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Anlage S 6 an das
Amtsgericht
Veröffentlicht am 3. April 2023 |
Gertrud Moser,
.................Adresse
10.01.2018
Aussagen meiner Nachbarin-X über mich
mit Quellenangabe und
Kurzkommentar
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1a. |
Nachbarin-X war
ratsuchend bei der Polizei |
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Quelle: |
Polizeibericht 7.9.2009 |
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Quelle: |
Strafanzeige vom 12.08.2013 gegen
Gertrud Moser |
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Quelle: |
Klageerwiderung beim Amtsgericht
Lörrach vom 7.11.2014 |
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Quelle: |
Klageerwiderung beim
Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 |
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Kommentar:
Überflüssig, scheinheilig, weil damit Falschaussagen
verbunden waren.
Als ich später mit der Polizei persönlich Kontakt aufnahm, auf
die Falschaussagen von
Nachbarin-X hinwies und ein persönliches
Treffen bei der Polizei vorschlug, wurde letzteres als nicht
machbar abgelehnt.Trotzdem unterstützen die Zivilgerichte und die
Staatsanwaltschaft diese nicht zutreffende Formulierung
„Ratsuche". |
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1b. |
Die Ratsuche der
Beklagten bei der Polizei Weil am Rhein war keine mutwillige
unzulässige Rechtsausübung. |
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Quelle: |
Klageerwiderung beim
Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 |
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Kommentar:
Doch, Falschaussge bei der Polizei. |
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2. |
Frau Moser gilt in
polizeilichen Kreisen als psychisch krank,
jedoch wurden in dieser Sache noch keine Maßnahmen getroffen. |
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Quelle: |
Polizeibericht 7.9.2009 |
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Kommentar:
Die Polizei hat diese Aussage durch die Weiterleitung
bestätigt,
obwohl sie falsch ist. Andererseits weist die Polizei
jegliche Verantwortung dafür ab, weil sie nur die Aussagen von
Nachbarin-X aufgenommen und weitergeleitet hat. |
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3. |
Frau Moser gilt in
familiären Kreisen als psychisch krank, jedoch wurden in
dieser Sache noch keine Maßnahmen getroffen. |
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Quelle: |
Polizeibericht 7.9.2009 |
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Kommentar:
Gelogen. Als Beweis wurden von der Gegenpartei beim
Amtsgericht und Landgericht mein Bruder als Zeuge genannt, ohne
dass die Nennung seines Namens und den ihm zugeordneten
Sachhalts abgesprochen war.
Das ist eine unglaubliche Dreistigkeit der Gegenpartei. |
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4. |
Frau Moser
belästigte die auf der gegenüber liegenden Straßenseite
arbeitenden Bauarbeiter mit lauten Zurufen. |
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Quelle: |
Polizeibericht 7.9.2009 |
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Kommentar:
Gelogen, ich habe mich gegenüber dem Ehemann von
Nachbarin-X geäußert. |
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5a. |
Hierbei beschuldigte Frau
Moser die Bauarbeiter, mit dem Bagger ihre Festplatte am
Computer kaputt gemacht zu haben und trug weitere haltlose,
nicht zusammenhängende Beschuldigungen an die Bauarbeiter heran. |
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Quelle: |
Polizeibericht 7.9.2009 |
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Kommentar:
Gelogen, ich habe mich gegenüber dem Ehemann Nachbar-X geäußert.
Im Entschuldigungsschreiben vom 9.7.2009 stehen die
wahrheitsgemäßen Äußerungen gegenüber dem Ehemann:
Quelle:
Entschuldigungsschreiben 7.9.2009 |
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5b. |
Für das
Verhalten der Klägerin am Tag zuvor ist die Beklagte ebenfalls
nicht verantwortlich. Die Klägerin erschien wie aus dem
Protokoll ersichtlich ist aufgeregt und aufgelöst auf der Straße
und beschuldigte die Bauarbeiter durch das Baggern die
Festplatte ihres Computers beschädigt zu haben. |
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Quelle: |
Klageerwiderung beim
Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014 |
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Kommentar:
Falschaussage |
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6. |
Es wird bestritten,
dass es zu Erschütterungen durch die Bauarbeiten kam. Das Haus
der Klägerin erzitterte nie aufgrund der Bauarbeiten. Es wird
ebenfalls bestritten, dass zu diesem Zeitpunkt der Computer
abstürzte.
Falls der Computer jemals abgestürzt sein sollte, wird davon
ausgegangen, dass es sich um einen Bedienungsfehler der Klägerin
handelte. |
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Quelle: |
Klageerwiderung beim
Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 |
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Kommentar:
Erschütterung ist übertrieben, es waren Vibrationen.
Analoger Vergleich: Schwerlastverkehr kann auch Vibrationen in
Häusern direkt an der Straße verursachen.
Der Untergrund ist Lehmboden. Ich habe sehr umfassendes
Fachwissen zu Computern und Software. |
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7a. |
Frau Moser tobte in
einer Psychose auf dem Gehweg herum. |
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Quelle: |
Polizeibericht 7.9.2009 |
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Kommentar:
Gelogen, ich war wütend und habe geweint. Toben
bedeutet ähnliches wie Randalieren. Ich war eher verzweifelt.
Aus meinem Entschuldigungsschreiben ergibt sich, dass ich mich
über das Ereignis am Tag zuvor geärgert hatte.
Quelle:
Entschuldigungsschreiben 7.9.2009 |
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7b. |
Die Klägerin war
außer sich und brüllte und tobte. Dies haben die ganzen
Arbeiter vor Ort mitbekommen. Unter anderem auch der Bauleiter
J. B. Dieser kam im Anschluss zur Familie der Beklagten und
erkundigte sich, was hier zu tun sein. Seine Mitarbeiter hätten
Angst vor der Klägerin und wollten nicht mehr weiterarbeiten.
Gestandene Männer waren von dem Verhalten der Klägerin derart
beeindruckt, dass sie nicht mehr vor Ort arbeiten wollten.
Beweis: J. B., Adresse....... |
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Quelle: |
Klageerwiderung beim
Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014 |
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Kommentar:
Lüge, unglaubwürdig. Vom genannten Zeugen wollte ich
per Brief die Bestätigung, habe aber keine Antwort bekommen. Alle damaligen Bauarbeiter müssten
befragt und zu ihren Aussagen vereidigt werden.
Auch keine Antwort auf den zweiten Brief. Sehr spät habe ich
mich telefonisch und schriftlich mit dem Bauunternehmen in
Verbindung gesetzt und ebenfalls keine Antwort bekommen.
Alle Bauarbeiter müssten befragt und zu ihren Aussagen vereidigt
werden. |
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7c. |
Weiterhin wird
darauf hingewiesen, dass die Klägerin am streitgegenständlichen
Tag im Juli 2009 sehr wohl gebrüllt und getobt hat. Es ging weit
über eine normale emotionale Erregung hinaus. |
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Quelle: |
Klageerwiderung beim
Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 |
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Kommentar:
Falschaussage, wie bei 7b |
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7d. |
Sie hat den Vorfall
vom 07.07.2009 geschildert. Die Aussage von der Beklagten war
weder drastisch noch entsprach sie nicht der Wahrheit. Für das
Verhalten der Klägerin am Tag zuvor, ist die Beklagte ebenfalls
nicht verantwortlich. Die Klägerin war außer sich und brüllte
und tobte. Bauleiter Jürgen Bretschkus hat diesen Vorfall
miterlebt. Dieser kam im Anschluss zur Familie der Beklagten und
erkundigte sich, was hier zu tun sei. Seine Mitarbeiter hätten
Angst vor der Klägerin und wollten nicht mehr weiterarbeiten.
Beweis: J. B., Adresse....... |
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Quelle: |
Klageerwiderung beim
Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 |
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Kommentar:
Falschaussage und unglaubwürdige Aussage. Eine Gruppe
von Bauarbeitern soll vor mir Angst gehabt haben. Die sollten
auf dem Baugrundstück arbeiten, das ich nicht betreten habe.
Ich musste für längere Zeit Baulärm hinnehmen und sie können
angeblich nicht mehr arbeiten, wenn eine Frau auf der Straße
weint und keine stark übertriebene Wut zeigt. |
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7e. |
Die Bauarbeiten
blieben von dem Vorfall nicht unbeeinträchtigt. Wie bereits
dargelegt, haben die Mitarbeiter ihre Bedenken bezüglich der
Weiterarbeit vehement geäußert und haben stetig mitgeteilt, dass
sie unter diesen Bedingungen nicht weiterarbeiten wollten.
Beweis: J. B., b.b. |
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Quelle: |
Klageerwiderung beim
Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 |
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Kommentar:
Unglaubwürdig, Zeugenbefragung mit Vereidigung
wünschenswert, ist aber von keinem Gericht durchgeführt
worden. |
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8a. |
Ähnliche Vorfälle
ereignen sich laut der Anruferin andauernd |
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Quelle: |
Polizeibericht 7.9.2009 |
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Kommentar:
Gelogen und ein schrecklicher Vorwurf. Natürlich
müssen für so eine drastische Aussage keine Beweise erbracht
werden. Seit 1993 lebe ich hier und bin höchstens wenige
Minuten auf der öffentlichen Straße, wenn ich nicht meine Hecke
schneide oder am PKW zu tun habe. |
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8b. |
Unsere Mandantin war vor ca. 4 Jahren bei der Polizei, da
Frau Moser damals ein stark auffälliges Verhalten an den Tag
legte. |
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Quelle: |
Strafanzeige vom
12.08.2013 |
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Kommentar:
Entsetzliche Lüge, die nicht zu meinen Gunsten
überprüft wurde und wird. |
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8c. |
Seit mehreren Jahren
verhält sich Frau Gertrud Moser auffällig. |
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Quelle: |
Strafanzeige vom
12.08.2013 |
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Kommentar:
Schlimme Lüge, ohne konkrete Aussage und Beweisen. |
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8d. |
Nachbarin-X hat einen Vorfall vom 07.07.2009 geschildert.
Die Aussage von der Beklagten war weder drastisch,
noch entsprach sie nicht der Wahrheit. |
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Quelle: |
Klageerwiderung beim
Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014 |
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Kommentar:
Hier werden die Falschaussagen von 2009 nochmals
bestätigt und ich hatte wieder kein Recht auf Beweise zu meinen
Gunsten. |
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8e. |
Die Beklagte hat
lediglich ihre Bedenken geäußert bezüglich des Verhaltens der
Klägerin. Sie hat sich Rat gesucht bei dem Polizeirevier Weil am
Rhein. Das Verhalten der Beklagten war nicht rechtswidrig. Die
Beklagte hat diese Ratsuche weder leichtfertig vorgenommen, noch
hat sie unwahre Tatsachen vorgetragen. Den Wutausbruch der
Klägerin hat es gegeben. Die Klägerin wirkte auf alle
Beteiligten sehr verstörend. Alle anwesenden Personen empfanden
das Verhalten der Klägerin als auffällig. Beweis: J. B. b.b. |
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Quelle: |
Klageerwiderung beim
Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 |
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Kommentar:
Hier werden die Falschaussagen von 2009 nochmals
bestätigt und ich hatte wieder kein Recht auf Beweise zu meinen
Gunsten. |
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8f. |
Die Klägerin benahm
sich in den vergangenen Jahren zuvor und auch nach dem Vorfall
äußerst merkwürdig.
Beweis: Nachbar-X, b.b. J. B., b.b.
Bruder der Klägerin, Adresse.......... |
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Quelle: |
Klageerwiderung beim
Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 |
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Kommentar:
Gelogen, natürlich ohne konkrete Angaben. Frechheit,
meinen Bruder noch zu nennen. |
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9a. |
Bezüglich des
Unterbringungsgesetzes mussten keine Hinweise gegeben werden, da
die AE (=Anzeigenerstatterin) selbst als Betreuerin für
psychisch Kranke arbeitet. |
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Quelle: |
Polizeibericht 7.9.2009 |
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Kommentar:
Die Berufsangabe ist bis heute (2015) nicht bewiesen.
Deutlicher Gesetzeshinweis, was mit mir möglicherweise geschehen
sollte. |
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9b. |
Die Beklagte ist
Betreuerin für psychisch erkrankte Personen.
Beweis: Nachbar-X, b.b. |
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Quelle: |
Klageerwiderung beim
Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 |
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Kommentar:
Bis heute nicht bewiesen. Der Ehemann ist kein
Beweis. |
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10. |
Der von der Klägerin
verfasste Brief, erreichte die Familie der Beklagten einen Tag
nach der Ratsuche bei der Polizei in Weil am Rhein. |
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Quelle: |
Klageerwiderung beim
Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 |
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Kommentar:
Bestätigung, dass der Brief angekommen ist.
Endlich einmal eine wahre Aussage.
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11. |
Nachbar-X soll mich bereits vor Monaten höflich gebeten
haben, keine Briefe mehr zu schreiben. Keine Belästigung durch
meine Post. Mein letzter Brief enthält Androhungen. |
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Quelle: |
Antwortbrief von Nachbar-X am
06.03.2010 als Antwort auf einen
Brief an Nachbarin-X vom 25.02.2010 |
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Kommentar:
Gelogen, Beweis:
Brief vom 25.02.2010. |
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12a. |
Unsere Mandanten
haben uns mitgeteilt, dass Sie Plakate und Schilder an ihrem
Haus aufhängen, die unter anderem folgende Botschaften
enthalten: „Vier Jahre üble Nachrede ohne Folgen für die
Täterin" |
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Quelle: |
Abmahnschreiben und Strafanzeige
vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet,
die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand |
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Kommentar:
Verfassungsrechtlich begründetes Meinungs- und
Demonstrationsrecht.
Reine Verzweiflung, um die Einwohner von Binzen zu informieren |
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12b. |
Seit wenigen Tagen
hat sie nun Plakate und Bilder um das Haus herum aufgehängt.
Eine Auswahl fügen wir diesem Schreiben bei, um Ihnen die
Situation vor Ort darzulegen. |
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Quelle: |
Strafanzeige vom 12.08.2013 gegen
Gertrud Moser |
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Kommentar:
Verfassungsrechtlich begründetes Meinungs- und
Demonstrationsrecht.
Reine Verzweiflung, um die Einwohner von Binzen zu informieren |
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13a. |
Ebenfalls betreiben
Sie eine Homepage unter der Adresse
www gerichtlichesbetreuungsverfahren.de |
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Quelle: |
Abmahnschreiben und
Strafanzeige vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet,
die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand |
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Kommentar:
Verfassungsrechtlich begründetes Meinungs- und
Pressefreiheit.
Reine Verzweiflung, um die Öffentlichkeit vom ungerechten Ablauf
von gerichtlichen Betreuungsverfahren zu informieren. |
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13b. |
Frau Moser
betreibt eine Homepage, welche Sie unter folgender Adresse
anschauen können:
www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de |
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Quelle: |
Strafanzeige vom 12.08.2013 an die
Staatsanwaltschaft Lörrach mit eingeleitetem Bedrohungsverfahren
gegen mich |
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Kommentar:
Pressefreiheit, ich weise auf Ungerechtigkeiten in
meinem Fall hin.
Die zweite Homepage
www.gerichtliches-betreuungsverfahren.de
wird nicht erwähnt, auf der ich sehr umfangreiches
Informationsmaterial zum Thema anbiete.
Die gegnerische Anwältin ist auch politisch und öffentlich in
der CDU tätig.
Daher müsste sie meine Argumente auch aus der politischen
Sichtweise verstehen. |
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14. |
Sie bezeichnen
Nachbarin-X als Anzeigeerstatterin |
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Quelle: |
Abmahnschreiben und Strafanzeige
vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet,
die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand |
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Kommentar:
Im Polizeibericht und in Schriftstücken der
Zivilgerichte wird sie so bezeichnet. |
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15a. |
Die Beklagte
Nachbarin-X hat niemals eine Anzeige zu
Lasten der Klägerin veranlaßt. Wie aus der Anlage G 1
ersichtlich, ist die Beklagte am 08.07.2009 auf dem
Polizeirevier Weil am Rhein erschienen. Die Beklagte erschien
dort lediglich, um Rat zu suchen. |
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Quelle: |
Klageerwiderung beim Amtsgericht
Lörrach vom 7.11.2014 |
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Kommentar:
Falschaussage und unglaubwürdige Erklärung. |
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15b. |
Es wird vor allen
Dingen darauf hingewiesen, dass die Beklagte niemals eine
Anzeige zu Lasten der Klägerin veranlasst hat. Wie aus der
Anlage K 4 zu erkennen ist, ist die Beklagte lediglich am
08.07.2009 auf dem Polizeirevier Weil am Rhein erschienen, um
Rat zu suchen. |
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Quelle: |
Klageerwiderung beim
Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 |
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Kommentar:
Kommentar: Überflüssig, scheinheilig, weil damit Falschaussagen
verbunden sind. |
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16. |
Die Beklagte ist für
das persönliche Schicksal der Klägerin nicht verantwortlich. |
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Quelle: |
Klageerwiderung beim
Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 |
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Kommentar:
Doch, sie hat den Polizeibericht veranlasst. |
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17. |
Die Beklagte hat
keine Gefahrenlage konstruiert. |
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Quelle: |
Klageerwiderung beim
Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 |
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Kommentar:
Doch, Falschaussagen mit drastischen Inhalten bei der Polizei. |
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18. |
Zudem muss
festgestellt werden, dass der Bericht der Polizei aufgrund einer
Ratsuche der Beklagten erstellt wurde. Die Beklagte hat zu
keinem Zeitpunkt die Richtigkeit des Protokolls bzw. der
Telefonnotiz unterschrieben. |
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Quelle: |
Klageerwiderung beim
Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 |
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Kommentar:
Hier wird bestätigt, dass es einen Anruf und ein
späteres Erscheinen von
Nachbarin-X gab. Die Polizei hat auf
Nachfrage von Rechtsanwalt 3 den Anruf verneint und nur das
persönliche Erscheinen bestätigt. |
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19. |
Sie bezeichnen
Nachbarin-X als Arierin auf Ihrer
Seite und unterstellen ihr nationalsozialistische Tendenzen. |
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Quelle: |
Abmahnschreiben und Strafanzeige
vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet,
die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand |
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Kommentar:
Falsche Textinterpretation, der Name „Nachbarin-X"
ist nicht erwähnt. |
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20. |
Sie unterstellen
Nachbarin-X nationalsozialistische
Tendenzen. |
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Quelle: |
Abmahnschreiben und Strafanzeige
vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet,
die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand |
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Kommentar:
In den Schriftstücken der gegnerischen Partei sind
Aussagen enthalten, die nationalsozialistische, aber zumindest
abwertende, wahrheitswidrige Äußerungen bezüglich einer
sogenannten "Psychisch Kranken" enthalten.Denunziantentum und
abwertendes Verhalten gegenüber sogenannten "Psychisch Kranken"
sind in totalitären Staaten wie dem nationalsozialistischen
Staat üblich und haben verheerende Folgen für die betroffenen
Bürger/innen. Laut Polizeibericht gab es sinngemäße Andeutungen,
dass die Behörden gegen mich etwas unternehmen müssten. |
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21. |
Sie bezeichnen Sie
als „Lügengöttin". |
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Quelle: |
Abmahnschreiben und Strafanzeige
vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet,
die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand |
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Kommentar:
Falsche Textinterpretation, der Name „Nachbarin-X"
ist nicht erwähnt. |
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22a. |
Zudem drohen
Sie ihr mit einem Menschenopfer. |
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Quelle: |
Abmahnschreiben und Strafanzeige
vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet,
die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand |
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Kommentar:
Falschaussage, entsetzlich falsche
Textinterpretation. |
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22b. |
Weiterhin
informieren wir Sie darüber, dass wir Ihre Drohung ein
Menschenopfer zu erbringen, bei der Staatsanwaltschaft Lörrach
angezeigt haben. |
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Quelle: |
Abmahnschreiben und Strafanzeige
vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet,
die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand |
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Kommentar:
Falschaussage, entsetzlich falsche
Textinterpretation. |
23. |
Wir fordern Sie auf
diese Äußerungen zu unterlassen.
Unsere Mandantin ist nicht verantwortlich für Ihr persönliches
Schicksal. |
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Quelle: |
Abmahnschreiben und Strafanzeige
vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet,
die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand |
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Kommentar:
Dreiste, falsche Aussage. Ich beanspruche seit 2009
erfolglos Rechte zu meinen Gunsten.
Mein Leben hat sich unwiderruflich negativ verändert. |
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24. |
Werden Sie dies
nicht fristgerecht erledigen, sehen wir uns gezwungen, mittels
der Einstweiligen Verfügung, die Androhung eines Zwangsmittels
gegen Sie zu beantragen.
Dies bedeutet, dass Sie für den Fall der Zuwiderhandlung ein
Ordnungsgeld in Höhe bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft
verurteilt werden können. |
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Quelle: |
Abmahnschreiben und Strafanzeige
vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet,
die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand |
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Kommentar:
Nicht berechtigte Einschüchterung mit hoher
Geldstrafe und Haft für mich. |
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25. |
Weiterhin müssen wir
Sie darauf hinweisen, dass Ihre Äußerungen auch strafrechtliche
Konsequenzen gemäß §§ 186, 187 StGB haben können. Der
Strafrahmen für den Tatbestand einer Verleumdung liegt bei
Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren. |
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Quelle: |
Abmahnschreiben und Strafanzeige
vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet,
die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand |
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Kommentar:
Ich werde seit 9 Jahren mit immer wieder neuen
Aussagen verleumdet, und das ohne Einschreiten der Polizei,
Zivilgerichte, Staatsanwaltschaft , Petitionsausschuss und
effektiver Hilfe durch Anwälte. Hier wird mir eine mögliche
Strafe von bis zu 2 Jahren in Aussicht gestellt. |
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26. |
Wir weisen Sie
weiterhin darauf hin, dass wir in dieser Angelegenheit
Schadensersatz fordern werden. Unsere Mandantin ist durch Ihre
Behauptungen und Ihr massives Angehen durch Ihre Plakate und
Ihre Homepage in der Öffentlichkeit in ihrem Ansehen geschädigt
worden. Somit sind Sie schadensersatzpflichtig. |
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Quelle: |
Abmahnschreiben und Strafanzeige
vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet,
die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand |
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Kommentar:
Falschaussage, ich bin unwiderbringlich rufmäßig,
rechtlich, gesundheitlich und finanziell geschädigt worden. Mein
Leben hat sich völlig ins Negative verändert. |
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27. |
Aufgrund Ihrer
Äußerungen und Bedrohungen war unsere Mandantin nun gezwungen,
anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hierfür sind Sie
ebenfalls ersatzpflichtig. |
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Quelle: |
Abmahnschreiben und Strafanzeige
vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet,
die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand |
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Kommentar:
Unberechtigter Anspruch, aber das Amts- und
Landgericht haben mich trotzdem bei späteren Verfahren zur
Übernahme der Anwalts- und Gerichtskosten verpflichtet. Für mich
ein Skandal. |
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28. |
Als Anlage zu diesem
Schreiben übersenden wir Ihnen eine Unterlassungserklärung, die
Sie uns unterschrieben bis spätestens zum Freitag, den 10.
August 2013, um 12.00 Uhr zurücksenden.
Unterlassungserklärung
Ich, Gertrud Moser, ............-Str. ..., 79589 Binzen,
verpflichte mich,
rechtsverbindlich gegenüber
Nachbarin-X: |
1. |
es ab sofort zu unterlassen, verletzende Äußerungen
gegenüber der Versprechensempfängerin und bei dritten
Personen über die Versprechensempfängerin zu tätigen.
Insbesondere dahingehend, dass die Versprechensempfängerin
nationalsozialisten Tendenzen unterliege sowie Behauptungen
aufzustellen, diese habe mich denunziert und es sofort zu
unterlassen, die online gestellten und vorgeworfenen Inhalte
online zu belassen. |
2. |
für den Fall einer künftig eintretenden
Zuwiderhandlung der Unterlassensversprecherin vom
Unterlassensversprechen hat diese 10.000 € an die
Versprechensempfängerin,
Nachbarin-X, zu
zahlen. |
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Quelle: |
Abmahnschreiben und Strafanzeige
vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet,
die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand |
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Kommentar:
Kommentar: Nicht berechtigter Anspruch aufgrund Falschaussagen
und Unterstellungen. |
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29. |
Im Namen unserer
Mandanten, y und x Nachbarn-X,
erstatten wir Strafanzeige gegen Frau Gertrud Moser,
........str. ...., 79589 Binzen, wegen aller von ihr
begangenen Straftaten. |
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Quelle: |
Strafanzeige vom 12.08.2013 |
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Kommentar:
Ja, die Staatsanwaltschaft hat gegen mich ein
Verfahren eingeleitet, das mangels Tatbestand eingestellt wurde.
Für mich eine schlimme Belastung.
Meine meiner Meinung nach berechtigten Strafanzeigen wurden
abgelehnt. |
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30. |
Frau Moser fühlt
sich von den Behörden sowie von unseren Mandanten verfolgt und
bedroht. |
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Quelle: |
Strafanzeige vom 12.08.2013 |
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Kommentar:
Unterstellung und Herabsetzung. Meine Briefe an
staatliche Institutionen sind sachlich und enthalten begründete
Aussagen. |
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31. |
Frau Moser
behauptet, dass unsere Mandantin, Nachbarin-X, sie denunziert habe. Dies können Sie auf der Homepage
von ihr nachvollziehen. |
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Quelle: |
Strafanzeige vom 12.08.2013 |
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Kommentar:
Ja natürlich bin ich denunziert worden mit
Falschaussagen bei der Polizei, bei Zivilgerichten und bei der
Staatsanwaltschaft. Das kann man auf meiner Homepage
nachvollziehen. |
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32. |
Nun hat Frau
Moser mit der Plakataktion gezeigt, dass sie eine unbändige Wut
auf unsere Mandantin hat. Dies äußerte sich ebenfalls mit dem
Onlinestellen folgenden Satzes auf ihrer Homepage:
„Die jetzt 4-jährige Belastung ist so groß, dass die Lügengöttin
noch mit einem Menschenopfer rechnen kann".
Diese Zeilen finden sich auf der Seite:
www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de/sozialer-mord.htm.
Wenn Sie dort auf den Begriff Lügengöttin klicken, können Sie
sehen, dass dies von Gertrud Moser online gestellt wurde. Ihre
Adresse ist ebenfalls angegeben. Unsere Mandanten sind direkte
Nachbarn. Dies stellt eine Bedrohungslage dar, die für unsere
Mandanten keineswegs mehr zu tragen ist. |
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Quelle: |
Strafanzeige vom 12.08.2013 |
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Kommentar:
So ein Schwachsinn mit wieder falscher
Textinterpretation muss ich mir gefallen lassen und die
Staatsanwaltschaft hat dabei geholfen, indem sie ein Verfahren
gegen mich eingeleitet hat
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33. |
Frau Moser hat auf der
Seite www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de/nazi.htm
weiterhin folgenden Inhalt online gestellt:
„8. August 2013: Möglich ist auch, dass die Anzeigeerstatterin
Arierin ist. Dann muss keine staatliche Institution ihre
Aussagen anzweifeln. Ihr Opfer kann sich dann auch nicht mit
Argumenten wehren, wie Anspruch auf rechtliches Gehör, Anspruch
auf Zeugen, Anspruch auf Konkretisierung von Aussagen und
sonstigen Einwendungen, die in einem demokratischen Rechtsstaat
gelten." Das Dritte Reich lässt grüßen."
Frau Moser hat ihre Sicht der Dinge auf ihrer Homepage unter der
Rubrik Nachbarin: Polizeibericht erläutert.Unter dem Punkt 6 schreibt Frau Moser:
Sie sehen sie und ihre Familie sehr oft und müssen sich
beherrschen."
Über den Fortgang des weiteren Verfahrens bitten wir Sie, uns in
Kenntnis zu setzen. Ebenfalls teilen wir Ihnen mit, dass unsere
Mandanten sich dazu entschlossen haben, gleichzeitig ein
zivilrechtliches Verfahren gegen Frau Moser zu betreiben.
Es wird am 12.08.2013 ein Schreiben in dieser Angelegenheit
unsere Kanzlei verlassen. Voraussichtlich wird dieses Frau Moser
am 13.08.2013 erreichen.
Unsere Mandanten haben die Befürchtung, dass Frau Moser ihre
Drohungen in die Tat umsetzt. |
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Quelle: |
Strafanzeige vom 12.08.2013 |
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Kommentar:
Siehe Kommentare zuvor zu den einzelnen Aussagen.
Wenn ich so lange unter Falschaussagen und mangelnder
Unterstützung durch die Justiz und den Petitionsausschuss leiden
muss, darf ich auch mal richtig wütend sein.
So ein Schwachsinn mit wieder falscher Textinterpretation muss
ich mir gefallen lassen und die Staatsanwaltschaft hat dabei
geholfen, indem sie ein Verfahren gegen mich eingeleitet hat. |
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34. |
Die Klägerin hat
keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte. |
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Quelle: |
Klageerwiderung beim Amtsgericht
Lörrach vom 7.11.2014 |
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Kommentar:
Ich habe viele direkte und indirekte Schäden
gesundheitlicher, finanzieller, rechtlicher und rufmäßiger Art,
die das Recht auf Schadenersatz plausibel machen. |
|
|
35. |
Die Beklagte ist
nicht verantwortlich für die Auslösung des Betreuungsverfahrens.
Einzig und allein verantwortlich ist die Klägerin selbst. Sie
hat sich so verhalten, dass die Beklagte hilfesuchend das
Polizeirevier Weil am Rhein aufgesucht hat. Weder die Beklagte
noch die Arbeiter vor Ort wussten sich mehr zu helfen. |
|
Quelle: |
Klageerwiderung beim Amtsgericht
Lörrach vom 7.11.2014 |
|
Kommentar:
Blödsinn. Sie hat sich als kompetent ausgegeben,
kannte sich aus. Jeder normal intelligente Bürger versteht das,
nur die Justiz nicht. |
|
|
36. |
Die Beklagte war
auch nicht verantwortlich dafür, dass die Kläger zu einem
psychiatrischen Gutachten gezwungen wurde. Dies wurde
offensichtlich vom Betreuungsgericht veranlasst. Weiterhin ist
anzumerken, dass die Klägerin bereits vor diesem Vorfall
auffällig war. Sie hat in der Vergangenheit wohl einen
Abschiedsbrief an ihren Bruder geschrieben. Dieser hat dann
ebenfalls die Behörden informiert.
Die Klägerin war und ist daher einschlägig bekannt.
Beweis: Name und Adresse des Bruders. |
|
Quelle: |
Klageerwiderung beim Amtsgericht
Lörrach vom 7.11.2014 |
|
Kommentar:
Blödsinn. Sie hat sich als kompetent ausgegeben,
kannte sich aus. Frechheit in der Formulierung und
herabsetzenden Äußerungen mir gegenüber. Dadurch hatte ich
zunächst den Verdacht, dass mein Bruder mit ihr kooperiert. Der
wusste aber nichts von seiner Nennung als Zeuge und dem ihm
zugeordneten Sachverhalt. Auffälliges Verhalten vor dem Vorfall
ist eine unverschämte Lüge. |
|
|
37a. |
Es wird bestritten,
dass die Klägerin einen Schock erlitt. |
|
Quelle: |
Klageerwiderung beim Amtsgericht
Lörrach vom 7.11.2014 |
|
Kommentar:
Wie üblich, tatsächlich Geschehenes wird verleugnet. |
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|
37b. |
Die Klägerin hat
keine Gesundheitsstörungen körperlicher und seelischer Natur
erlitten. Der von der Klägerin dargelegte Tinnitus ist nicht kausal zur Ratsuche der Beklagten bei der
Polizei Weil am Rhein. Bei der Diagnose Tinnitus handelt es sich
um keinen Schockschaden der mit irgendeinem Verhalten der
Beklagten in Verbindung zu setzen ist. |
|
Quelle: |
Klageerwiderung beim
Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 |
|
Kommentar:
Wie üblich, tatsächlich Geschehenes wird verleugnet. |
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37c. |
Ebenfalls sind die
psychischen Probleme und totale Erschöpfungssituation der
Klägerin nicht kausal zu einem Verhalten der Beklagten. |
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Quelle: |
Klageerwiderung beim
Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 |
|
Kommentar:
Wie üblich, tatsächlich Geschehenes wird verleugnet. |
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|
37d. |
Die Beklagte hat zu
keinem Zeitpunkt die Klägerin diskriminiert. Die Klägerin hat
keinen Schock und seelische Leiden erlitten.
Zumindest nicht aufgrund der Ratsuche der Beklagten bei der
Polizei Weil am Rhein. |
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Quelle: |
Klageerwiderung beim
Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 |
|
Kommentar:
Wie üblich, tatsächlich Geschehenes wird verleugnet. |
|
|
37e. |
Die Klägerin hat
keine Gesundheitsstörungen körperlicher und seelischer Natur
erlitten. Der von der Klägerin dargelegte Tinnitus ist nicht kausal zur Ratsuche der Beklagten bei der
Polizei Weil am Rhein. Bei der Diagnose Tinnitus handelt es sich
um keinen Schockschaden der mit irgendeinem Verhalten der
Beklagten in Verbindung zu setzen ist. |
|
Quelle: |
Klageerwiderung beim
Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 |
|
Kommentar:
Wie üblich, tatsächlich Geschehenes wird verleugnet. |
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37f. |
Die Klägerin hat
aufgrund des Betreuungsverfahrens keinen
Schock erlitten. Sie hat auch sonst keinen Schaden erlitten. |
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Quelle: |
Klageerwiderung beim Landgericht
Freiburg vom 7.04.2015 |
|
Kommentar:
Wie üblich, tatsächlich Geschehenes wird verleugnet. |
|
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38. |
Die Beklagte ist
nicht dafür verantwortlich, dass die Klägerin sich nach ihrer
Ansicht einen nicht völlig geeigneten Anwalt suchte. |
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Quelle: |
Klageerwiderung beim Amtsgericht
Lörrach vom 7.11.2014 |
|
Kommentar:
Offiziell scheint dies nach der Rechtsprechung
richtig zu sein.
Für mich hatte dies katastrophale Folgen. |
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|
39. |
Die Beklagte hat bis
auf ihr Aufsuchen bei der Polizei in Weil am Rhein die Behörden
kein weiteres Mal aufgesucht und es hat auch kein weiteres
Gespräch stattgefunden. Obwohl die Klägerin
mit ihrem Verhalten und der Wut gegen die Beklagte in der
Vergangenheit mehrfach gegen die Beklagte losgegangen ist. |
|
Quelle: |
Klageerwiderung beim Amtsgericht
Lörrach vom 7.11.2014 |
|
Kommentar:
Das mehrfache Aufsuchen der Polizei kann wahr sein
oder nicht.Die Polizei hat gegenüber Rechtsanwalt 3 eine
Falschaussage getätigt, als er nachgefragt hat, ob es einen
Anruf bei der Polizei und späterem Erscheinen von
Nachbarin-X
bei der Polizei gab.
Laut Polizeiauskunft gab es keinen vorherigen Anruf.
Der unterstrichene Satz ist eine drastische Falschaussage und
sicher eine Folge, dass mir im ganzen Rechtsfall keine
polizeiliche, gerichtliche oder staatsanwaltliche Untersuchung
zu meinen Gunsten durchgeführt wurde. |
|
|
40. |
Die Klägerin hat
sich die Beklagte als Feindbild auserkoren. |
|
Quelle: |
Klageerwiderung beim Amtsgericht
Lörrach vom 7.11.2014 |
|
Kommentar:
Unsinn. Es gibt Verhaltensweisen von
Nachbarin-X
und verschiedene Falschaussagen der Gegenpartei, die die
Umkehrung des Satzes belegen:
Nachbarin-X hat sich ihre Nachbarin Gertrud Moser als
Feindbild auserkoren. Das belegt diese nummerierte Liste. |
|
|
41. |
Ein von der Klägerin
behaupteter Zusammenhang, dass es sich hier um einen Racheakt
handeln könnte, wird entschieden verneint. Baurechtliche
Angelegenheiten sind überdies hier nicht streitgegenständlich. |
|
Quelle: |
Klageerwiderung beim Amtsgericht
Lörrach vom 7.11.2014 |
|
Kommentar:
Von der Begründung her aber sehr wahrscheinlich und
nachvollziehbar.
Der Schriftwechsel und das Verhalten vom Landratsamt Bau und
Gewerbe und dem damaligen Bürgermeister können den Zusammenhang
beweisen. |
|
|
42. |
Im Gegenteil, die
Klägerin überhäufte die Beklagte mit Drohungen und
Strafanzeigen. Dies gab sie nun im
Schriftsatz vom 07.10.2014
selbst an. |
|
Quelle: |
Klageerwiderung beim Amtsgericht
Lörrach vom 7.11.2014 |
|
Kommentar:
Falschaussage und Übertreibungen. Es gibt keine
Drohung von mir, sondern nur ständige Wiederholungen, dass mir
übliche Rechte zu meinen Gunsten verweigert werden. Meine
erfolglosen Strafanzeigen erfolgten alle als Reaktion auf die
hier aufgeführten Aussagen gegen mich. |
|
|
43. |
Die Problematiken
der Klägerin mit diversen Behörden bzw. der Staatsanwaltschaft
sind hier ebenfalls nicht streitgegenständlich. Dies hat mit der
Beklagten rein gar nichts gemein. Die Feststellung, ob hier ein
strafbares Verhalten von Staatsanwältin Dr. Reil vorliegt, ist sachfremd und nicht
streitgegenständlich. |
|
Quelle: |
Klageerwiderung beim Amtsgericht
Lörrach vom 7.11.2014 |
|
Kommentar:
Falschaussage und Herabsetzung meiner Person.
Meine Aussage gehört aber zum Fall. |
|
|
44. |
Die Klägerin
erscheint in Ihrem Verhalten den Behörden gegenüber sehr rührig
gewesen zu sein. |
|
Quelle: |
Klageerwiderung beim Amtsgericht
Lörrach vom 7.11.2014 |
|
Kommentar:
Kommentar: Leider werden seit Jahren meine berechtigten Anliegen
ignoriert, ablehnt oder verfälscht. |
|
|
45. |
Ihre diversen
Beschwerden und Vorbringen bis hin über die
Generalstaatsanwaltschaft und das Oberlandesgericht Karlsruhe
sind offensichtlich erfolglos geblieben. Auch diese
Angelegenheiten sind hier nicht streitgegenständlich. |
|
Quelle: |
Klageerwiderung beim Amtsgericht
Lörrach vom 7.11.2014 |
|
Kommentar:
Diese Ereignisse gehören aber zu meinem Fall und
belegen, dass nichts zu meinen Gunsten unternommen wurde. |
|
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46. |
Dass die Beklagte
und ihr Ehemann den Ersteller des
Polizeiberichts, Polizeimeister B. näher kennen, wird
bestritten. |
|
Quelle: |
Klageerwiderung beim Amtsgericht
Lörrach vom 7.11.2014 |
|
Kommentar:
Das ist trotzdem möglich. Es wurde noch nie
untersucht. |
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47. |
Wie bereits durch
die Anlage G 6 bestätigt, beschilderte die Klägerin ihr Haus und
teilte dahingehend der Öffentlichkeit regelmäßig mit, dass die
Beklagte die Täterin sei. Viele Jahre übler Nachrede seien ohne
Folgen geblieben und bezeichnete sie auf ihrer Homepage www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de als
Lügengöttin und sie drohte zudem mit einem Menschenopfer.
Hierzu wurde dann eine Abmahnung an die Klägerin geschickt. |
|
Quelle: |
Klageerwiderung beim Amtsgericht
Lörrach vom 7.11.2014 |
|
Kommentar:
Verzweiflungstat. Demonstrationsrecht. Dies geschah
erst im Sommer 2013 und wird fälschlicherweise als "regelmäßig"
dargestellt. Wieder falsche Behauptung, dass ich mit einem
Menschenopfer drohe.
Der ganze Fall ist zu Recht ein Alptraum für mich. |
|
|
48. |
Die Beklagte
entschied sich im Nachgang, die Angelegenheit nicht weiter
verfolgen zu wollen. Die Klägerin erwiderte daraufhin mit einem
Schreiben. Dies wurde ebenfalls von der Klägerin bereits als
Anlage G 7 beigefügt. |
|
Quelle: |
Klageerwiderung beim Amtsgericht
Lörrach vom 7.11.2014 |
|
Kommentar:
Aufgrund von Falschaussagen die Klägerin (mich G.
Moser) zu verklagen ist riskant. |
|
|
49. |
Die Klägerin
erstattete sodann gegen die Unterzeichnerin und die Beklagte
Strafanzeige.
Die Verfahren wurden eingestellt. |
|
Quelle: |
Klageerwiderung beim Amtsgericht
Lörrach vom 7.11.2014 |
|
Kommentar:
Alle Strafanzeigen gegen
Nachbarin-X und ihre
Rechtsanwältin wurden aufgrund ihrer Äußerungen gegen mich
eingestellt und waren damit defensiv. Die Äußerungen sind alle
hier aufgeführt. Gegen diese Äußerungen konnte ich mich bis
heute (September 2015) nicht erfolgreich wehren.Meine
ausführlich begründeten Strafanzeigen gegen die Verursacherin
des Polizeiberichts und den falschen und demütigenden Aussagen
in den Schriften der Gegenpartei wurden von der
Staatsanwaltschaft abgelehnt. |
|
|
50. |
Die Klägerin
berichtet in ihrer
kompletten Klageschrift über das persönliche Schicksal. Dies
ist allerdings nicht Sach- und Streitgegenstand. |
|
Quelle: |
Klageerwiderung beim Amtsgericht
Lörrach vom 7.11.2014 |
|
Kommentar:
Spott und Hohn für mich von der
Gegenseite, wenn ich die Folgen des Polizeiberichts beschreibe.
Dagegen habe ich noch nie ein selbst verfasstes Schreiben von
Nachbarin-X gesehen. Bis jetzt hat ihr Mann oder ihre
Rechtsanwältin für sie gehandelt. An
Nachbarin-X gerichtete
Schreiben hat sie noch nie beantwortet. Ich weiß daher
nicht, ob sie eigenständig ein ordnungsgemäßes, der Wahrheit
entsprechendes Schreiben zustande bekommt. Warum hat noch
niemand geprüft, ob sie möglicherweise unter gesetzliche
Betreuung gestellt werden soll, damit sie keinen weiteren
Schaden mehr anrichten kann. |
|
|
51. |
Es wird bestritten,
dass die Klägerin schwere finanzielle bzw. psychische
Beeinträchtigungen aufgrund eines Verhaltens der Beklagten
erlitten hat. |
|
Quelle: |
Klageerwiderung beim Amtsgericht
Lörrach vom 7.11.2014 |
|
Kommentar:
Blödsinn, nachvollziehbares Geschehen mit Beweisen
auf dieser Homepage, z.B. bei
Kosten. Allein gegen eine
Denunziantin und gegen eine staatliche, ungerechte Übermacht zu
kämpfen geht sehr wohl an die Substanz. |
|
|
52. |
Es wird ebenfalls
bestritten, dass bezüglich sämtlicher Anwaltskosten und
angeblicher Schäden Kausalität zu einem Verhalten der Beklagten
besteht. |
|
Quelle: |
Klageerwiderung beim Amtsgericht
Lörrach vom 7.11.2014 |
|
Kommentar:
Blödsinn, nachvollziehbares Geschehen mit Beweisen.
In den Gerichtsakten sind Auflistungen und Belege dazu. |
|
|
53a. |
Es wird bestritten,
dass der Ruf der Klägerin durch ein Verhalten der Beklagten
beschädigt wurde, sie in der Öffentlichkeit aufgrund eines
Verhaltens der Beklagten die Vorstellung verhaftet sei, sie sei
psychisch krank und ausfällig. |
53b. |
Es wird
ebenfalls bestritten, dass, wenn diese Vorstellung in der
Öffentlichkeit verhaftet sei, dies aufgrund des Verhaltens der
Beklagten entstanden sei. |
|
Quelle: |
Klageerwiderung beim Amtsgericht
Lörrach vom 7.11.2014 |
|
Kommentar:
Diese Aussage habe ich von einem ehemaligen Anwalt
übernommen.
Sinngemäß ist sie richtig. Nach zwei Jahren erfolglosen
Maßnahmen gegen die Folgen des Polizeiberichts habe ich viele
Teile auf der Homepage im Internet veröffentlicht. Die
Staatsanwaltschaft habe ich darüber auch informiert und meine
Maßnahme als „digitalen Selbstmord" bezeichnet.
Ich bereue es aber nicht, weil ich den grund- und
menschenrechtswidrigen Ablauf von gerichtlichen
Betreuungsverfahren nachgewiesen habe.
Nicht alle werden mir glauben, dass bestimmte Aussagen gelogen
sind.
Daher ist mein Ruf ruiniert. |
|
|
55. |
Es wird bestritten,
dass hier eine Rufschädigung stattgefunden habe sowie eine
psychische Beeinträchtigung der Klägerin vorliegt aufgrund des
Verhaltens der Beklagten. |
|
Quelle: |
Klageerwiderung beim Amtsgericht
Lörrach vom 7.11.2014 |
|
Kommentar:
Jawohl, auf keinen Fall irgendein Zugeständnis
machen. |
|
|
56.
. |
Falls eine
psychische Beeinträchtigung der Klägerin gegeben sein sollte
besteht diese bereits seit längerem.
Beweis: Sachverständigengutachten |
|
Quelle: |
Klageerwiderung beim Amtsgericht
Lörrach vom 7.11.2014 |
|
Kommentar: Gemeine Unterstellung.
Das Sachverständigengutachten ist bzw. darf nicht im Besitz der
Gegenpartei sein. |
|
|
57. |
Es wird
bestritten, dass der Klägerin überhaupt ein Schaden in Höhe von EUR 5.000,-- entstanden ist |
|
Quelle: |
Klageerwiderung beim
Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014 |
|
Kommentar:
Eine Lachnummer, die nachgewiesene Schadenshöhe
beträgt über 10.000 €. siehe
Kosten |
|
|
58. |
Das angegriffene
Urteil des Amtsgerichts Lörrach ist aufrecht zu erhalten, die
Klägerin hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf
Schadensersatz. |
|
Quelle: |
Klageerwiderung beim
Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 |
|
Kommentar:
Eine Lachnummer, die nachgewiesene Schadenshöhe
beträgt über 10.000 €. siehe
Kosten |
|
|
59. |
Der Anspruch der
Klägerin auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren wurde zu
keinem Zeitpunkt verletzt. |
|
Quelle: |
Klageerwiderung beim
Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 |
|
Kommentar:
Natürlich wurden diese Rechte sogar mehrfach
verletzt. |
|
|
60. |
Verfahrensfehler
lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Die Entscheidung, dass die
Klägerin das Verfahren ohne Anwältin führte, hat diese selbst
getroffen. |
|
Quelle: |
Klageerwiderung beim
Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 |
|
Kommentar:
Grund- und Menschenrechtsverletzungen mir gegenüber
sind Verfahrensfehler. |
|
|
61. |
Die Klägerin und die
Beklagte sowie der Ehemann der Beklagten sind Nachbarn. Das
Verhalten der Beklagten am 08.07.2009 war nicht
rechtsmissbräuchlich. Dass es sich bei den Parteien um Nachbarn
handelt, wurde vom Amtsgericht erkannt und in den Sach- und
Streitstand mit aufgenommen. |
|
Quelle: |
Klageerwiderung beim
Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 |
|
Kommentar:
Beklagte machte Falschaussagen bei der Polizei. |
|
|
62. |
Die Klägerin hat zu
keinem Zeitpunkt für die Beklagte und deren Ehemann
Paketannahmedienste durchgeführt. |
|
Quelle: |
Klageerwiderung beim
Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 |
|
Kommentar:
Dreiste Lüge. In einem normalen nachbarschaftlichen
Verhältnis nimmt man Pakete an. Erst nach Bekanntwerden des
Polizeiberichts habe ich nichts mehr angenommen. Der Ehemann hat
mir im Übrigen gezeigt, wo die gewerblichen Lieferungen
abgestellt werden sollen, nämlich vor dem Garageneingang des
Mietshauses Nr. 5 oder im gegenüberliegenden Carport.
Ich musste auch oft Auskünfte geben, weil bei der Gewerbeadresse
des Ehemanns die Hausnummer 7 angegeben wurde. Die Lieferungen
konnten bei Abwesenheit nur beim Haus-Nr. 5 oder im
gegenüberliegenden Carport abgegeben werden.
Erst kürzlich hat ein Schweizer bei mir stürmisch geklingelt. Er
wusste nicht mehr, wo er genau vor einigen Jahren Fußbodenbeläge
gekauft hatte.
Ich gab ihm die richtige Information. Als er fragte, ob immer
noch Fußbodenbeläge verkauft werden, antwortete ich ihm, dass
ich das nicht weiß. |
|
|
63. |
Die Klägerin hat
bereits schon in früheren Jahren ständig Maßnahmen ergriffen,
der Beklagten und ihrem Ehemann durch mannigfaltige Briefe und
durch vehementes Auftreten darzulegen, dass sie sich von der
Beklagten und deren Ehemann gestört fühle. |
|
Quelle: |
Klageerwiderung beim
Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 |
|
Kommentar:
Falschaussage. Es gibt
nur einen
sachlichen Brief.
Mein Auftreten als vehement zu bezeichnen ist eine Frechheit.
Diese Falschaussage musste natürlich vor Gericht nicht bewiesen
werden, weil keine derartigen Briefe vorgelegt wurden und auch
nicht konnten. |
|
|
64. |
Schlichte
Bauarbeiten auf dem Grundstück des Nachbars selbst, wenn
tatsächlich hier Höhenunterschiede vorlägen, gründen noch lange
keine erhebliche Nähe bzw. Bedrohlichkeit und störende
Einwirkung auf die Klägerin. |
|
Quelle: |
Klageerwiderung beim
Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 |
|
Kommentar:
Diese Formulierung stammt von meinem Anwalt. Ich
nehme sie gerne zurück, wenn die Gegenseite sämtliche
Falschaussagen, Herabsetzungen, Beleidigungen und
Unterstellungen zurücknimmt. In meinem Entschuldigungsschreiben
habe ich die Situation in anderer Weise beschrieben. |
|
|
65. |
Die Klägerin wusste
bezüglich des Bauverfahrens über das
Baugesuch der Beklagten und ihres Ehemannes bzw. ihres Ehemannes
Bescheid. Sie wurde als Nachbarin im Rahmen des Baugesuches
hierüber informiert. |
|
Quelle: |
Klageerwiderung beim
Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 |
|
Kommentar:
Das Baugesuch wurde im März 2009 im Gemeindeblatt
veröffentlicht. Das habe ich übersehen. Über den Beginn der
Bautätigkeit im Juli 2009 wurde ich nicht informiert.
Daher habe ich mich im Rahmen eines Anrufs bei der Gemeinde
erkundigt. |
|
|
66. |
Eine darüber hinausgehende Informationspflicht besteht für
die Beklagte bzw. ihren Ehemann nicht. Weiterhin ist hier darauf
hinzuweisen, dass es sich um ein Baugesuch bzw. ein Unternehmen
des Ehemannes der Beklagten handelt, nicht der Beklagten selbst.
Beweis: Nachbar-X, Adresse ....... |
|
Quelle: |
Klageerwiderung beim
Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 |
|
Kommentar:
Seine Frau hat habe im Polizeibericht
angegeben, dass sie die Bauherrin ist. Außerdem soll der Ehemann
und sein Bruder die Bauherren sein. |
|
|
67a. |
Das nachbarliche
Gemeinschaftsverhältnis hat hier nie bestanden. |
|
Quelle: |
Klageerwiderung beim
Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 |
67b. |
Die Beklagte wollte zu
keinem Zeitpunkt die Klägerin ausbooten bzw. aus der Binzener Dorfgemeinschaft bzw.
Nachbarschaft ausgrenzen. Die Klägerin selbst legt keinerlei
Wert auf Kontakt in der Nachbarschaft. Es wirkt geradezu
befremdlich, dass die Klägerin sich auf ein Nachbarschaftliches
Verhältnis beruft, welches sie nie gepflegt hat sondern mit
ihrem Verhalten torpedierte in den vergangenen Jahren |
|
Quelle: |
Klageerwiderung beim
Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 |
|
Kommentar:
Siehe Kommentar bei Nr. 59.
Aufgrund des nicht zulässigen Gewerbes war viel Rücksicht
erforderlich.
Frechheit.
Zur Hochzeit habe ich der schwangeren Braut ein
dickes Fachbuch von Kiepenheuer und Witsch zum Thema „Kind"
geschenkt.
Etwas später habe ich mich gegenüber
Nachbarin-X so geäußert,
dass ich unsicher war, ob dies wirklich ein passendes Geschenk
war. Sie hat mir aber bestätigt, dass in diesem Buch sehr viel
Fachwissen über Kinder enthalten ist.
Zwischen den Grundstücken gibt es einen alten Fußweg. Meine
Nachbarn hatten ihren Drahtzaun entfernt und ich habe später die
Genehmigung gegeben, dass sie ihre Einzäunung an einem meiner
Betonpfosten befestigen konnten.
Da die Grenze in der Mitte dieses ehemaligen Fußweges verläuft ,
konnte der Nachbarshund und Besucherhund diesen Bereich
vollständig nutzen.
Als Nachbarin-X eigenmächtig Bepflanzungen, z.B. mit Bambus
vornahm, habe ich dazu
den einzigen Brief vor dem Polizeibericht
an meine Nachbarn geschrieben. Er ist höflich und sachlich.
Erst nach dem Polizeibericht gab es Briefe von mir an die
Nachbarn aufgrund des Polizeiberichts und einem
Hundezwischenfall, den ich nicht gesehen habe. Auch sie sind
sachlich und hatten keine Eigenschaften wie sie von mir von der
Gegenseite unterstellt wird.
In den Akten zu dem Hundezwischenfall gibt es Äußerungen und
Verhaltensweisen von Nachbarin-X, die sie als Mobberin
entlarven. |
|
|
68. |
Die Höhe des
Schadensersatzgeldanspruches wird ebenfalls vorsorglich
bestritten. Vorsorglich wird die Einwendung der Verjährung
erhoben. |
|
Quelle: |
Klageerwiderung beim
Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 |
|
Kommentar:
Keine Entschuldigung, kein Entgegenkommen. Der reine
Horror. |
|
|
69. |
Das angeblich
schädigende Verhalten der Beklagten war im im Juli 2009. Eine
weitergehende Verjährungshemmung durch das gerichtliche
Betreuungsverfahren ist nicht gegeben. Dieses Verfahren blieb
zudem der Beklagten verborgen. Sie hatte hierüber keine
Kenntnis. |
|
Quelle: |
Klageerwiderung beim
Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 |
|
Kommentar:
Unklare Aussage. Ab wann wusste die Beklagte
vom Betreuungsverfahren. Als angebliche Betreuerin für psychisch
Kranke wusste sie sicher, dass sie mit derartigen Falschaussagen
ein solcher Verfahren verursachen konnte.
|
Feststellung:
Seit 6 Jahren bekämpfe ich erfolglos mit großem Aufwand diese
Falschaussagen und Demütigungen.
Daher ist es logisch, dass ich den Glauben an ein
ordnungsgemäßes Verhalten der Polizei und des Landratsamts und
an die Gerechtigkeit der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit
verloren habe. Fatal ist auch die mangelnde Unterstützung und
Unterlassung meiner Rechtsanwälte und die vielen Ablehnungen bei
der Rechtsanwaltssuche.
Als dann auch noch der Petitionsausschuss meine Petition nicht
nach seinen eigenen Richtlinien bearbeitet hat und auch keine
Auskunft über die Bearbeitung gegeben hat, bin ich meiner
Meinung nach zu Recht wütend geworden und habe die
nationalsozialistischen Tendenzen im deutschen
Entmündigungssystem ausführlich begründet.
Dass ich mit solchen Begründungen eine Bedrohung im Sinne des
Strafrechts geworden bin, ist ein Armutzeugnis für die
Bundesrepublik Deutschland,
vor allem weil ich aus einer Familie mit Naziverfolgten stamme.
Das Dritte Reich lässt grüßen. Mein Vater wurde wegen
Verbreitung von Schriften vor einem Nazigericht verurteilt
wurde. (Dokumente sind öffentlich zugänglich auf meiner Homepage
www.gerichtliches-betreuungsverfahren.de/nazidocs.htm).
Ich verbreite auch im Internet Informationen über die grund- und
menschenrechtswidrigen Verhaltensweisen von Politik, Justiz und
anderen staatlichen Institutionen auf dem Gebiet des
Betreuungsrecht. G. Moser |
|