Moser-Adresse....
Verw.gericht-Adresse
4 K 2449/15
In der Verwaltungsrechtssache
Gertrud Moser
gegen
Landkreis Lörrach
wegen Feststellung
erfolgt zu folgendem Schreiben meine Erwiderung:
Schreiben vom Landratsamt Lörrach vom 8.12.2015 an
das Verwaltungsgericht Freiburg (Eingang 10.12.2015)
Hiermit widerspreche ich den Argumenten des Landratsamts
Lörrach
Im folgenden Textteile in Rahmen aus dem Schreiben vom 8.12.2015
an das Verwaltungsgericht.
1. |
Der reine Sachverhalt selbst ist zwar kurz, an
sich aber richtig dargestellt.
So ist es richtig. dass das Landratsamt von der
Polizeidirektion Lörrach mittels des Berichts vom
09.07.2009 darüber informiert wurde, dass die Klägerin
laut Aussage der Frau Hofmeier, mehrfach auffällig
geworden war. |
Stellungnahme zum Text: |
a) |
Es fehlen konkrete Angaben zur Art der
Auffälligkeit.
Soweit mir bekannt ist, hat die Polizei öfters mit
auffälligen Personen zu tun, über die sie dann selbst einen
Bericht verfasst und an das Landratsamt weiterleitet.
Vermutlich werden dann konkrete Ereignisse, wie Randalieren,
Bedrohen, Gewalttätigkeiten angegeben. Manche dieser Ereignisse
sind unter Alkoholeinfluss passiert.
Laut Pressemeldung gibt es beim Polizeirevier einen Ordner über
auffällige Personen. Gerade alkoholkranke Menschen könnten einer
gesetzlichen Betreuung bedürfen. Rechtlich gesehen ist die
Alkoholsucht aber kein Grund für eine faktische Entmündigung.
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b) |
Im Polizeibericht steht, dass auch die
Gemeinde Binzen der Empfänger war. Hat oder hätte sich das
Landratsamt mit der Gemeinde in Verbindung setzen sollen, um
nähere Auskünfte zu erhalten?
|
c) |
Umkehrt hat der Bürgermeister von Binzen den
Polizeibericht erhalten.
Er war damals auch noch für das öffentliche Bauwesen zuständig
und wusste von meinen Schreiben an die Gemeinde und das
Landratsamt wegen fehlender Stellplätze und dem möglichen nicht
zulässigen Gewerbe der Familie Nachbar-X.Da es Schriftwechsel
mit ihm und dem Landratsamt Bau- und Gewerbe parallel zum
Polizeibericht gab, konnte der Bürgermeister erkennen, dass die
Angaben im Polizeibericht nicht stimmen können.
Da er vermutlich öfters Polizeiberichte erhält, konnte er
auch erkennen, dass die Angaben der Anzeigenerstatterin falsch
waren.
Ich weiß von Nachbar-X, dass der Bürgermeister wegen mir bei
Ihnen angerufen hat und gefragt hat, was mit mir los sei.
Mit mir hat sich der Bürgermeister nicht in Verbindung
gesetzt, so dass ich erst über das Betreuungsverfahren vom
Polizeibericht erfahren habe.
Er hatte angeblich auch keine Zeit, als ich ihn persönlich wegen
des Stellplatzproblems und des Polizeiberichts sprechen wollte.
(per Emailaustausch belegbar)
|
d) |
In meinem unprofessionellen Klageversuch vom
Oktober 2014 sind genügend Hinweise enthalten, dass es einen
Zusammenhang mit dem Gewerbe- und Baurecht gibt, weil sich die
Gemeinde Binzen und das Landratsamt in begünstigender Weise
gegenüber Nachbarn-X verhalten hat. Den Klageversuch habe ich
über Rechtsanwalt 12 kürzlich zurückbekommen, aber den
Maxi-Brief nicht geöffnet, um meine Behauptungen zu beweisen.
|
2. |
In der Folge wendete sich das Landratsamt mit
Schreiben vom 20.07.2009 an das Betreuungsgericht (zum
damaligen Zeitpunkt Vormundschaftsgericht) und wies
dieses auf den vorliegenden Sachverhalt hin. Der von
der Klägerin aufgestellten Behauptung, dass dieses
Vorgehen des Landratamtes rechtswidrig gewesen sei, wird
an dieser Stelle jedoch entschieden entgegetreten. |
|
a) |
Es ist nicht mehr nachvollziehbar, wer beim
Landratsamt den Polizeibericht in den Händen hatte. Dazu gibt es
widersprüchliche mündliche und schriftliche Aussagen gegenüber
mir und dem ehemaligen Rechtsanwalt 3.
Außerdem eine mehrfache Aktenvernichtung zu meinen Fall, so dass
auch Schreiben von Rechtsanwalt 3 und andere vernichtet wurden.
Zu frühe Aktenvernichtung kann ein Straftatbestand sein.
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b) |
Als ich mich sofort bei der Betreuungsbehörde
telefonisch meldete, wusste die Leiterin der Betreuungsbehörde,
Frau Herrmann, nicht, dass gegen mich ein solches Verfahren
eingeleitet wurde.
Diese Auskunft halte ich für wahrheitsgemäß, weil nicht ihre
Behörde, sondern eine nebengeordnet Behörde "Soziale Dienste für
Familie und Jugend" den Polizeibericht weitergeleitet hat.
|
c) |
Die einzige Person, die nachweislich den
Polizeibericht weitergeleitet hat, war eine Christine Kaufmann.
Als ich nach der Akteneinsicht beim Amtsgericht sofort das
Landratsamt aufsuchte, erfuhr ich von der Urlaubsvertretung, das
Frau Kaufmann in Urlaub war. Die Urlaubsvertretung wusste nichts
von meinem Fall und meine Unterlagen, den Polizeibericht und das
Weiterleitungsschreiben kopiert.
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d) |
Am folgenden oder darauffolgenden Tag wurde ich
nochmals beim Landratsamt vorstellig. Von der Urlaubsvertretung
erfuhr ich, dass eine Teamsitzung stattgefunden habe und dass
man jetzt nichts mehr tun könne.
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f) |
Möglicherweise hat das Landratsamt nur
Betreuungen angeregt, wenn ein Sozialbericht aufgrund von Fakten
vorhanden war. Im Rahmen einer Beschwerde beim Amtsgericht zu
meinem Verfahren, erklärt der Gerichtspräsident Herr Lorenz,
dass es einen Sozialbericht gibt, der natürlich nicht existiert.
|
3. |
Zum damaligen Zeitpunkt konnte aufgrund des
vorliegenden Polizeiberichtes nicht sicher davon
ausgegangen werden, dass Frau Moser Hilfe in Form einer
rechtlichen Betreuung nicht bedurfte.
Vielmehr gab es Anzeichen einer möglichen Gefährdung
von Frau Moser, weshalb das Landratsamt im Rahmen
seiner Aufgaben weiter tätig wurde.
In der Folge wendete sich das Landratsamt mit Schreiben
vom 20.07.2009 an das Betreuungsgericht (zum damaligen
Zeitpunkt Vormundschaftsgericht) und wies dieses auf den
vorliegenden Sachverhalt hin.Der von der Klägerin
aufgestellten Behauptung, dass dieses Vorgehen des
Landratsamtes rechtswidrig gewessen sei, wird an dieser
Stelle jedoch entschieden entgegengetreten.
Zum damaligen Zeitpunkt konnte aufgrund des
vorliegenden Polizeiberichts nicht sicher davon
ausgegangen werden, dass Frau Moser Hilfe in Form einer
rechtlichen Betreuung nicht bedurfte.
Vielmehr gab es Anzeichen einer möglichen Gefährdung
von Frau Moser, weshalb das Landratsamt im Rahmen seiner
Aufgaben weiter tätig wurde.
In der Folge wurde der Polizeibericht an das
Vormundschaftsgericht zur Prüfung weitergegeben. |
|
a) |
Solche Anzeichen sind nicht im Polizeibericht
vorhanden.
|
b) |
Vermutlich wurde den Aussagen von der
Anzeigenerstatterin vertraut,
weil sie sich als Betreuerin für psychisch Kranke ausgab,
wofür sie bis heute keinen Nachweis erbringen musste.
In der Klageerwiderung gegenüber dem Landgericht hat sie ihren
Ehemann als Beweis angegeben, was wohl eher ein Witz ist.
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c) |
Falls sie tatsächlich Betreuerin für psychisch
Kranke sein sollte, verstehe ich die Behörden und die Justiz
nicht, warum nicht gegen sie vorgegangen wurde.
Auch in den Klageerwiderungen beim Amtsgericht 2014 und beim
Landgericht 2015 und werden neue, nachweislich falsche Aussagen
und herabsetzende aussagen über mich getätigt. Da die
Gegenbeweise von meinen Anwälten nicht erbracht wurden, sind sie
in meiner umfangreichen Stellungnahme vom 25.9.2015 zum
Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts enthalten. (2 C
1446/14 )Damit ist sie eindeutig unzuverlässig für eine
derartige Tätigkeit
und keine staatliche Institution unternimmt etwas gegen sie.
Es ist sogar das Gegenteil der Fall. In den Akten kann belegt
werden, dass Polizei, die Zivilgerichte und die
Staatsanwaltschaft Partei für sie ergriffen haben.
|
d) |
In meinem Studium und auch später habe ich mich
mit Psychologie befasst und seit meinem Rechtsfall 2009 auch mit
der Psychiatrie.
Von den Verhaltensweisen und Aussagen der Anzeigeerstatterin
Nachbarin-X ist es nicht ausgeschlossen, dass sie die eigentlich
psychisch Kranke ist. Somit wäre die Einleitung eines
gerichtlichen Betreuungsverfahrens für sie dringend angebracht,
angeregt durch das Landratsamt oder Verwaltungsgericht.
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4. |
Dies war auch konsequent und richtig, da Herrin
eines Verfahrens in dem über die Bestellung eines
Betreuers entschieden wird, allein das Betreuungsgericht
ist bzw. zum damaligen Zeitpunkt allein das
Vormundschaftsgericht war (siehe § 1896 I BGB bzw. §
1896 I BGB aF). |
Nach meinen bisherigen Angaben ist diese Aussage nicht
richtig.
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5. |
Daraus folgend konnte alleine nur das
Vormundschaftsgericht entscheiden, ob die Klägerin eines
Betreuers bedurfte oder nicht. |
Das Landratsamt kennt den Ablauf eines gerichtlichen
Betreuungsverfahren und müsste auch den Zwang zu einem
psychiatrischen Gutachten kennen. Ebenfalls müsste es die
Unzuverlässigkeit und fatalen Folgen von psychiatrischen
Gutachten kennen.
2010 habe ich so ziemlich alle Homepages der Landkreise in
Baden- Württemberg untersucht und zwar nach den Seiten der
Betreuungsbehörde. Nur der Landkreis Tuttlingen und der
Landkreis Lörrach haben ein Formular für jedermann zur Anregung
eines Betreuungsverfahrens angeboten, einige Landkreise nur für
Ärzte und viele Landkreise nichts derartiges.
Somit sind dringend gesetzliche Formvorschriften
erforderlich, damit gerichtliche Betreuungsverfahren nur aus
wichtigen, nachweisbaren Gründen eingeleitet werden können. Nur
ein psychiatrisches Gutachten genügt, um einem Menschen die
wichtigsten Rechte, wie volle Geschäftsfähigkeit, Verfügung für
das Vermögen, Aufenthaltsrecht, usw. zu entziehen. Nach Auskunft
der Medien ist geschieht daher jede dritte Entmündigung zu
Unrecht. Das steht im Widerspruch zu einem Rechtsstaat.
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6. |
In der Weitergabe des Berichts an das
Vormundschaftsgericht, verbunden mit der Frage ob ein
Betreuer bestellt werden sollte, ist überdies lediglich
ein Hinweis an das Vormundschaftsgericht zu sehen, auf
keinen Fall jedoch mehr als eine Anregung, ein solches
Betreuungsverfahren einzuleiten. Ein förmlicher Antrag
seitens der Behörde liegt, entgegen der Behauptungen der
Klägerin nicht vor. |
Bei meiner ersten Akteneinsicht beim Amtsgericht, erklärte
die Mitarbeiterin, dass es bei mir nicht viel in der Akte gibt
und dass sie mit meinen Unterlagen ein gerichtliches Verfahren
einleiten mussten.
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7. |
Das Recht auf formlose Anregung beim
Betreuungsgericht kommt grundsätzlich jedermann (Schwab
im Münchener Kommentar zum BGB, § 1896, Rn. 123) und
somit jedenfalls auch Behörden zu.
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Dieses Recht halte ich für grundgesetz- und
menschenrechtswidrig, weil im Betreuungsverfahren nicht einmal
die Falschaussagen in der Anregung überprüft werden.
Die betroffene Person kann nicht einmal dieses Verfahren
vorzeitig stoppen und kann so ohne einen tatsächlich
existierenden Grund zu einem psychiatrischen Gutachten mit
möglicherweise fatalen Folgen gezwungen werden.
Falls dies dem Landratsamt und der Justiz nicht bekannt sein
sollte, gibt es auf meiner Homepage
www.gerichtliches-betreuungsverfahren.de umfangreiche
Informationen und viele Videos, auch von den großen
Fernsehanstalten, zum Thema.
G. Moser |