Zur Vermeidung eines Antragsverfahrens auf gerichtliche
Entscheidung nach §§ 23 EGGVG erläutere ich mein Ersuchen auf
nachträgliche Herausgabe von doppelt geführten Aktenteilen:
Ich habe bei Akteneinsichtnahme entnommen, dass die
Antragstellerin mit ihrem Schriftsatz vom 1.2.2017 (AS 11 ff.)
negative Dokumente gegen meine anwaltliche Tätigkeit vorgelegt
hat.
Ich habe mich auf eine Kopie des Schriftsatzes AS 11 - 13
beschränkt, und daher bitte ich um die Herausgabe der gesondert
geführten doppelten Aktenteile unter "Kontrollblatt", nachdem
das Verfahren ja abgeschlossen ist.
Vom Verfahrensergebnis in 1. Instanz habe ich erstmals durch die
Akteneinsicht überhaupt erfahren. Ich habe das auch gar nicht
beanstandet.
Nachdem mich jedoch das Landgericht vom Ergebnis des
Beschwerdeverfahrens - 3 T 33/17 - informiert hat, bin ich
als Partei involviert, und kann eine nachträgliche Herausgabe
verlangen und erwarten.
Anwalt 12
Rechtsanwalt
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