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Anwalt 12 an Amtsgericht
Eingang bei Moser
24.5.2018
teilweise mit eigenen Hervorhebungen
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Anwalt 12-Adresse
Amtsgericht
Lörrach
Lörrach, 22.5.2018 3 C 449/18 In Sachen
Moser gegen Anwalt 12
wegen Feststellung und Forderung Soweit es bei der
Streitwertfestsetzung vom 11.5.2018
(EUR 3.694,50) bleibt, erhebe ich gegen die Klageforderung
Einrede der Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO) und beantrage,
die Klage auf Kosten der Klägerin abzuweisen. Die Klage der
Klägerin gegen mich vom 11.4.2018 - Amtsgericht Lörrach: 3 C
458/18 - wurde durch die Zustellung vom 25.4.2018
rechtshängig. Die Rechtshängigkeit hat die Wirkung, dass
während der Dauer der Rechtshängigkeit die Streitsache von
keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden kann " (§ 261
Abs.3 Ziff.1 ZPO). |
- 2 -
Die Klage der Klägerin gegen mich vom 13.4.2018
wurde am 15.5.2018 - und sonach während der Dauer der
Rechtshängigkeit der Streitsache 3 C 458/18 - zugestellt, also
"anderweitig anhängig gemacht".
Die Streitsache 3 C 458/18 umfasst gegenwärtig:
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die Klageschrift vorn 11.4.2018 |
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Anlage A 1 |
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die Klagerwiderung vom 30.4.2018
ff. |
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Anlage A
2 |
Das ist der Kostenumfang der
Streitsachen zusammen: |
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Moser ./. Nachbarin-X |
Anlagen |
R 4 und R 8
+) |
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Moser ./. Land BW |
Anlagen |
R 11, R 12,
(R 13) +++) |
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Moser ./. Landkreis Lörrach |
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R 9, R 23
++) |
Alle Anwaltskosten sind abgerechnet worden.Für die
Gerichtskosten muss ich eine Verantwortung ablehnen.
Die Klägerin hat mir nie eine Kostenrechnung gezeigt und
prüfen lassen. (§§ 242, 254 BGB):
An der mündlichen Verhandlung in den Verwaltungsrechtssachen
Moser ./. Land und Moser ./. Landkreis, die ohne mein geringstes
Wissen am 27.1.2016 in dem Verwaltungsgericht Freiburg
stattgefunden hat, war ich nicht beteiligt. |
Beweis: |
Parteivernehmung
der Klägerin
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Richter Knorr, VG
Freiburg, als Zeuge in den Verfahren: 4 K 2170/15 und 4 K
2449/15
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________________________________ |
+) |
Ich beziehe mich auf die Nummern
der 4 Anlagen-Pakete
zur Klageschrift vom 13.4.201.8: |
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K 1 bis K 9 |
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K 10 bis K 99 |
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K 100 bis K 200 |
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K 201 bis K 252
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++) |
R 23: Anrechnung bezahlter
EUR 632,22 = EUR 432,68 27.11.2015 ---- zuzüglich
Rechnungsbetrag 11.8.15 EUR 199,54 (R 9)
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+++) |
Abgeklärt wer seit Juni 2015, dass
kein Rechtsschutz
bestanden hat. |
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Schreiben x-Rechtsschutz vom
19.6.2015 Anlage A 9
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Anlage A 9 |
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Mandantin-Information vom 20.6.15 |
Anlage A 10 |
Die Klägerin hat die Prozessverläufe beim Verwaltungsgericht
und die Prozessergebnissevom 27. Januar 2016
verschwiegen.
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GM-Kommentar:
Dieser "Vorwurf" kommt sehr oft vor.
Halte ihn für nicht rechtens, wenn die nicht erwünschten
Aktivitäten von Anwalt 12 nach Vollmachtsentzug betrachtet
werden. |
Bei Kenntnis hätte mein Schriftwechsel mit der Klägerin seit
meiner Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter sowie meine
anwaltlichen Bemühungen so nicht stattgefunden.Das rechtliche
Interesse an der Verteidigung der Prozessvertretung einer für
prozessunfähig eingeschätzten Mandantin endete und musste enden
mit der Anerkennung der Prozessfähigkeit durch das
Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung
vom 27. Januar 2016. |
GM-Kommentar:
Je nachdem wie es Anwalt 12 passt, bin ich prozessfähig oder
prozessunfähig. |
Vorher und nachher wurde ich seit der Zurückweisung vom
12.11.2015 nicht mehr informiert.Meine Beanstandung der
Prozessleitung ging ins Leere (K 214).
Meine beantragte Beiladung wurde abgelehnt (K 234 - VGH
13.1.16).
Der Beweissicherungsantrag vom 9.11.2015 ist in
schriftlicher Korrespondenz vorbereitet worden. |
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Beweissicherungsantrag
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Anlage A 3 +)
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Korrespondenz 3. bis
11.11.2015
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K 109
K 110
K 111
K 112
K 113 |
Die Kündigung aller Mandate vom 11.11.2015 war unberechtigt und
rational nicht nachvollziehbar, zumal der Beweissicherungsantrag
von der Klägerin in ihrem Schreiben an das Verwaltungsgericht
vom 11.11.2015 bezeichnet wurde
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" ..als
eine der wichtigsten" (Eingaben), "die schon längst hätte
erfolgen sollen." (K 113-Seite 2 oben)
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Die Gerichtskorrespondenz im Hauptsacheverfahren 4 K 2170/15 vom
3.11.2015 und 12.11.2015 (K 191 Polizeipräsidium; K 192
Anwalt 12 ) beweist die Eilbedürftigkeit dieser "Eingabe", bevor
das Gericht seine Verfahrensverfügungen traf.
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+) Vollmacht vom 5.11.2015 |
Anlage A 3.1 |
- 4 -
Insbesondere aufgrund der Krankheitsbefunde in den Schreiben
der Klägerin vom 6.11.2015 (K 110) und vom 11.11.2015 (K
112) und:
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6 Jahre seit den traumatischen Vorgängen 2009
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1 Jahr Prozessführung der Klägerin
2014/2015
vor dem Amtsgericht Lörrach (2 C 1446/14) und
Landgericht Freiburg (3 S 24/15);
vor dem Verwaltungsgericht Freiburg (4 AR 48/14)
Schreiben des Vorsitzenden
Anlage A 4
vom 1.6.2015 (4 AR 48/14)
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über 10 Monate der gegenständlichen
Mandatsführung vor dem Landgericht und vor dem
Verwaltungsgericht durch Anwalt 12 (Beklagter) mit
widersprüchlichem Verhalten der Mandantin zum Anwalt sowie
Sprech-Verzicht seit Juli/August 2015 |
habe ich das Verhalten der Klägerin auf eine krankhafte Störung
im Sinne von § 105 Abs.2 BGB zurückgeführt.
Ein Bruch in der Kommunikation kam im
Schreiben Moser vom 11.8.2015 Anlage K 53 +)
zum Ausdruck, wonach die Klägerin nicht mehr mündlich mit mir
verkehrte.
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+) Ich vervollständige mit 2 Kopien die fehlende 1. Seite
in Anlagen der Klägerin K 53, - weil dieses Schreiben wichtig
ist.
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- 5 -
I.
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1. |
Nach der Zurückweisung vom 12.11.2015
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Verwaltungsgericht Freiburg
vom 12.11.2015 (in allen VRS Moser) |
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hier 4 K 2590/15 |
Anlage A 5 |
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habe ich weiter mit der Klägerin korrespondiert. (K 225)
Für die Überweisung (EUR 865,37) habe ich schriftlich mich
bedankt. (K 115, K 116)
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Die Kostenabrechnung meiner anwaltlichen Tätigkeit in den
Verfahren 4 K 2170/15 und 4 K 2449/15 war damit
selbstverständlich nicht verbunden. Die beiden Verfahren waren
nicht beendet, sie liefen noch, und ich hatte das Recht und die
Pflicht der Abrechnung meiner Vergütungen durch die
Zurückweisung vom 12.11.2015 nicht verloren. Vielmehr blieb
die Klägerin verpflichtet, mich über die Fortgänge - Termin vom
27.1.2016 - und die Prozessergebnisse zu informieren, wonach ich
dann erst einige Monate später meine Vergütung berechnen konnte
- unter Anrechnung der empfangenen Zahlungen.
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Kostenrechnung vom 20.5.201.6 zu 4 K 2170/15 |
Anlage R 22 |
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Kostenrechnung vom 27.5.2016 zu 4 K 2449/15 |
Anlage R 23 |
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2. |
Es ist abwegig, von mir Ersatz für die Anwaltsrechnung vom
9.2.2016 über EUR 226,10 (K 149) für Beratung wegen meines
Schreibens an die Klägerin vom 4.2.2016 (K1.46) zu verlangen.
Die Klägerin hatte mich ja nicht einmal vom Fortgang im
Termin vom 27.1.2016 informiert.
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3. |
Auch die Anwaltsrechnung vom 4.8.17 über EUR 485,73 (K251) weise
ich als unbegründet zurück, da die zugrundeliegende Forderung
von EUR 5.842,37 ohne Anspruchsgrundlage bleibt.
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Die Forderung der Klägerin vom 9.8.2017 |
Anlage A 6 |
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habe ich an ihren Anwalt, Rechtsanwalt 14, mit Schreiben vom
11.8.2017 |
Anlage A 7 |
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zur Kenntnis gegeben und abgelehnt. |
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- 6 -
II.
Die Vorkorrespondenz mit Rechtsanwalt 14 ist in den
Anlagen-Paketen der Klägerin zur Klageschrift teilweise
abgebildet:
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K 194 |
Anwalt 14 vom 4.7.2017 |
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K 195 |
Anwalt 12 vom 7.7.2017 |
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K 207 |
12.7.2017 |
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K 224 |
9.8.2017 |
Mein Schreiben an Anwalt 14 vom 23.8.2017 -Anlage A 8
- kam noch dazu.Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten.
Mein Schreiben vom 4.9.2017 an die Klägerin steht (K 209). |
III.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 2.5.2018 die
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Einstellung des Beschwerdeverfahrens BA/230/2017 (K 254). |
durch Beschluss der Beschwerdeabteilung III der RAK Freiburg vom
25.4.2018 mitgeteilt (K 254) |
Diese Mitteilung ergänze ich noch durch:
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meine Stellungnahme vom 14.10.2017 |
- Anlage A 11 - |
auf |
Anhörung der RAK vom 12.10.2017 |
- Anlage A 12
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und |
Wechsel Aktenzeichen vom 8.1.201.8 |
- Anlage A 13 - |
Anwalt 12
Rechtsanwalt
Anlagen |
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