| |
Strafbefehl vom Amtsgericht Lörrach
vom 22.12.2017
|
AS 37
AS 103 Anzeige gegen Nachbarin-X
Amtsgericht Lörrach
|
Aktenzeichen: Cs 86 Js 17536/17
(Bitte stets angeben) |
Telefon-Nr.: 07621-40...
Telefax-Nr.: 07621-40... |
Amtsgericht Lörrach, Bahnhofstr. 4, 79539 Lörrach
Cs 86 Js 17536/17Herrn
G................ Moser
...............................
79589 Binzen |
|
geboren am ........1952 in Lörrach, geborener Moser, Familienstand
unbekannt, deutscher Staatsangehöriger
Strafbefehl
Die Staatsanwaltschaft legt Ihnen folgenden Sachverhalt zur
Last:
Am 22.11.2017 zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt kurz
vor 8:00 Uhr standen Sie an Ihrem geparkten PKW auf der Höhe der
.............................. in 79589 Binzen, als Ihre Nachbarin,
die Geschädigte,
Nachbarin-X, dort ihren Hund ausführte.
Als Sie die Geschädigte wahrnahmen, nannten Sie diese ein
„elendiges Lügenluder, um Ihre Missachtung der Geschädigten
gegenüber auszudrücken.
Wie von Ihnen vorausgesehen und
zumindest billigend in Kauf genommen, fühlte die Geschädigte
sich hierdurch in ihrer Ehre verletzt. Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.
Sie werden daher beschuldigt, einen anderen beleidigt zu haben,
strafbar als Beleidigung gemäß §§ 185, 194 StGB.
- 2 - |
AS 39
AS 105 Anzeige
gegen Nachbarin-X |
Beweismittel: |
Einlassung vom 28.11.2017 |
BI. 15f#
|
Zeugen: |
|
Nachbarin-X, 79589 Binzen |
BI. 9 |
Auszubildender oder Mitarbeiter x
beim Steuerberaterx, 79650 Schopfheim
|
BI. 31
|
Urkunden:
|
|
Auszug aus dem Bundeszentralregister (keine Eintragungen) |
|
Strafantrag vom 22.11.2017 |
BI. 13
|
Gegen Sie wird eine Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen
verhängt. Der Tagessatz wird auf 30,00 EUR festgesetzt. Die
Geldstrafe beträgt somit insgesamt 300,00 EUR. Ihr Einkommen wurde gemäß § 40 Abs. 3 StGB geschätzt.
Sie haben auch die Kosten des Verfahrens und Ihre Auslagen zu
tragen.
Dieser Strafbefehl wird rechtskräftig und vollstreckbar, soweit
Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung bei dem
vorstehend bezeichneten Amtsgericht schriftlich oder zu
Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch erheben.
Die schriftliche Erklärung muss in deutscher Sprache erfolgen.
- 3 - |
AS 41
AS 107 Anzeige
gegen Nachbarin-X |
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den anliegenden Strafbefehl können Sie innerhalb von 2
Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann auf einzelne Beschwerdepunkte beschränkt
werden.
Es besteht insbesondere die Möglichkeit, den Einspruch auf die
Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe zu
beschränken.
Dies empfiehlt sich insbesondere dann, wenn Sie den
• Schuldspruch akzeptieren wollen, die festgesetzte
Tagessatzhöhe jedoch nicht mit Ihren wirtschaftlichen
Verhältnissen übereinstimmt.
In diesem Fall besteht die Möglichkeit, ohne Durchführung einer
Hauptverhandlung durch Beschluss zu entscheiden, falls Sie sich
ausdrücklich mit dieser Vorgehensweise einverstanden er klären.
Es empfiehlt sich zudem die Vorlage aussagekräftiger Belege
bezüglich Ihres monatlichen Nettoeinkommens sowie eventueller
Unterhaltsleistungen.
Von der Festsetzung im Strafbefehl darf im Beschluss nicht zu
Ihrem Nachteil abgewichen werden.
Im Übrigen findet bei rechtzeitigem Einspruch eine
Hauptverhandlung statt, falls Sie nicht Ihren Einspruch
zurücknehmen. |
GM: Kommentar.
Das stimmt nicht in meinem Fall. Nach sehr langer Zeit fand die
Hauptverhandlung statt, die nicht nach dem üblichen
Durchführungsregeln erfolgte, daher gab es später
Anfechtungsschreiben von mir. |
Wollen Sie nur die Entscheidung über die Verfahrenskosten und
die notwendigen Auslagen anfechten, so können Sie hiergegen,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt,
binnen einer Woche nach Zustellung des Strafbefehls sofortige
Beschwerde einlegen.Der Einspruch bzw. die sofortige Beschwerde können bei dem
vorstehend bezeichneten Amtsgericht schriftlich oder zu
Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Falls Sie der deutschen Sprache nicht mächtig oder hör- oder
sprachbehindert sind, können Sie für das gesamte Strafverfahren
die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder
Übersetzers beanspruchen, soweit dies zur Ausübung Ihrer
strafprozessualen Rechte erforderlich ist.
Sofern Sie hör- oder sprachbehindert sind, erfolgt die
Verständigung in der Hauptverhandlung nach Ihrer Wahl mündlich,
schriftlich oder mit Hilfe einer die Verständigung
ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Für
die Verständigung hat das Gericht die geeigneten technischen
Möglichkeiten bereitzustellen.
Sofern Sie blind oder sehbehindert sind, können Sie nach Maßgabe
der Zugänglichmachungsverordnung verlangen, dass Ihnen die für
Sie bestimmten gerichtlichen Dokumente in einer für Sie
wahrnehmbaren Form (schriftlich, elektronisch, akustisch,
mündlich, fernmündlich oder in anderer Weise) zugänglich gemacht
werden.
Hierfür werden Auslagen nicht erhoben.
Bei schriftlichen Erklärungen genügt es zur Fristwahrung nicht,
dass die Erklärung innerhalb der Frist zur Post gegeben wird.
Die Frist ist vielmehr nur dann gewahrt, wenn die Erklärung vor
Ablauf der Frist bei dem Gericht eingeht.
Befinden Sie sich nicht auf freiem Fuß, so können Sie die
Erklärung auch persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts abgeben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in der
Sie sich auf behördliche Anordnung befinden.
Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb der Frist das
Protokoll aufgenommen wird.
- 4 - |
AS 44
AS 109 Anzeige
gegen Nachbarin-X
|
Wichtige Hinweise Nach Rechtskraft des Strafbefehls erhalten Sie von der
Staatsanwaltschaft eine Zahlungsaufforderung über die Geldstrafe
(Geldbuße) und die Kosten des Verfahrens.
Bitte zahlen Sie erst nach Zugang der
Zahlungsaufforderung.
An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt
Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag
Freiheitsstrafe.
Datum:
_______________
Richter(in)
am Amtsgericht
|
GM-Kommentar:
Überflüssiger Strafbefehl vom Amtsgericht Lörrach nach dem
Strafbefehlsantrag von Staatsanwältin Schaper.
Die Staatsanwaltschaft Lörrach scheint arbeitsmäßig nicht
ausgelastet zu sein. Andererseits hat sie die Unterlagen nicht
richtig durchgearbeitet. Meine Stellungnahme und die Anzeige von
Nachbarin-X weichen erheblich voneinander ab.
Daher haben weder die Polizei noch die Staatsanwältin ordnungsgemäß
ermittelt. |
|