzt habe.
Einige Argumente von mir, die schon in anderen Akten bzw.
Schreiben von mir enthalten sind:
Arglistige Täuschung bzw. Handeln durch die Polizei,
weil sie meine sämtlichen Versuche zur Feststellung des Wahrheitsgehalts
im Polizeibericht von 2009 abgelehnt hat. Außerdem hat sie nach meiner
ersten sofortigen Beschwerde keinen analogen Bericht erstellt wie sie es
für die Denunziantin Nachbarin-X
getan hat.
Arglistige Täuschung bzw. Handeln durch Staatsanwältin Dr.
Reil,
Az 85 Js 9229/09, später unterstützt durch den Leitenden
Staatsanwalt Inhofer, der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe und
dem baden-württembergischen Justizministerium.
Die Interpretationen von Dr. Reil sind rechtswidrig. Sie hat die
Entmündigungsakte XVII 9635 angefordert, Teile daraus kopiert und
somit eine Beiakte angelegt.
Auch sie hätte das rechtswidrige Gerichtsschreiben, mit dem das
Entmündigungsverfahren eingeleitet wurde, erkennen können.
- 3 -
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Laut späteren Aussagen der Staatsanwaltschaft Lörrach (Leitender StA
Inhofer) wurde mein Fall überprüft. Aufgrund einer Akteneinsicht durch
mich und später nochmals zusammen mit der Rechtsanwältin Grether ist
keine Prüfung erfolgt.
Diese angebliche Prüfung hat auch Richter Dahmen in seinem Urteil Az
5 C 1601/16 verwendet, indirekt auch die Richterin Dr. Puchinger in
ihrem Urteil Az 2 C 1446/14.
Diese Feststellung ist im Schreiben an das Oberlandesgericht
Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 14 Wx 45/12 erfolgt.
Zur Schadenersatzzahlung sind alle Personen und Institutionen
verpflichtet,
die mich seit 2009
mit falschen, irreführenden, beleidigenden Aussagen belastet haben
und/oder mir wichtige, übliche Rechte verweigert haben
und/oder wichtige Tätigkeiten zu meinen Gunsten unterlassen haben.
Bis 2009 hatte ich keinerlei Erfahrungen mit
gerichtlichen,
staatsanwaltlichen und
gegen mich gerichteten polizeiliche Aktivitäten.
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Obwohl ich mich sofort nach nach Bekanntwerden (1. Akteneinsicht) der
belastenden Schriftstücke: Polizeibericht und Weiterleitungsschreiben
vom Landratsamt gewehrt habe, sind mir jegliche beanspruchten Rechte
von Richter Trefzer, der Polizei und dem Landratsamt verweigert worden.
Später auch durch die Staatsanwältin Dr. Reil im Rahmen meiner
selbstgeschriebenen (ersten) Strafanzeige. Az 85 Js 9229/09
Das Unterlassen der Ermittungen und Unterlassen von Beweisen sind
schwerste Verstöße durch die beteiligten Personen im Rechtsstaat
Bundesrepublik.
Damit haben die beteiligten Personen aus Polizei und Justiz gegen
StGB § 323c Unterlassene Hilfeleistung:
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(1) |
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe
leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten,
insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und
ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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Ebenfalls liegt hier m.E. Beihilfe zu Straftaten vor:
StGB § 27 Beihilfe |
(1) |
Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen
vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
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- 4 -
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(2) |
Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den
Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern. |
Strafanzeigen mit ausführlichen Begründungen für die Falschaussagen
der Nachbarin-Xwurden
abgelehnt, d.h. es wurde auch nichts ermittelt.
Polizeiberichte und die Strafanzeige wegen Bedrohung hatten Rechtsfolgen
und Psychoterror für mich und auch hier wurde nicht ordnungsgemäß
ermittelt.
3. Normalerweise schützt die Kriminalpolizei vor Schäden,
z.B. durch umfangreiche Beratung per Broschüren, Online und in den
Medien
In meinem Fall bin ich zur zwei irreführende Polizeiberichte mit
Falschaussagen im Auftrag meiner Nachbarin
Nachbarin-X massiv geschädigt
worden
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4. |
Es ist ein Armutszeugnis für die Polizei, wenn Rechtsanwälte davor
warnen, einer Vorladung der Polizei zu folgen.
Eines von vielen Beispielen:
Quelle:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/umgang-mit-einer-polizeilichen-vorladung_108490.html |
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Hier fehlt der Text aus urheberrechtlichen Gründen für
den eben genannten Link |
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G. Moser |
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