6 C 472/16
In Sachen Moser gegen Anwalt 12
wegen einstweiliger Verfügung
erkläre ich - ungeachtet einer nicht nachvollziehbaren
Rechtsmittelbelehrung! dass ich auf Rechtsmittel gegen den
zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Lörrach durch Richterin
Dr. R.... vom 4.5.2016 verzichte.
In der Sache habe ich noch die Dringlichkeit und den
Verfügungsgrund aus der von der Antragstellerin "in Bezug
genommenen Auflistung der vielfachen Aktenzeichen, insbesondere
aus 2016" - zu entkräften:
I.
Landgericht Freiburg
- 2 O 29/16 -
Den - neutralen - Beschluss vom 29.1.2016 füge ich in Kopie
bei.
Das Verwaltungsgericht hat die Folgenbeseitigungsklage Moser
gegen Landkreis Lörrach - vor der Vollmachtsentziehung! -
durch Beschluss vom 13.10.2015 getrennt und hat eine Klage auf
Entschädigung durch Beschluss vom 13.10.2015 an das Landgericht
Freiburg verwiesen.
Da ich die Klage mit Schriftsatz vom 12.10.2015 umgestellt
hatte auf eine Feststellungsklage und in diesem Schriftsatz
einen früher in Korrespondenz mit dem Berichterstatter
gestellten Verweisungsantrag zurückgenommen hatte, - da diese
Rücknahme jedoch nicht beachtet wurde, da die Feststellungsklage
ein: neues Aktenzeichen: 4 K 2449/15 bekam, - habe ich gegen den
Verweisungsbeschluss Beschwerde eingelegt - VGH: 1 S 2276/15 -.
Während diesem Beschwerdeverfahren kam die
Vollmachtsentziehung, von der ich den Senat verständigt habe.
Der VGH hielt meine Bevollmächtigung mit Bescheid vom
21.12.2015 (Anlage) aufrecht.
Mit Schriftsatz vom 30.12.2015 (Anlage) nahm ich insoweit
Klage und Beschwerde im Beschwerdeverfahren zurück, worauf der
VGH mit Beschluss vom 4.1.2016 das Beschwerdeverfahren
einstellte. (Anlage)
Bei dem Verwaltungsgericht Freiburg - 4 K 2377/15 -
wurde die Klagrücknahme vom 30.12.2015 nicht beachtet und das
Verfahren in Vollzug der Verweisung an das Landgericht
abgegeben. (VG Schr.v.21.1.2016 - Anlage -).
Der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 29.1.2016 war
dann die kostenfreie Folge meiner Intervention bei der 2.
Zivilkammer vom 22.1.2016 (Anlage.)
II.
VGH BW - 1 S 57/16
VGH BW - 1 S 493/16
Es handelte sich um Beschwerdeverfahren im eigenen
Namen und nicht im Namen der Antragstellerin.
VGH - 1 S 57/16 - Beschluss vom 13.1.2016 (Anlage)
VGH - 1 S 493/16 - vom 19.4.2016
Anlage zum Schr. v. 27.4.2016
Anlagen A 2 und A 3
Beziehung der Akten: VG Freiburg - 4 K 2449/15 -
III.
Da ich von den Verfahren der Antragstellerin (in ihrer
Auflistung: die vielen Aktenzeichen VG: Freiburg-) ab 12.11.2015
ausgeschlossen bim, habe ich dort mit
beigefügtem Ersuchen vom 6.5.2016 (Anlage) um Auskünfte über
Verfahrensstände und -ergebnisse für meine Rechtsverteidigung
gemäß § 299 Abs.2 ZPO nachgesucht.
Anwalt 12
Rechtsanwalt
Anlagen
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