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Brief an das Amtsgericht
Veröffentlicht
am 13. Aug 2018 |
Moser-Adresse...............
Morgens Abgabe an der Infothek
Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstr. 4 und 4a
79539 Lörrach
6. Juni 2018
3 C 458/18
In Sachen
Moser, G. ./.
Rechtsanwalt 12
wegen Forderung
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Hier: |
Erwiderung der Klägerin zur Ergänzung der Klageerwiderung
vom 19.05.2018 Eingang beim Amtsgericht am 22.
Mai 2018
Eingang bei Moser von Anwalt 14 am 05.06.2018 mittags per Email
um 13.37 Uhr
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1. |
Rechnungen durch den Beklagten werden teilweise später
abgeändert,auch unzulässige und nicht ordnungsgemäße Rechnungen
werden teilweise abgeändert oder "verrechnet".
Ein derartiges Vorgehen entspricht nicht einem ordnungsgemäß
arbeitenden Anwalt.
Wenn bestimmte, spätere Ereignisse nicht aufgetreten wären,
hätte vermutlich eine "Verrechnung" nicht stattgefunden.
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2. |
Die Klägerin hat in der Vergangenheit noch nie mit einem
Anwalt geklagt,
der dazu die Klage erstellt hat. Ein Anwalt der angeblich eine
Klage eingereicht hat, hat es doch nicht getan (Anwalt
7 2014) und somit die Klägerin hintergangen. Davon
wusste auch der Beklagte. Vielleicht war dies ein Signal für
ihn, auch die Klägerin in gewissem Grade auszunutzen.
Das kann aus dem wechselhaften bzw. sprunghaften Verhalten des
Beklagten im Zusammenhang mit allen gemeinsamen Aktenzeichen
gefolgert werden.
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3. |
Die Klägerin wollte klagen, der Beklagte informierte sie,
dass er zuerst Dienstaufsichtsbeschwerden macht und im
Glauben, dass dies notwenig sei, hat sie die dazugehörigen
Vollmachten unterschrieben und bezahlt.
Später hat er dann nicht so auf die Antworten reagiert, wie es
die Klägerin erwartet hat. In den Akten der Klägerin gab es
sowieso schon früherer Dienstaufsichtsbeschwerden.
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4. |
Die Klägerin beantragt, BGB § 119 Anfechtbarkeit wegen
Irrtums anzuwenden, und zwar beide Absätze:
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(1) |
Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im
Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht
abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen
ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger
Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
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(2) |
Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum
über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die
im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
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Begründung: Aus sämtlichen gemeinsamen Akten ergeben
sich Beschwerden der Klägerin zum Verhalten des Beklagten, über
Aktivitäten gegen ihren Willen, eigenmächtiges Handeln ohne
Rücksprache, herabsetzende Behauptungen über die Klägerin, usw.
Textteil des
Beklagten:
Die Klägerin hat die Abrechnung vom
21.7.2015 (Anlage R 8) auch nicht beanstandet. |
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Mit der Zahlung der Rechnungen ist auf keinen Fall eine
Anerkennung der "anwaltlichen Bemühungen" erfolgt.
Als Mandantin eines Anwalts muss man auf sein ordnungsgemäßes
Vorgehen und auf ordnungsgemäße Rechnung vertrauen können.
Erst 2017 hat die Klägerin Informationen über die nicht
ordnungsgemäßen Rechnungen erfahren.
Dass die Rechnungen für unerwünschte Aktivitäten nach
Vollmachtsentzug nicht rechtens sind, hat die Klägerin natürlich
erkannt.
Und trotzdem hat der Beklagtes versucht, sie bei den Az 3 909/16
und 2 C 59/17 erfolglos zu verklagen. Offentlich waren diese
Versuche auch mit Zeit, Kosten und psychischer Belastung für die
Klägerin verbunden.
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5. |
Die Beschwerde gegen das Landratsamt vom 09.06.2015 durch
den Beklagten enthielt zuwenig Informationen über die
tatsächlichen Rechtsbrüche durch das Landratsamt.
Hauptsächlich wurde vom Beklagten die Weiterleitung des
Polizeiberichts an das Amtsgericht moniert. Die mehrfache,
rechtlich unzulässige Aktenvernichtung hat der Beklagte nicht
juristisch angegriffen.
Er hat nur Schreiben des ehemaligen Anwalts und der Klägerin aus
2010 und 2012 als Anlagen beigelegt.Ende Januar 2016 sind
übrigens zwei Aktennotizen von 2009 vom Landratsamt beim
Verwaltungsgericht eingereicht worden, die der Klägerin nicht
bekannt waren. Sie hat die Kopien davon erst nach der mündlichen
Verhandlung erhalten und sich dazu erfolglos beschwert.
Das Landratsamt hat daher mehrfach gelogen.
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6. |
Zum Textteil des
Beklagten:
2. |
Folgenbeseitigungsanspruch
27.5.2015
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Anlage K 163
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Schreiben an RegPräs vom
9.6.2015
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Anlage B 15 (= K 164)
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Vermerk
Anwalt
12 vom 22.7.2015
Angelegenheit Folgenbeseitigung |
Anlage B 16 (= K 45, K
46) |
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Die Klägerin hat am 26.05.2015 eine Vollmacht zur
Folgenbeseitigung gegen das Land Baden-Württemberg
unterschrieben.
Diese hatte sie mit dem Ziel einer Klage unterschrieben.
Anlage K 265
Schon zum folgenden Tag gibt es ein Schreiben an das
Innenministerium
(Folgenbeseitigungsanspruch 27.6.2015 Anlage K 163).
Dabei ist er nicht auf die belastenden Falschaussagen der
Gegenpartei eingegegangen, obwohl er genügend Unterlagen dazu
hatte.
Daher gab es keine Rücksprache mit der Klägerin und keine
Bedenkzeit für Änderungsvorschläge.
Das ergibt sich auch aus dem Vermerk vom 22.07.2015 (K 45,
K 46)
Zum Vermerk gibt es keine schriftliche Antwort von der Klägerin.
Das bedauert sie, weil sie dazu schon damals eine andere Meinung
zu einigen Inhalten hatte. Vermutlich gab es dazu ein nicht
nachweisbares Telefongespräch.
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7. |
Zum Textteil des
Beklagten:
1. |
Dienstaufsichtsbeschwerde vom
14.7.2015
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Anlage B 12 (= K 172)
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Vollmacht vom 8.7.2015
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Anlage B 13 (= K 164)
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Vorschlag
Anwalt
12 vom 7.7.2015 |
Anlage B 14 (= K 40) |
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Die Klägerin hat am 08.07.2015
eine Vollmacht Dienstaufsichtsbeschwerde Polizeibericht.
Anlage K 266
(= Anlage B 13)
Die Inhalte der Vollmacht beziehen sich aber auf die
Prozessführung.
Nachträglich hat die Klägerin erfahren, dass eine
Dienstaufsichtsbeschwerde nicht Voraussetzung für eine Klage
ist.
Außerdem gab es schon Beschwerden durch die Klägerin und ihre
ehemaligen Anwalt 3, die auch als Dienstaufsichtsbeschwerden von
der Polizei gewertet wurden.
Die Klägerin hat die Vollmacht mit dem Ziel einer Klage
unterschrieben.
Das 1. Schreiben vom 7.7.2015 enthält den Stempel "Eilt".
Das 2. Schreiben vom 7.7.2015 enthält ablehnende Aussagen zur
Mitarbeit der Klägerin an der Klage. (Anlage B 14 bzw. Anlage K
40)
Dann verspricht der Beklagte, dass er nicht ohne Vollmacht
und ohne Zustimmung vortragen wird.
Außerdem schreibt er folgenden Text, der im Nachhinein wie
blanker Hohn klingt, wenn man die durch den Beklagten erzeugten
Aktenberge bei Gericht vergleicht, wenn es um seine persönlichen
Interessen geht:
"Wir nützen der Rechtsverfolgung nicht gerade, wenn wir
den Vortrag überlasten. Vor Gericht kann der Vortrag im Laufe
des Verfahrens jenachdem auch noch ergänzt werden."
Diesen Satz mit späteren, möglichen Ergänzungen der Klage
hält die Klägerin für irreführend.
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8. |
Die vielen Rechnungen in Anlage K 2.1 mit den
R-Anlagen und der Versuch, einen Überblick zu bieten in
Anlage K 2.2 beweisen, wie schwierig und zeitaufwändig für
Dritte es ist, einen wirklichkeitsnahen Überblick zu bekommen.
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G. Moser Anlagen
Da die Klägerin am 5.6.2018 keine B-Anlagen vom
Prozessbevollmächtigten bekommen hat, werden zwei davon nochmals
als K-Anlage eingereicht.
Dazu kommt noch ein drittes Blatt über die aktuellen
K-Anlage-Ergänzungen.
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Anlage K 265
Vollmacht vom 26. Mai 2015 |
Anlage K 266
Vollmacht vom 08. Juli 2015 |
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K 253 |
03.05.2018 |
Moser an Amtsgericht mit Infos über Aktivitäten bei der
Rechtsanwaltskammer.
Beklagten am 3. Mai 2016 eine Rüge
wegen Verstoßes gegen § 43 BRAO erteilt.
Brief für die Klägerin am 30. Mai 2016.
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K 254 |
03.05.2018 |
Moser an Amtsgericht mit Info, dass die letzte Beschwerden zu
Anwalt
12 von der Anwaltskammer zurückgewiesen wurde.
Brief von der Rechtsanwaltskammer vom 25.04.2018
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K 255 |
03.05.2018 |
Moser an Amtsgericht mit Ausschnitt zu den Informationen der RAK
Freiburg zu Beschwerden:
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K 256 |
04.06.2018 |
Überblick von Moser über Streitwertänderungswünsche von
Anwalt
12
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K 257 |
26.05.2015 |
Vollmacht für die Folgenbeseitigung gegen das Land
Baden-Württemberg
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K 258 |
08.07.2015 |
Vollmacht Dienstaufsichtsbeschwerde Polizei |
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GM-Kommentar: So viele Argumente zu meinen Gunsten und gegen
Anwalt 12,
und trotzdem hat er Erfolg beim Amtsgericht Lörrach bzw. bei der
Richterin Dr. Reupert, die ihn schon über andere Verfahren kennt. |
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