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Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

    


Anlage S 6 an das Amtsgericht

Veröffentlicht am 3. April 2023


Gertrud Moser, .................Adresse

10.01.2018

Aussagen meiner Nachbarin-X über mich
mit Quellenangabe und Kurzkommentar


1a. Nachbarin-X war ratsuchend bei der Polizei
  Quelle: Polizeibericht 7.9.2009
  Quelle: Strafanzeige vom 12.08.2013 gegen Gertrud Moser
  Quelle: Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
  Quelle: Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
  Kommentar:
Überflüssig, scheinheilig, weil damit Falschaussagen verbunden waren.
Als ich später mit der Polizei persönlich Kontakt aufnahm, auf die Falschaussagen von Nachbarin-X hinwies und ein persönliches Treffen bei der Polizei vorschlug, wurde letzteres als nicht machbar abgelehnt.

Trotzdem unterstützen die Zivilgerichte und die Staatsanwaltschaft diese nicht zutreffende Formulierung „Ratsuche".

   
1b. Die Ratsuche der Beklagten bei der Polizei Weil am Rhein war keine mutwillige unzulässige Rechtsausübung.
  Quelle: Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
  Kommentar:
Doch, Falschaussge bei der Polizei.
   
2. Frau Moser gilt in polizeilichen Kreisen als psychisch krank,
jedoch wurden in dieser Sache noch keine Maßnahmen getroffen.
  Quelle: Polizeibericht 7.9.2009
  Kommentar:
Die Polizei hat diese Aussage durch die Weiterleitung bestätigt,
obwohl sie falsch ist. Andererseits weist die Polizei  jegliche Verantwortung dafür ab, weil sie nur die Aussagen von Nachbarin-X aufgenommen und weitergeleitet hat.
   
3. Frau Moser gilt in familiären Kreisen als psychisch krank, jedoch wurden in dieser Sache noch keine Maßnahmen getroffen.
  Quelle: Polizeibericht 7.9.2009
  Kommentar:
Gelogen. Als Beweis wurden von der Gegenpartei beim Amtsgericht und Landgericht mein Bruder als Zeuge genannt, ohne dass die Nennung seines Namens und den ihm zugeordneten Sachhalts abgesprochen war.
Das ist eine unglaubliche Dreistigkeit der Gegenpartei.
   
4. Frau Moser belästigte die auf der gegenüber liegenden Straßenseite arbeitenden Bauarbeiter mit lauten Zurufen.
  Quelle: Polizeibericht 7.9.2009
  Kommentar:
Gelogen, ich habe mich gegenüber dem Ehemann von Nachbarin-X geäußert.
   
5a. Hierbei beschuldigte Frau Moser die Bauarbeiter, mit dem Bagger ihre Festplatte am Computer kaputt gemacht zu haben und trug weitere haltlose, nicht zusammenhängende Beschuldigungen an die Bauarbeiter heran.
  Quelle: Polizeibericht 7.9.2009
  Kommentar:
Gelogen, ich habe mich gegenüber dem Ehemann Nachbar-X geäußert.
Im Entschuldigungsschreiben vom 9.7.2009 stehen die wahrheitsgemäßen Äußerungen gegenüber dem Ehemann:
 Quelle: Entschuldigungsschreiben 7.9.2009
   
5b.  Für das Verhalten der Klägerin am Tag zuvor ist die Beklagte ebenfalls nicht verantwortlich. Die Klägerin erschien wie aus dem Protokoll ersichtlich ist aufgeregt und aufgelöst auf der Straße und beschuldigte die Bauarbeiter durch das Baggern die Festplatte ihres Computers beschädigt zu haben.
  Quelle: Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
  Kommentar:
Falschaussage
   
6. Es wird bestritten, dass es zu Erschütterungen durch die Bauarbeiten kam. Das Haus der Klägerin erzitterte nie aufgrund der Bauarbeiten. Es wird ebenfalls bestritten, dass zu diesem Zeitpunkt der Computer abstürzte.
Falls der Computer jemals abgestürzt sein sollte, wird davon ausgegangen, dass es sich um einen Bedienungsfehler der Klägerin handelte.
  Quelle: Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
  Kommentar:
Erschütterung ist übertrieben, es waren Vibrationen.
Analoger Vergleich: Schwerlastverkehr kann auch Vibrationen in Häusern direkt an der Straße verursachen.
Der Untergrund ist Lehmboden. Ich habe sehr umfassendes Fachwissen zu Computern und Software.
   
7a. Frau Moser tobte in einer Psychose auf dem Gehweg herum.
  Quelle: Polizeibericht 7.9.2009
  Kommentar:
Gelogen, ich war wütend und habe geweint. Toben bedeutet ähnliches wie Randalieren. Ich war eher verzweifelt. Aus meinem Entschuldigungsschreiben ergibt sich, dass ich mich über das Ereignis am Tag zuvor geärgert hatte.
 Quelle: Entschuldigungsschreiben 7.9.2009
    
7b. Die Klägerin war außer sich und brüllte und tobte. Dies haben die ganzen Arbeiter vor Ort mitbekommen. Unter anderem auch der Bauleiter J. B. Dieser kam im Anschluss zur Familie der Beklagten und erkundigte sich, was hier zu tun sein. Seine Mitarbeiter hätten Angst vor der Klägerin und wollten nicht mehr weiterarbeiten. Gestandene Männer waren von dem Verhalten der Klägerin derart beeindruckt, dass sie nicht mehr vor Ort arbeiten wollten. Beweis: J. B., Adresse.......
  Quelle: Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
  Kommentar:
Lüge, unglaubwürdig. Vom genannten Zeugen wollte ich per Brief die Bestätigung, habe aber keine Antwort bekommen. Alle damaligen Bauarbeiter müssten befragt und zu ihren Aussagen vereidigt werden.
Auch keine Antwort auf den zweiten Brief. Sehr spät habe ich mich telefonisch und schriftlich mit dem Bauunternehmen in Verbindung gesetzt und ebenfalls keine Antwort bekommen.
Alle Bauarbeiter müssten befragt und zu ihren Aussagen vereidigt werden.
   
7c. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin am streitgegenständlichen Tag im Juli 2009 sehr wohl gebrüllt und getobt hat. Es ging weit über eine normale emotionale Erregung hinaus.
  Quelle: Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
  Kommentar:
Falschaussage, wie bei 7b
   
7d. Sie hat den Vorfall vom 07.07.2009 geschildert. Die Aussage von der Beklagten war weder drastisch noch entsprach sie nicht der Wahrheit. Für das Verhalten der Klägerin am Tag zuvor, ist die Beklagte ebenfalls nicht verantwortlich. Die Klägerin war außer sich und brüllte und tobte. Bauleiter Jürgen Bretschkus hat diesen Vorfall miterlebt. Dieser kam im Anschluss zur Familie der Beklagten und erkundigte sich, was hier zu tun sei. Seine Mitarbeiter hätten Angst vor der Klägerin und wollten nicht mehr weiterarbeiten. Beweis: J. B., Adresse.......
  Quelle: Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
  Kommentar:
Falschaussage und unglaubwürdige Aussage. Eine Gruppe von Bauarbeitern soll vor mir Angst gehabt haben. Die sollten auf dem Baugrundstück arbeiten, das ich nicht betreten habe.
Ich musste für längere Zeit Baulärm hinnehmen und sie können angeblich nicht mehr arbeiten, wenn eine Frau auf der Straße weint und keine stark übertriebene Wut zeigt.
   
7e. Die Bauarbeiten blieben von dem Vorfall nicht unbeeinträchtigt. Wie bereits dargelegt, haben die Mitarbeiter ihre Bedenken bezüglich der Weiterarbeit vehement geäußert und haben stetig mitgeteilt, dass sie unter diesen Bedingungen nicht weiterarbeiten wollten.
Beweis: J. B., b.b.
  Quelle: Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
  Kommentar:
Unglaubwürdig, Zeugenbefragung mit Vereidigung wünschenswert, ist aber von  keinem Gericht durchgeführt worden.
   
8a. Ähnliche Vorfälle ereignen sich laut der Anruferin andauernd
  Quelle: Polizeibericht 7.9.2009
  Kommentar:
Gelogen und ein schrecklicher Vorwurf. Natürlich müssen für so eine drastische Aussage keine Beweise erbracht werden. Seit  1993 lebe ich hier und bin höchstens wenige Minuten auf der öffentlichen Straße, wenn ich nicht meine Hecke schneide oder am PKW zu tun habe.
   
8b. Unsere Mandantin war vor ca. 4 Jahren bei der Polizei, da Frau Moser damals ein stark auffälliges Verhalten an den Tag legte.
  Quelle: Strafanzeige vom 12.08.2013
  Kommentar:
Entsetzliche Lüge, die nicht zu meinen Gunsten überprüft wurde und wird.
   
8c. Seit mehreren Jahren verhält sich Frau Gertrud Moser auffällig.
  Quelle: Strafanzeige vom 12.08.2013
  Kommentar:
Schlimme Lüge, ohne konkrete Aussage und Beweisen.
   
8d. Nachbarin-X hat einen Vorfall vom 07.07.2009 geschildert.
Die Aussage von der Beklagten war weder drastisch,
noch entsprach sie nicht der Wahrheit.
  Quelle: Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
  Kommentar:
Hier werden die Falschaussagen von 2009 nochmals bestätigt und ich hatte wieder kein Recht auf Beweise zu meinen Gunsten.
   
8e. Die Beklagte hat lediglich ihre Bedenken geäußert bezüglich des Verhaltens der Klägerin. Sie hat sich Rat gesucht bei dem Polizeirevier Weil am Rhein. Das Verhalten der Beklagten war nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat diese Ratsuche weder leichtfertig vorgenommen, noch hat sie unwahre Tatsachen vorgetragen. Den Wutausbruch der Klägerin hat es gegeben. Die Klägerin wirkte auf alle Beteiligten sehr verstörend. Alle anwesenden Personen empfanden das Verhalten der Klägerin als auffällig. Beweis: J. B. b.b.
  Quelle: Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
  Kommentar:
Hier werden die Falschaussagen von 2009 nochmals bestätigt und ich hatte wieder kein Recht auf Beweise zu meinen Gunsten.
   
8f. Die Klägerin benahm sich in den vergangenen Jahren zuvor und auch nach dem Vorfall äußerst merkwürdig.
Beweis: Nachbar-X, b.b. J. B., b.b.
Bruder der Klägerin, Adresse..........
  Quelle: Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
  Kommentar:
Gelogen, natürlich ohne konkrete Angaben. Frechheit, meinen Bruder noch zu nennen.
   
9a. Bezüglich des Unterbringungsgesetzes mussten keine Hinweise gegeben werden, da die AE (=Anzeigenerstatterin) selbst als Betreuerin für psychisch Kranke arbeitet.
  Quelle: Polizeibericht 7.9.2009
  Kommentar:
Die Berufsangabe ist bis heute (2015) nicht bewiesen. Deutlicher Gesetzeshinweis, was mit mir möglicherweise geschehen sollte.
   
9b. Die Beklagte ist Betreuerin für psychisch erkrankte Personen.
Beweis: Nachbar-X, b.b.
  Quelle: Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
  Kommentar:
Bis heute nicht bewiesen. Der Ehemann ist kein Beweis.
   
10. Der von der Klägerin verfasste Brief, erreichte die Familie der Beklagten einen Tag nach der Ratsuche bei der Polizei in Weil am Rhein.
  Quelle: Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
  Kommentar:
Bestätigung, dass der Brief angekommen ist.
Endlich einmal eine wahre Aussage.
  

11. Nachbar-X soll mich bereits vor Monaten höflich gebeten haben, keine Briefe mehr zu schreiben. Keine Belästigung durch meine Post. Mein letzter Brief enthält Androhungen.
  Quelle: Antwortbrief von Nachbar-X am 06.03.2010 als Antwort auf einen Brief an Nachbarin-X vom 25.02.2010
  Kommentar:
Gelogen, Beweis: Brief vom 25.02.2010.
   
12a. Unsere Mandanten haben uns mitgeteilt, dass Sie Plakate und Schilder an ihrem Haus aufhängen, die unter anderem folgende Botschaften enthalten: „Vier Jahre üble Nachrede ohne Folgen für die Täterin"
  Quelle: Abmahnschreiben und Strafanzeige vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet, die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand
  Kommentar:
 Verfassungsrechtlich begründetes Meinungs- und Demonstrationsrecht.
Reine Verzweiflung, um die Einwohner von Binzen zu informieren
   
12b. Seit wenigen Tagen hat sie nun Plakate und Bilder um das Haus herum aufgehängt. Eine Auswahl fügen wir diesem Schreiben bei, um Ihnen die Situation vor Ort darzulegen.
  Quelle: Strafanzeige vom 12.08.2013 gegen Gertrud Moser
  Kommentar:
Verfassungsrechtlich begründetes Meinungs- und Demonstrationsrecht.
Reine Verzweiflung, um die Einwohner von Binzen zu informieren
   
13a. Ebenfalls betreiben Sie eine Homepage unter der Adresse
www gerichtlichesbetreuungsverfahren.de
  Quelle: Abmahnschreiben und Strafanzeige vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet, die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand
  Kommentar:
Verfassungsrechtlich begründetes Meinungs- und Pressefreiheit.
Reine Verzweiflung, um die Öffentlichkeit vom ungerechten Ablauf von gerichtlichen Betreuungsverfahren zu informieren.
   
13b.  Frau Moser betreibt eine Homepage, welche Sie unter folgender Adresse anschauen können: www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de
  Quelle: Strafanzeige vom 12.08.2013 an die Staatsanwaltschaft Lörrach mit eingeleitetem Bedrohungsverfahren gegen mich
  Kommentar:
Pressefreiheit, ich weise auf Ungerechtigkeiten in meinem Fall hin.
Die zweite Homepage www.gerichtliches-betreuungsverfahren.de wird nicht erwähnt, auf der ich sehr umfangreiches Informationsmaterial zum Thema anbiete.
Die gegnerische Anwältin ist auch politisch und öffentlich in der CDU tätig.
Daher müsste sie meine Argumente auch aus der politischen Sichtweise verstehen.
   
14. Sie bezeichnen Nachbarin-X als Anzeigeerstatterin
  Quelle: Abmahnschreiben und Strafanzeige vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet, die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand
  Kommentar:
Im Polizeibericht und in Schriftstücken der Zivilgerichte wird sie so bezeichnet.
    
15a. Die Beklagte Nachbarin-X hat niemals eine Anzeige zu Lasten der Klägerin veranlaßt. Wie aus der Anlage G 1 ersichtlich, ist die Beklagte am 08.07.2009 auf dem Polizeirevier Weil am Rhein erschienen. Die Beklagte erschien dort lediglich, um Rat zu suchen.
  Quelle: Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
  Kommentar:
Falschaussage und unglaubwürdige Erklärung.
   
15b. Es wird vor allen Dingen darauf hingewiesen, dass die Beklagte niemals eine Anzeige zu Lasten der Klägerin veranlasst hat. Wie aus der Anlage K 4 zu erkennen ist, ist die Beklagte lediglich am 08.07.2009 auf dem Polizeirevier Weil am Rhein erschienen, um Rat zu suchen.
  Quelle: Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
  Kommentar:
Kommentar: Überflüssig, scheinheilig, weil damit Falschaussagen verbunden sind.
   
16. Die Beklagte ist für das persönliche Schicksal der Klägerin nicht verantwortlich.
  Quelle: Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
  Kommentar:
Doch, sie hat den Polizeibericht veranlasst.
   
17. Die Beklagte hat keine Gefahrenlage konstruiert.
  Quelle: Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
  Kommentar:
Doch, Falschaussagen mit drastischen Inhalten bei der Polizei.
   
18. Zudem muss festgestellt werden, dass der Bericht der Polizei aufgrund einer Ratsuche der Beklagten erstellt wurde. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt die Richtigkeit des Protokolls bzw. der Telefonnotiz unterschrieben.
  Quelle: Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
  Kommentar:
Hier wird bestätigt, dass es einen Anruf und ein späteres Erscheinen von Nachbarin-X gab. Die Polizei hat auf Nachfrage von Rechtsanwalt 3 den Anruf verneint und nur das persönliche Erscheinen bestätigt.
   
19. Sie bezeichnen Nachbarin-X als Arierin auf Ihrer Seite und unterstellen ihr nationalsozialistische Tendenzen.
  Quelle: Abmahnschreiben und Strafanzeige vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet, die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand
  Kommentar:
Falsche Textinterpretation, der Name „Nachbarin-X" ist nicht erwähnt.
   
20. Sie unterstellen Nachbarin-X nationalsozialistische Tendenzen.
  Quelle: Abmahnschreiben und Strafanzeige vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet, die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand
  Kommentar:
In den Schriftstücken der gegnerischen Partei sind Aussagen enthalten, die nationalsozialistische, aber zumindest abwertende, wahrheitswidrige Äußerungen bezüglich einer sogenannten "Psychisch Kranken" enthalten.

Denunziantentum und abwertendes Verhalten gegenüber sogenannten "Psychisch Kranken" sind in totalitären Staaten wie dem nationalsozialistischen Staat üblich und haben verheerende Folgen für die betroffenen Bürger/innen. Laut Polizeibericht gab es sinngemäße Andeutungen, dass die Behörden gegen mich etwas unternehmen müssten.

   
21. Sie bezeichnen Sie als „Lügengöttin".
  Quelle: Abmahnschreiben und Strafanzeige vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet, die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand
  Kommentar:
Falsche Textinterpretation, der Name „Nachbarin-X" ist nicht erwähnt.
   
22a.  Zudem drohen Sie ihr mit einem Menschenopfer.
  Quelle: Abmahnschreiben und Strafanzeige vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet, die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand
  Kommentar:
Falschaussage, entsetzlich falsche Textinterpretation.
   
22b. Weiterhin informieren wir Sie darüber, dass wir Ihre Drohung ein Menschenopfer zu erbringen, bei der Staatsanwaltschaft Lörrach angezeigt haben.
  Quelle: Abmahnschreiben und Strafanzeige vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet, die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand
  Kommentar:
Falschaussage, entsetzlich falsche Textinterpretation.
   

23. Wir fordern Sie auf diese Äußerungen zu unterlassen.
Unsere Mandantin ist nicht verantwortlich für Ihr persönliches Schicksal.
  Quelle: Abmahnschreiben und Strafanzeige vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet, die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand
  Kommentar:
Dreiste, falsche Aussage. Ich beanspruche seit 2009 erfolglos Rechte zu meinen Gunsten. Mein Leben hat sich unwiderruflich negativ verändert.
   
24. Werden Sie dies nicht fristgerecht erledigen, sehen wir uns gezwungen, mittels der Einstweiligen Verfügung, die Androhung eines Zwangsmittels gegen Sie zu beantragen.
Dies bedeutet, dass Sie für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft verurteilt werden können.
  Quelle: Abmahnschreiben und Strafanzeige vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet, die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand
  Kommentar:
Nicht berechtigte Einschüchterung mit hoher Geldstrafe und Haft für mich.
   
25. Weiterhin müssen wir Sie darauf hinweisen, dass Ihre Äußerungen auch strafrechtliche Konsequenzen gemäß §§ 186, 187 StGB haben können. Der Strafrahmen für den Tatbestand einer Verleumdung liegt bei Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren.
  Quelle: Abmahnschreiben und Strafanzeige vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet, die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand
  Kommentar:
 Ich werde seit 9 Jahren mit immer wieder neuen Aussagen verleumdet, und das ohne Einschreiten der Polizei, Zivilgerichte, Staatsanwaltschaft , Petitionsausschuss und effektiver Hilfe durch Anwälte. Hier wird mir eine mögliche Strafe von bis zu 2 Jahren in Aussicht gestellt.
   
26. Wir weisen Sie weiterhin darauf hin, dass wir in dieser Angelegenheit Schadensersatz fordern werden. Unsere Mandantin ist durch Ihre Behauptungen und Ihr massives Angehen durch Ihre Plakate und Ihre Homepage in der Öffentlichkeit in ihrem Ansehen geschädigt worden. Somit sind Sie schadensersatzpflichtig.
  Quelle: Abmahnschreiben und Strafanzeige vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet, die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand
  Kommentar:
Falschaussage, ich bin unwiderbringlich rufmäßig, rechtlich, gesundheitlich und finanziell geschädigt worden. Mein Leben hat sich völlig ins Negative verändert.
   
27. Aufgrund Ihrer Äußerungen und Bedrohungen war unsere Mandantin nun gezwungen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hierfür sind Sie ebenfalls ersatzpflichtig.
  Quelle: Abmahnschreiben und Strafanzeige vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet, die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand
  Kommentar:
Unberechtigter Anspruch, aber das Amts- und Landgericht haben mich trotzdem bei späteren Verfahren zur Übernahme der Anwalts- und Gerichtskosten verpflichtet. Für mich ein Skandal.
   
28. Als Anlage zu diesem Schreiben übersenden wir Ihnen eine Unterlassungserklärung, die Sie uns unterschrieben bis spätestens zum Freitag, den 10. August 2013, um 12.00 Uhr zurücksenden.
 
Unterlassungserklärung
Ich, Gertrud Moser, ............-Str. ..., 79589 Binzen, verpflichte mich,
rechtsverbindlich gegenüber Nachbarin-X:
1. es ab sofort zu unterlassen, verletzende Äußerungen gegenüber der Versprechensempfängerin und bei dritten Personen über die Versprechensempfängerin zu tätigen.
Insbesondere dahingehend, dass die Versprechensempfängerin nationalsozialisten Tendenzen unterliege sowie Behauptungen aufzustellen, diese habe mich denunziert und es sofort zu unterlassen, die online gestellten und vorgeworfenen Inhalte online zu belassen.
2. für den Fall einer künftig eintretenden Zuwiderhandlung der Unterlassensversprecherin vom Unterlassensversprechen hat diese 10.000 € an die Versprechensempfängerin, Nachbarin-X, zu zahlen.
  Quelle: Abmahnschreiben und Strafanzeige vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet, die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand
  Kommentar:
Kommentar: Nicht berechtigter Anspruch aufgrund Falschaussagen und Unterstellungen.
   
29. Im Namen unserer Mandanten, y und x Nachbarn-X, erstatten wir Strafanzeige gegen Frau Gertrud Moser, ........str. ...., 79589 Binzen, wegen aller von ihr begangenen Straftaten.
  Quelle: Strafanzeige vom 12.08.2013
  Kommentar:
 Ja, die Staatsanwaltschaft hat gegen mich ein Verfahren eingeleitet, das mangels Tatbestand eingestellt wurde. Für mich eine schlimme Belastung.
Meine meiner Meinung nach berechtigten Strafanzeigen wurden abgelehnt.
   
30. Frau Moser fühlt sich von den Behörden sowie von unseren Mandanten verfolgt und bedroht.
  Quelle: Strafanzeige vom 12.08.2013
  Kommentar:
Unterstellung und Herabsetzung. Meine Briefe an staatliche Institutionen sind sachlich und enthalten begründete Aussagen.
   
31. Frau Moser behauptet, dass unsere Mandantin, Nachbarin-X, sie denunziert habe. Dies können Sie auf der Homepage von ihr nachvollziehen.
  Quelle: Strafanzeige vom 12.08.2013
  Kommentar:
Ja natürlich bin ich denunziert worden mit Falschaussagen bei der Polizei, bei Zivilgerichten und bei der Staatsanwaltschaft. Das kann man auf meiner Homepage nachvollziehen.
   
32.  Nun hat Frau Moser mit der Plakataktion gezeigt, dass sie eine unbändige Wut auf unsere Mandantin hat. Dies äußerte sich ebenfalls mit dem Onlinestellen folgenden Satzes auf ihrer Homepage:
„Die jetzt 4-jährige Belastung ist so groß, dass die Lügengöttin noch mit einem Menschenopfer rechnen kann".
Diese Zeilen finden sich auf der Seite:
www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de/sozialer-mord.htm.
Wenn Sie dort auf den Begriff Lügengöttin klicken, können Sie sehen, dass dies von Gertrud Moser online gestellt wurde. Ihre Adresse ist ebenfalls angegeben. Unsere Mandanten sind direkte Nachbarn. Dies stellt eine Bedrohungslage dar, die für unsere Mandanten keineswegs mehr zu tragen ist.
  Quelle: Strafanzeige vom 12.08.2013
  Kommentar:
So ein Schwachsinn mit wieder falscher Textinterpretation muss ich mir gefallen lassen und die Staatsanwaltschaft hat dabei geholfen, indem sie ein Verfahren gegen mich eingeleitet hat
 

33. Frau Moser hat auf der Seite www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de/nazi.htm
weiterhin folgenden Inhalt online gestellt:
„8. August 2013: Möglich ist auch, dass die Anzeigeerstatterin Arierin ist. Dann muss keine staatliche Institution ihre Aussagen anzweifeln. Ihr Opfer kann sich dann auch nicht mit Argumenten wehren, wie Anspruch auf rechtliches Gehör, Anspruch auf Zeugen, Anspruch auf Konkretisierung von Aussagen und sonstigen Einwendungen, die in einem demokratischen Rechtsstaat gelten." Das Dritte Reich lässt grüßen."
Frau Moser hat ihre Sicht der Dinge auf ihrer Homepage unter der Rubrik Nachbarin: Polizeibericht erläutert.

Unter dem Punkt 6 schreibt Frau Moser:
Sie sehen sie und ihre Familie sehr oft und müssen sich beherrschen."
Über den Fortgang des weiteren Verfahrens bitten wir Sie, uns in Kenntnis zu setzen. Ebenfalls teilen wir Ihnen mit, dass unsere Mandanten sich dazu entschlossen haben, gleichzeitig ein zivilrechtliches Verfahren gegen Frau Moser zu betreiben.
Es wird am 12.08.2013 ein Schreiben in dieser Angelegenheit unsere Kanzlei verlassen. Voraussichtlich wird dieses Frau Moser am 13.08.2013 erreichen.
Unsere Mandanten haben die Befürchtung, dass Frau Moser ihre Drohungen in die Tat umsetzt.

  Quelle: Strafanzeige vom 12.08.2013
  Kommentar:
Siehe Kommentare zuvor zu den einzelnen Aussagen.

Wenn ich so lange unter Falschaussagen und mangelnder Unterstützung durch die Justiz und den Petitionsausschuss leiden muss, darf ich auch mal richtig wütend sein.

So ein Schwachsinn mit wieder falscher Textinterpretation muss ich mir gefallen lassen und die Staatsanwaltschaft hat dabei geholfen, indem sie ein Verfahren gegen mich eingeleitet hat.

   
34. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte.
  Quelle: Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
  Kommentar:
Ich habe viele direkte und indirekte Schäden gesundheitlicher, finanzieller, rechtlicher und rufmäßiger Art, die das Recht auf Schadenersatz plausibel machen.
   
35. Die Beklagte ist nicht verantwortlich für die Auslösung des Betreuungsverfahrens. Einzig und allein verantwortlich ist die Klägerin selbst. Sie hat sich so verhalten, dass die Beklagte hilfesuchend das Polizeirevier Weil am Rhein aufgesucht hat. Weder die Beklagte noch die Arbeiter vor Ort wussten sich mehr zu helfen.
  Quelle: Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
  Kommentar:
Blödsinn. Sie hat sich als kompetent ausgegeben, kannte sich aus. Jeder normal intelligente Bürger versteht das, nur die Justiz nicht.
   
36. Die Beklagte war auch nicht verantwortlich dafür, dass die Kläger zu einem psychiatrischen Gutachten gezwungen wurde. Dies wurde offensichtlich vom Betreuungsgericht veranlasst. Weiterhin ist anzumerken, dass die Klägerin bereits vor diesem Vorfall auffällig war. Sie hat in der Vergangenheit wohl einen Abschiedsbrief an ihren Bruder geschrieben. Dieser hat dann ebenfalls die Behörden informiert.
Die Klägerin war und ist daher einschlägig bekannt.
Beweis: Name und Adresse des Bruders.
  Quelle: Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
  Kommentar:
Blödsinn. Sie hat sich als kompetent ausgegeben, kannte sich aus. Frechheit in der Formulierung und herabsetzenden Äußerungen mir gegenüber. Dadurch hatte ich zunächst den Verdacht, dass mein Bruder mit ihr kooperiert. Der wusste aber nichts von seiner Nennung als Zeuge und dem ihm zugeordneten Sachverhalt. Auffälliges Verhalten vor dem Vorfall ist eine unverschämte Lüge.
   
37a. Es wird bestritten, dass die Klägerin einen Schock erlitt.
  Quelle: Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
  Kommentar:
Wie üblich, tatsächlich Geschehenes wird verleugnet.
   
37b. Die Klägerin hat keine Gesundheitsstörungen körperlicher und seelischer Natur erlitten. Der von der Klägerin dargelegte Tinnitus ist nicht kausal zur Ratsuche der Beklagten bei der Polizei Weil am Rhein. Bei der Diagnose Tinnitus handelt es sich um keinen Schockschaden der mit irgendeinem Verhalten der Beklagten in Verbindung zu setzen ist.
  Quelle: Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
  Kommentar:
Wie üblich, tatsächlich Geschehenes wird verleugnet.
   
37c. Ebenfalls sind die psychischen Probleme und totale Erschöpfungssituation der Klägerin nicht kausal zu einem Verhalten der Beklagten.
  Quelle: Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
  Kommentar:
Wie üblich, tatsächlich Geschehenes wird verleugnet.
   
37d. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt die Klägerin diskriminiert. Die Klägerin hat keinen Schock und seelische Leiden erlitten.
Zumindest nicht aufgrund der Ratsuche der Beklagten bei der Polizei Weil am Rhein.
  Quelle: Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
  Kommentar:
Wie üblich, tatsächlich Geschehenes wird verleugnet.
   
37e. Die Klägerin hat keine Gesundheitsstörungen körperlicher und seelischer Natur erlitten. Der von der Klägerin dargelegte Tinnitus ist nicht kausal zur Ratsuche der Beklagten bei der Polizei Weil am Rhein. Bei der Diagnose Tinnitus handelt es sich um keinen Schockschaden der mit irgendeinem Verhalten der Beklagten in Verbindung zu setzen ist.
  Quelle: Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
  Kommentar:
Wie üblich, tatsächlich Geschehenes wird verleugnet.
   
37f. Die Klägerin hat aufgrund des Betreuungsverfahrens keinen Schock erlitten. Sie hat auch sonst keinen Schaden erlitten.
  Quelle: Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
  Kommentar:
Wie üblich, tatsächlich Geschehenes wird verleugnet.
   
38. Die Beklagte ist nicht dafür verantwortlich, dass die Klägerin sich nach ihrer Ansicht einen nicht völlig geeigneten Anwalt suchte.
  Quelle: Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
  Kommentar:
Offiziell scheint dies nach der Rechtsprechung richtig zu sein.
Für mich hatte dies katastrophale Folgen.
   
39. Die Beklagte hat bis auf ihr Aufsuchen bei der Polizei in Weil am Rhein die Behörden kein weiteres Mal aufgesucht und es hat auch kein weiteres Gespräch stattgefunden.

 Obwohl die Klägerin mit ihrem Verhalten und der Wut gegen die Beklagte in der Vergangenheit mehrfach gegen die Beklagte losgegangen ist.

  Quelle: Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
  Kommentar:
Das mehrfache Aufsuchen der Polizei kann wahr sein oder nicht.

Die Polizei hat gegenüber Rechtsanwalt 3 eine Falschaussage getätigt, als er nachgefragt hat, ob es einen Anruf bei der Polizei und späterem Erscheinen von Nachbarin-X bei der Polizei gab.
Laut Polizeiauskunft gab es keinen vorherigen Anruf.

Der unterstrichene Satz ist eine drastische Falschaussage und sicher eine Folge, dass mir im ganzen Rechtsfall keine polizeiliche, gerichtliche oder staatsanwaltliche Untersuchung zu meinen Gunsten durchgeführt wurde.

   
40. Die Klägerin hat sich die Beklagte als Feindbild auserkoren.
  Quelle: Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
  Kommentar:
Unsinn. Es gibt Verhaltensweisen von Nachbarin-X und verschiedene Falschaussagen der Gegenpartei, die die Umkehrung des Satzes belegen:
Nachbarin-X hat sich ihre Nachbarin Gertrud Moser als Feindbild auserkoren. Das belegt diese nummerierte Liste.
   
41. Ein von der Klägerin behaupteter Zusammenhang, dass es sich hier um einen Racheakt handeln könnte, wird entschieden verneint. Baurechtliche Angelegenheiten sind überdies hier nicht streitgegenständlich.
  Quelle: Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
  Kommentar:
Von der Begründung her aber sehr wahrscheinlich und nachvollziehbar.
Der Schriftwechsel und das Verhalten vom Landratsamt Bau und Gewerbe und dem damaligen Bürgermeister können den Zusammenhang beweisen.
   
42. Im Gegenteil, die Klägerin überhäufte die Beklagte mit Drohungen und Strafanzeigen. Dies gab sie nun im Schriftsatz vom 07.10.2014 selbst an.
  Quelle: Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
  Kommentar:
Falschaussage und Übertreibungen. Es gibt keine Drohung von mir, sondern nur ständige Wiederholungen, dass mir übliche Rechte zu meinen Gunsten verweigert werden. Meine erfolglosen Strafanzeigen erfolgten alle als Reaktion auf die hier aufgeführten Aussagen gegen mich.
   

43. Die Problematiken der Klägerin mit diversen Behörden bzw. der Staatsanwaltschaft sind hier ebenfalls nicht streitgegenständlich. Dies hat mit der Beklagten rein gar nichts gemein. Die Feststellung, ob hier ein strafbares Verhalten von Staatsanwältin Dr. Reil vorliegt, ist sachfremd und nicht streitgegenständlich.
  Quelle: Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
  Kommentar:
 Falschaussage und Herabsetzung meiner Person. Meine Aussage gehört aber zum Fall.
   
44. Die Klägerin erscheint in Ihrem Verhalten den Behörden gegenüber sehr rührig gewesen zu sein.
  Quelle: Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
  Kommentar:
Kommentar: Leider werden seit Jahren meine berechtigten Anliegen ignoriert, ablehnt oder verfälscht.
   
45. Ihre diversen Beschwerden und Vorbringen bis hin über die Generalstaatsanwaltschaft und das Oberlandesgericht Karlsruhe sind offensichtlich erfolglos geblieben. Auch diese Angelegenheiten sind hier nicht streitgegenständlich.
  Quelle: Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
  Kommentar:
Diese Ereignisse gehören aber zu meinem Fall und belegen, dass nichts zu meinen Gunsten unternommen wurde.
   
46. Dass die Beklagte und ihr Ehemann den Ersteller des Polizeiberichts, Polizeimeister B. näher kennen, wird bestritten.
  Quelle: Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
  Kommentar:
Das ist trotzdem möglich. Es wurde noch nie untersucht.
   
47. Wie bereits durch die Anlage G 6 bestätigt, beschilderte die Klägerin ihr Haus und teilte dahingehend der Öffentlichkeit regelmäßig mit, dass die Beklagte die Täterin sei. Viele Jahre übler Nachrede seien ohne Folgen geblieben und bezeichnete sie auf ihrer Homepage www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de als Lügengöttin und sie drohte zudem mit einem Menschenopfer.
Hierzu wurde dann eine Abmahnung an die Klägerin geschickt.
  Quelle: Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
  Kommentar:
Verzweiflungstat. Demonstrationsrecht. Dies geschah erst im Sommer 2013 und wird fälschlicherweise als "regelmäßig" dargestellt. Wieder falsche Behauptung, dass ich mit einem Menschenopfer drohe.
Der ganze Fall ist zu Recht ein Alptraum für mich.
   
48. Die Beklagte entschied sich im Nachgang, die Angelegenheit nicht weiter verfolgen zu wollen. Die Klägerin erwiderte daraufhin mit einem Schreiben. Dies wurde ebenfalls von der Klägerin bereits als Anlage G 7 beigefügt.
  Quelle: Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
  Kommentar:
Aufgrund von Falschaussagen die Klägerin (mich G. Moser) zu verklagen ist riskant.
   
49. Die Klägerin erstattete sodann gegen die Unterzeichnerin und die Beklagte Strafanzeige. Die Verfahren wurden eingestellt.
  Quelle: Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
  Kommentar:
Alle Strafanzeigen gegen Nachbarin-X und ihre Rechtsanwältin wurden aufgrund ihrer Äußerungen gegen mich eingestellt und waren damit defensiv. Die Äußerungen sind alle hier aufgeführt. Gegen diese Äußerungen konnte ich mich bis heute (September 2015) nicht erfolgreich wehren.

Meine ausführlich begründeten Strafanzeigen gegen die Verursacherin des Polizeiberichts und den falschen und demütigenden Aussagen in den Schriften der Gegenpartei wurden von der Staatsanwaltschaft abgelehnt.

   
50. Die Klägerin berichtet in ihrer kompletten Klageschrift über das persönliche Schicksal. Dies ist allerdings nicht Sach- und Streitgegenstand.
  Quelle: Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
  Kommentar:
Spott und Hohn für mich von der Gegenseite, wenn ich die Folgen des Polizeiberichts beschreibe.

Dagegen habe ich noch nie ein selbst verfasstes Schreiben von Nachbarin-X gesehen. Bis jetzt hat ihr Mann oder ihre Rechtsanwältin für sie gehandelt. An Nachbarin-X gerichtete Schreiben  hat sie noch nie beantwortet. Ich weiß daher nicht, ob sie eigenständig ein ordnungsgemäßes, der Wahrheit entsprechendes Schreiben zustande bekommt. Warum hat noch niemand geprüft, ob sie möglicherweise unter gesetzliche Betreuung gestellt werden soll, damit sie keinen weiteren Schaden mehr anrichten kann.

   
51. Es wird bestritten, dass die Klägerin schwere finanzielle bzw. psychische Beeinträchtigungen aufgrund eines Verhaltens der Beklagten erlitten hat.
  Quelle: Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
  Kommentar:
Blödsinn, nachvollziehbares Geschehen mit Beweisen auf dieser Homepage, z.B. bei Kosten. Allein gegen eine Denunziantin und gegen eine staatliche, ungerechte Übermacht zu kämpfen geht sehr wohl an die Substanz.
   
52. Es wird ebenfalls bestritten, dass bezüglich sämtlicher Anwaltskosten und angeblicher Schäden Kausalität zu einem Verhalten der Beklagten besteht.
  Quelle: Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
  Kommentar:
Blödsinn, nachvollziehbares Geschehen mit Beweisen.
In den Gerichtsakten sind Auflistungen und Belege dazu.
   

53a. Es wird bestritten, dass der Ruf der Klägerin durch ein Verhalten der Beklagten beschädigt wurde, sie in der Öffentlichkeit aufgrund eines Verhaltens der Beklagten die Vorstellung verhaftet sei, sie sei psychisch krank und ausfällig.
53b.  Es wird ebenfalls bestritten, dass, wenn diese Vorstellung in der Öffentlichkeit verhaftet sei, dies aufgrund des Verhaltens der Beklagten entstanden sei.
  Quelle: Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
  Kommentar:
Diese Aussage habe ich von einem ehemaligen Anwalt übernommen.
Sinngemäß ist sie richtig. Nach zwei Jahren erfolglosen Maßnahmen gegen die Folgen des Polizeiberichts habe ich viele Teile auf der Homepage im Internet veröffentlicht. Die Staatsanwaltschaft habe ich darüber auch informiert und meine Maßnahme als „digitalen Selbstmord" bezeichnet.
Ich bereue es aber nicht, weil ich den grund- und menschenrechtswidrigen Ablauf von gerichtlichen Betreuungsverfahren nachgewiesen habe.

Nicht alle werden mir glauben, dass bestimmte Aussagen gelogen sind.
Daher ist mein Ruf ruiniert.
   
55. Es wird bestritten, dass hier eine Rufschädigung stattgefunden habe sowie eine psychische Beeinträchtigung der Klägerin vorliegt aufgrund des Verhaltens der Beklagten.
  Quelle: Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
  Kommentar:
Jawohl, auf keinen Fall irgendein Zugeständnis machen.
   
56.
.
Falls eine psychische Beeinträchtigung der Klägerin gegeben sein sollte besteht diese bereits seit längerem.
Beweis: Sachverständigengutachten
  Quelle: Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
  Kommentar: Gemeine Unterstellung.
Das Sachverständigengutachten ist bzw. darf nicht im Besitz der Gegenpartei sein.
   
57.  Es wird bestritten, dass der Klägerin überhaupt ein Schaden in Höhe von EUR 5.000,-- entstanden ist
  Quelle:  Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014
  Kommentar:
Eine Lachnummer, die nachgewiesene Schadenshöhe beträgt über 10.000 €.  siehe  Kosten
   
58. Das angegriffene Urteil des Amtsgerichts Lörrach ist aufrecht zu erhalten, die Klägerin hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Schadensersatz.
  Quelle: Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
  Kommentar:
Eine Lachnummer, die nachgewiesene Schadenshöhe beträgt über 10.000 €. siehe  Kosten
   
59. Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren wurde zu keinem Zeitpunkt verletzt.
  Quelle: Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
  Kommentar:
Natürlich wurden diese Rechte sogar mehrfach verletzt.
   
60. Verfahrensfehler lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Die Entscheidung, dass die Klägerin das Verfahren ohne Anwältin führte, hat diese selbst getroffen.
  Quelle: Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
  Kommentar:
Grund- und Menschenrechtsverletzungen mir gegenüber sind Verfahrensfehler.
   
61. Die Klägerin und die Beklagte sowie der Ehemann der Beklagten sind Nachbarn. Das Verhalten der Beklagten am 08.07.2009 war nicht rechtsmissbräuchlich. Dass es sich bei den Parteien um Nachbarn handelt, wurde vom Amtsgericht erkannt und in den Sach- und Streitstand mit aufgenommen.
  Quelle: Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
  Kommentar:
Beklagte machte Falschaussagen bei der Polizei.
   
62. Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt für die Beklagte und deren Ehemann Paketannahmedienste durchgeführt.
  Quelle: Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
  Kommentar:
Dreiste Lüge. In einem normalen nachbarschaftlichen Verhältnis nimmt man Pakete an. Erst nach Bekanntwerden des Polizeiberichts habe ich nichts mehr angenommen. Der Ehemann hat mir im Übrigen gezeigt, wo die gewerblichen Lieferungen abgestellt werden sollen, nämlich vor dem Garageneingang des Mietshauses Nr. 5 oder im gegenüberliegenden Carport.
Ich musste auch oft Auskünfte geben, weil bei der Gewerbeadresse des Ehemanns die Hausnummer 7 angegeben wurde. Die Lieferungen konnten bei Abwesenheit nur beim Haus-Nr. 5 oder im gegenüberliegenden Carport abgegeben werden.
Erst kürzlich hat ein Schweizer bei mir stürmisch geklingelt. Er wusste nicht mehr, wo er genau vor einigen Jahren Fußbodenbeläge gekauft hatte.
Ich gab ihm die richtige Information. Als er fragte, ob immer noch Fußbodenbeläge verkauft werden, antwortete ich ihm, dass ich das nicht weiß.
    

63. Die Klägerin hat bereits schon in früheren Jahren ständig Maßnahmen ergriffen, der Beklagten und ihrem Ehemann durch mannigfaltige Briefe und durch vehementes Auftreten darzulegen, dass sie sich von der Beklagten und deren Ehemann gestört fühle.
  Quelle: Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
  Kommentar:
Falschaussage. Es gibt nur einen sachlichen Brief.
Mein Auftreten als vehement zu bezeichnen ist eine Frechheit.
Diese Falschaussage musste natürlich vor Gericht nicht bewiesen werden, weil keine derartigen Briefe vorgelegt wurden und auch nicht konnten.
   
64. Schlichte Bauarbeiten auf dem Grundstück des Nachbars selbst, wenn tatsächlich hier Höhenunterschiede vorlägen, gründen noch lange keine erhebliche Nähe bzw. Bedrohlichkeit und störende Einwirkung auf die Klägerin.
  Quelle: Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
  Kommentar:
Diese Formulierung stammt von meinem Anwalt. Ich nehme sie gerne zurück, wenn die Gegenseite sämtliche Falschaussagen, Herabsetzungen, Beleidigungen und Unterstellungen zurücknimmt. In meinem Entschuldigungsschreiben habe ich die Situation in anderer Weise beschrieben.
   
65. Die Klägerin wusste bezüglich des Bauverfahrens über das Baugesuch der Beklagten und ihres Ehemannes bzw. ihres Ehemannes Bescheid. Sie wurde als Nachbarin im Rahmen des Baugesuches hierüber informiert.
  Quelle: Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
  Kommentar:
Das Baugesuch wurde im März 2009 im Gemeindeblatt veröffentlicht. Das habe ich übersehen. Über den Beginn der Bautätigkeit im Juli 2009 wurde ich nicht informiert.
Daher habe ich mich im Rahmen eines Anrufs bei der Gemeinde erkundigt.
   
66. Eine darüber hinausgehende Informationspflicht besteht für die Beklagte bzw. ihren Ehemann nicht. Weiterhin ist hier darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Baugesuch bzw. ein Unternehmen des Ehemannes der Beklagten handelt, nicht der Beklagten selbst.
Beweis: Nachbar-X, Adresse .......
  Quelle: Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
  Kommentar:
 Seine Frau hat habe im Polizeibericht angegeben, dass sie die Bauherrin ist. Außerdem soll der Ehemann und sein Bruder die Bauherren sein.
   
67a. Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis hat hier nie bestanden.
  Quelle: Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
67b. Die Beklagte wollte zu keinem Zeitpunkt die Klägerin ausbooten bzw. aus der Binzener Dorfgemeinschaft bzw. Nachbarschaft ausgrenzen. Die Klägerin selbst legt keinerlei Wert auf Kontakt in der Nachbarschaft. Es wirkt geradezu befremdlich, dass die Klägerin sich auf ein Nachbarschaftliches Verhältnis beruft, welches sie nie gepflegt hat sondern mit ihrem Verhalten torpedierte in den vergangenen Jahren
  Quelle: Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
  Kommentar:
Siehe Kommentar bei Nr. 59.

Aufgrund des nicht zulässigen Gewerbes war viel Rücksicht erforderlich.
Frechheit.

Zur Hochzeit habe ich der schwangeren Braut ein dickes Fachbuch von Kiepenheuer und Witsch zum Thema „Kind" geschenkt.

Etwas später habe ich mich gegenüber Nachbarin-X so geäußert, dass ich unsicher war, ob dies wirklich ein passendes Geschenk war. Sie hat mir aber bestätigt, dass in diesem Buch sehr viel Fachwissen über Kinder enthalten ist.

Zwischen den Grundstücken gibt es einen alten Fußweg. Meine Nachbarn hatten ihren Drahtzaun entfernt und ich habe später die Genehmigung gegeben, dass sie ihre Einzäunung an einem meiner Betonpfosten befestigen konnten.
Da die Grenze in der Mitte dieses ehemaligen Fußweges verläuft , konnte der Nachbarshund und Besucherhund diesen Bereich vollständig nutzen.

Als Nachbarin-X eigenmächtig Bepflanzungen, z.B. mit Bambus vornahm, habe ich dazu den einzigen Brief vor dem Polizeibericht an meine Nachbarn geschrieben. Er ist höflich und sachlich.
Erst nach dem Polizeibericht gab es Briefe von mir an die Nachbarn aufgrund des Polizeiberichts und einem Hundezwischenfall, den ich nicht gesehen habe. Auch sie sind sachlich und hatten keine Eigenschaften wie sie von mir von der Gegenseite unterstellt wird.

In den Akten zu dem Hundezwischenfall gibt es Äußerungen und Verhaltensweisen von Nachbarin-X, die sie als Mobberin entlarven.

   
68. Die Höhe des Schadensersatzgeldanspruches wird ebenfalls vorsorglich bestritten. Vorsorglich wird die Einwendung der Verjährung erhoben.
  Quelle: Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
  Kommentar:
Keine Entschuldigung, kein Entgegenkommen. Der reine Horror.
   
69. Das angeblich schädigende Verhalten der Beklagten war im im Juli 2009. Eine weitergehende Verjährungshemmung durch das gerichtliche Betreuungsverfahren ist nicht gegeben. Dieses Verfahren blieb zudem der Beklagten verborgen. Sie hatte hierüber keine Kenntnis.
  Quelle: Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015
  Kommentar:
 Unklare Aussage. Ab wann wusste die Beklagte vom Betreuungsverfahren. Als angebliche Betreuerin für psychisch Kranke wusste sie sicher, dass sie mit derartigen Falschaussagen ein solcher Verfahren verursachen konnte.
  
Feststellung:

Seit 6 Jahren bekämpfe ich erfolglos mit großem Aufwand diese Falschaussagen und Demütigungen.

Daher ist es logisch, dass ich den Glauben an ein ordnungsgemäßes Verhalten der Polizei und des Landratsamts und an die Gerechtigkeit der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit verloren habe. Fatal ist auch die mangelnde Unterstützung und Unterlassung meiner Rechtsanwälte und die vielen Ablehnungen bei der Rechtsanwaltssuche.

Als dann auch noch der Petitionsausschuss meine Petition nicht nach seinen eigenen Richtlinien bearbeitet hat und auch keine Auskunft über die Bearbeitung gegeben hat, bin ich meiner Meinung nach zu Recht wütend geworden und habe die nationalsozialistischen Tendenzen im deutschen Entmündigungssystem ausführlich begründet.

Dass ich mit solchen Begründungen eine Bedrohung im Sinne des Strafrechts geworden bin, ist ein Armutzeugnis für die Bundesrepublik Deutschland,
vor allem weil ich aus einer Familie mit Naziverfolgten stamme.
Das Dritte Reich lässt grüßen.

Mein Vater wurde wegen Verbreitung von Schriften vor einem Nazigericht verurteilt wurde. (Dokumente sind öffentlich zugänglich auf meiner Homepage www.gerichtliches-betreuungsverfahren.de/nazidocs.htm).

Ich verbreite auch im Internet Informationen über die grund- und menschenrechtswidrigen Verhaltensweisen von Politik, Justiz und anderen staatlichen Institutionen auf dem Gebiet des Betreuungsrecht.

G. Moser


Geändert am:   21.01.2024

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