AS 371
Aktenzeichen: 2 C 59/17
Amtsgericht Lörrach
Beschluss In dem Rechtsstreit Rechtsanwalt
Anwalt 12,
....................... Lörrach
vertreten durch sich selbst
- Kläger - gegen
Gertrud Moser, ................., 79589 Binzen
-
Beklagte - wegen Feststellung hat das
Amtsgericht Lörrach durch den Richter x am 12.09.2017 beschlossen:
Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
vom 15.08.2017 (Bl. 273 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs.
1 ZPO. Gründe:
Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen
Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Auch aufgrund der
Beschwerdebegründung ist eine Änderung der Entscheidung nicht
mögliche. Der Antragsteller bezieht sich dabei lediglich auf
den bisherigen Vortrag und stellt erneut das Mandatsverhältnis
mit der Antragsgegnerin dar. Ein substantiierter Vortrag,
welcher Erfolgs- |