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Beschluss vom Amtsgericht Lörrach vom 07.09.2018
Eingang am 15.09.2016


Aktenzeichen: 6 C 472/16

Amtsgericht Lörrach

Beschluss

In dem Rechtsstreit

Gertrud Moser, ............................, 79589 Binzen
- Antragstellerin -

gegen

Anwalt 12, ...........Lörrach
- Antragsgegner -

wegen einstweiliger Verfügung

hat das Amtsgericht Lörrach durch die Richterin am Amtsgericht H. am 07.09.2018 beschlossen:

Der sofortigen Beschwerde des Antragsstellers (vormaliger Verfügungsbeklagter) (AS 1139 ff.) gegen den Beschluss vom 21.08.2018 (AS 1073-1089) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.

Gründe:

Es bleibt bei den Ausführungen im angegriffenen Beschluss.

Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich das erkennende Gericht unter II. 1 b) aa) damit auseinander gesetzt hat, das etwaige Vorkommnisse und Ungewißheiten v o r dem Vergleichsabschluss mit dem Abschluss desselben am 09.06.2016 erledigt waren (vergleiche erneut nur Prütting in Münchner Kommentar, 5. Aufl., § 794 ZPO Rn. 52 mit weiteren Nachweisen).

Dies schließt etwaige - im Übrigen nach seinem Vortrag erfolglose - Eingaben der damaligen Verfügungsklägerin vor ihrem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ein.

Wie ein „strafrechtliches Ermittlungsverfahren", das nach seinem Vortrag und der von ihm vorgelegten Einstellungsverfügung nach § 152 StPO vom 05.04.2016 geendet hatte und zu dem er noch nicht einmal einvernommen worden war (Anlage A58, AS 1151 unten), die „Geschäftsgrundlage" eines Vergleichs über 2 Monate später im Sinne des § 313 Abs. 3 BGB so „schwerwiegend" stören soll, dass daraus ein „Rücktrittsrecht erwachsen könnte, ist nicht ersichtlich.

Dies gilt angesichts der weiteren bekannten Eingaben der Verfügungsklägerin gegen den Beschwerdeführer, gerade auch des vorliegenden, Mitte April 2016 eingeleiteten, Verfügungsverfahrens, falls der Beschwerdeführer davon erst später erfahren haben sollte.

Zu II. 1 b) bb) sei klargestellt, dass es hier - zusammengefasst - um etwaige vom Beschwerdeführer monierte Eingaben der Verfügungsklägerin   n a c h   dem Vergleichsabschluss geht.
Insoweit hatte das Gericht daher auch formuliert: „Sollte sie solche weiteren Eingaben gemacht haben..."

Schließlich verkennt der Beschwerdeführer, dass § 313 Abs. 3 BGB gerade eine „schwerwiegende Veränderung" der Geschäftsgrundlage nach dem Vertragsabschluss, hier des Vergleichs vom 09.06.2018, voraussetzt.

Nur erwähnt sei daher, dass dazuhin die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, der „überschätzte" Vergleich „ersetzt im Grunde eine übereinstimmende Erledigungsklärung in der Hauptsache" (AS 1143), Bedenken am Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses, jedenfalls aber der Bejahung einer Mutwilligkeit im Sinne des § 114 Abs 2 BGB für den vorliegenden Antrag, zu begründen vermag.

Auch aufgrund der Beschwerdebegründung ist eine Änderung der Entscheidung nicht möglich;
die Akten werden daher dem Landgericht Freiburg zur Entscheidung vorgelegt.
  

H.
Richterin am Amtsgericht

Beglaubigt
Lörrach, 13.09.2018

x......
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
- ohne Unterschrift gültig


Beschluss vom 07.08.2018 bezüglich der einstweiligen Verfügung
Von Anwalt 12 eingereichte Unterlagen
1   30.08.2018 Anwalt 12 Amtsgericht 6 C 472/16 Sofortige Beschwerde. Sehr viele Unterlagen. Später am 07.09.2018 trotzdem ablehnender Beschluss  für Anwalt 12
2          
           

 

 

 


The Lords Poor Boy
Hochgeladen am 21.10.2009 von
Hits947 https://youtu.be/x71XePEIrOg

Geändert am:   10.12.2021

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