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Anwalt 12 an Amtsgericht
(mit eigener Struktur und Hervorhebungen,
Davon erfahren am 7.09.2017
bei der Akteneinsicht.
Abschrift von meinen Fotos bei der Nov.-Akteneinsicht,


AS 131

Anwalt 12 - Adresse 

 

Amtsgericht

 

Lörrach

E I L T !

Lörrach, 24.7.2017

2 C 59/17

In Sachen
Anwalt 12 gegen Moser
wegen Feststellung
Gerichtsschreiben vom 20.7.2017

Ich bitte,
 

  den gesamten Rechtsstreit (ab 17.1.2017)
zu dem Verfahren in Sachen Moser gegen Anwalt 12
wegen einstweiliger Verfügung - 6 C 472/16 -
abzugeben. (§§ 17, 21e GVG)

 

Kommentar von Moser:

Gerichtsverfassungsgesetz § 17 GVG
 

(1) 1 Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.
2 Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
 
(2) 1 Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten.
2 Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
 
 

Gerichtsverfassungsgesetz § 21e GVG
 

(1) 1Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. 2Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. 3Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. 4Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.
 
(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
 
(3) 1Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. 2Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
 
(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.
 
(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
 
(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.
 
(7) 1Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2§ 21i Abs. 2 gilt entsprechend.
 
(8) 1Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. 2§ 171b gilt entsprechend.
 
(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.
 

Alle 3 Anträge gehören zusammen.

Vgl. die vorgelegten Anlagen K 5 und K 5.1 sowie Anlage K 17 mit meinem Schriftsatz vom 14.7.2017.

Die Anträge 1. und 2. und 3. verfolgen die Wiedergutmachung meiner Rufschädigung durch die Antragsgegnerin als vormalige Mandantin.

Die Kette der rufschädigenden Tatbestände (Anlagen K 5, K 5.1) - dürfte schon gerichtsberkannt sein;

sonst kann diese Kette der Rufvernichtung im einzelnen belegt werden.
 


AS 133

- 2 -

Zur Größenordnung des Schmerzensgeldanspruches nehme ich auf den beigefügten Umsatzsteuerbescheid für 2015 vom 21.6.2016 - Bemessungsgrundlage: EUR ............  Bezug.

Im Jahr 2016 habe ich keine Umsatzsteuer bezahlt.
Ich werde als Kleinunternehmer ((§ 19 UStG) vom Finanzamt Lörrach geführt.

Gerichtspost kann mir im von mir genutzten Anwaltsfach ...... zugestellt werden an Stelle von Postzustellungen.

 

Beizuziehende Bezugs-Verfahren aus dem Mandatsverhältnis:

 

Amtsgericht Lörrach   Aktenzeichen 2 C 1446/14
  Moser ./. Nachbarin-X 3 S 24/15 LG Freiburg
    2 C 1840/15
  Moser ./. Anwalt 12 6 C 472/16
    3 C 83/17
  Anwalt 12 ./. Moser 3 C 909/16
 

2 C 59/17

 
Verwaltungsgericht Freiburg 4 AR 48/14
  Moser ./. Land BW 4 K 2170/15
    4 K 2590/15
  Moser ./. Landkreis LÖ 4 K 2449/15
    4 K 1908/15

+   

 

4 K 2377/15 (LG Freiburg 2 C 29/16)

    1 S 493/16 + VGH BW
   

1 S 1221/16

    4 K 2591/15
Staatsanwaltschaft Freiburg
Zweigstelle Lörrach
82 Js 1826/16
  Ermittlungsverfahren
./. Anwalt 12 wegen Nötigung
 


- 3 -


AS 135

- 3 - 

Rechtsanwaltskammer Freiburg
Beschwerde Gertrud Moser

BA/39/2016

Die Beschwerdeschreiben füge ich bei:
 
 
  RAK vom 24.2.2016
Beschwerde vom 15.2.2016 mit Anlagen


Anlage K 17.1

  Beschwerde vom 25.2.2016

Anlage K 17.2

  RAK vom 11.5.2016
Beschwerde vom 5.4.2016


Anlage K 17.3

 
Rüge-Bescheid vom 3.5.2016


Anlage K 18

  Wiederaufnahmeverfahren
AGH 17/2017 II


Anlage K 19

  Prozesskostenhilfe-Zurückweisung vom 5.7.2017

Anlage K 20



Anwalt 12
Rechtsanwalt

Anlagen


Geändert am:   04.09.2019

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