Kommentar von Moser: Gerichtsverfassungsgesetz § 17 GVG
|
(1) |
1 Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine
nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie
begründenden Umstände nicht berührt.
2 Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei
anderweitig anhängig gemacht werden.
|
(2) |
1 Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den
Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen
Gesichtspunkten.
2 Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des
Grundgesetzes bleiben unberührt.
|
Gerichtsverfassungsgesetz § 21e GVG
|
(1) |
1Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt
die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die
Geschäfte. 2Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des
Geschäftsjahres für dessen Dauer. 3Der Präsident bestimmt,
welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. 4Jeder Richter kann
mehreren Spruchkörpern angehören.
|
(2) |
Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied
des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
|
(3) |
1Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des
Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung
oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers
oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner
Richter nötig wird. 2Vor der Änderung ist den Vorsitzenden
Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der
Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung
zu geben.
|
(4) |
Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper,
der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer
Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.
|
(5) |
Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll
sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in
Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
|
(6) |
Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder
teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu
hören.
|
(7) |
1Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2§ 21i Abs. 2
gilt entsprechend.
|
(8) |
1Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei
den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte
Dauer oder zeitweise zugegen sein können. 2§ 171b gilt
entsprechend.
|
(9) |
Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem
Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten
Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer
Veröffentlichung bedarf es nicht.
|