Die Klägerin wusste Bescheid, dass ihre freiwilligen
Sonderhonorierungen von zusammen
EUR 1.400,-- (700 + 700)
nicht vom Kostenschutz gedeckt waren (Anlagen B4, B6).
Der Motivirrtum der Klägerin ist irrelevant.
Bei Kenntnis der Nichtschuld kann das Geleistete nicht
zurückgefordert werden (§ 814 BGB).
Die Verrechnungen der Sonderhonorierung von EUR 700,-- mit
außergerichtlichen Tätigkeiten (Anlage R 8) und mit einer
Verwaltungsklage (Anlage R 9): 564,66+ 135,34 = 700
im Juli/August 2015 war ein Entgegenkommen meinerseits und
überhaupt nicht zum Nachteil oder zum Schaden der Mandantin.
Das PKH-Gesuch vom 4.6.2018 bleibt aufrecht erhalten.
Anwalt 12
Rechtsanwalt
Anlage
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